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Urteil

6 A 10726/08

OVG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Das Landesrecht kann die Pflichtmitgliedschaft in berufsständischen Kammern enger als das Bundesrecht ausgestalten und an eine befähigungsakzessorische Berufsausübung anknüpfen. • Pflichtmitglied der Landespsychotherapeutenkammer ist, wer die Approbation als Psychologische Psychotherapeutin besitzt und diese befähigungsbezogen in Rheinland-Pfalz ausübt (heilkundliche Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Störungen mit Krankheitswert unter Verwendung wissenschaftlich anerkannter psychotherapeutischer Verfahren). • Abhängige bzw. weisungsgebundene Beschäftigung in einer Klinik schließt die Pflichtmitgliedschaft nicht aus, wenn die tatsächliche Tätigkeit dem Berufsbild der Psychologischen Psychotherapeutin entspricht.
Entscheidungsgründe
Pflichtmitgliedschaft in Landespsychotherapeutenkammer bei befähigungsakzessorischer Berufsausübung • Das Landesrecht kann die Pflichtmitgliedschaft in berufsständischen Kammern enger als das Bundesrecht ausgestalten und an eine befähigungsakzessorische Berufsausübung anknüpfen. • Pflichtmitglied der Landespsychotherapeutenkammer ist, wer die Approbation als Psychologische Psychotherapeutin besitzt und diese befähigungsbezogen in Rheinland-Pfalz ausübt (heilkundliche Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Störungen mit Krankheitswert unter Verwendung wissenschaftlich anerkannter psychotherapeutischer Verfahren). • Abhängige bzw. weisungsgebundene Beschäftigung in einer Klinik schließt die Pflichtmitgliedschaft nicht aus, wenn die tatsächliche Tätigkeit dem Berufsbild der Psychologischen Psychotherapeutin entspricht. Die Klägerin ist approbierte Psychologische Psychotherapeutin und seit 1999 in Nordrhein‑Westfalen mit eigener Praxis tätig. Zusätzlich arbeitet sie seit 1. Juni 1999 in Teilzeit (2/3 Stelle) als klinische Psychologin in einer psychosomatischen Abteilung einer Rehabilitationsklinik in Rheinland‑Pfalz. Die Landespsychotherapeutenkammer Rheinland‑Pfalz veranlagte sie zu Mitgliedsbeiträgen; die Klägerin widersprach und erhob Klage, da sie die dortige Tätigkeit als nicht approbationspflichtig und nicht dem Berufsbild der Psychologischen Psychotherapeutin entsprechend ansah. Sowohl das Verwaltungsgericht Mainz als auch das Oberverwaltungsgericht wiesen die Klage ab. Streitpunkt war vor allem, wie weit der Begriff der "Berufsausübung" zu verstehen ist und ob abhängige klinische Tätigkeit eine Kammerpflicht begründet. • Kompetenz: Für die Regelung der Berufsausübung und der berufsständischen Organisationen bleiben Länder zuständig, soweit der Bund nicht abschließend geregelt hat. • Auslegung HeilBG: § 1 Abs. 2 HeilBG knüpft Kammermitgliedschaft an Qualifikation (Approbation nach PsychThG) und an befähigungsakzessorische Berufsausübung in Rheinland‑Pfalz; Wortlaut, Entstehungsgeschichte und Zweck sprechen für eine enge, an den bundesrechtlichen Befähigungsmerkmalen orientierte Auslegung. • Rechtsfolgen Vielfalt: Obwohl andere Länder weitere Kriterien anlegen können, ist die enge Auslegung in Rheinland‑Pfalz zulässig und gesetzesgemäß; das Homogenitätsgebot des Gesetzgebers rechtfertigt die Begrenzung des Mitgliederkreises. • Tatbestandliche Feststellung: Die Klägerin übt in der Klinik heilkundliche Tätigkeiten aus, die auf Feststellung, Heilung oder Linderung von Störungen mit Krankheitswert gerichtet sind und dabei wissenschaftlich anerkannte psychotherapeutische Verfahren (Verhaltenstherapie) verwenden; dies ergibt sich aus einem detaillierten Tätigkeitszeugnis. • Weisungsabhängigkeit: Abhängige oder weisungsgebundene Beschäftigung steht der Pflichtmitgliedschaft nicht entgegen; maßgeblich ist die tatsächliche Tätigkeit und ihr Bezug zum Berufsbild. • Begründetheit der Beitragsbescheide: Da die Klägerin die genannten Voraussetzungen erfüllt, sind die Beitragsbescheide rechtmäßig und die Klage unbegründet. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen; die Beitragsbescheide der Landespsychotherapeutenkammer sind rechtmäßig. Die Klägerin ist Pflichtmitglied der Kammer, weil sie approbiert ist und in Rheinland‑Pfalz heilkundlich tätig wird im Sinne des § 1 Abs. 2 HeilBG i.V.m. § 1 Abs. 3 PsychThG; ihre Tätigkeit in der Klinik erfüllt die Anforderungen an die befähigungsakzessorische Berufsausübung. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Eine Revision wird nicht zugelassen.