Beschluss
10 B 11145/08
OVG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine in einem anderen Mitgliedstaat unter offenbarer Verletzung des Wohnsitzerfordernisses erlangte EU-Fahrerlaubnis begründet in Deutschland keine Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen.
• Der Anerkennungsgrundsatz des EuGH greift nicht, wenn sich aus dem EU-Führerschein selbst oder aus unbestreitbaren Informationen des Ausstellungsstaates ergibt, dass der Inhaber zum Zeitpunkt der Ausstellung seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Ausstellerstaat hatte.
• Ist der Anerkennungsgrundsatz ausgeschlossen, sieht § 28 FeV keine Möglichkeit zur nachträglichen Zuerkennung der Fahrberechtigung durch ein gesondertes Antragsverfahren vor.
• Der Ausstellungsstaat trägt die Verantwortung für die Rechtmäßigkeit der Ausstellung, die anderen Mitgliedstaaten jedoch kein Anrechnungsverbot entzieht, wenn unbestreitbare Ausstellungsinformationen das Wohnsitzverhältnis belegen.
Entscheidungsgründe
Keine Anerkennung tschechischer EU‑Fahrerlaubnis bei offensichtlicher Verletzung des Wohnsitzerfordernisses • Eine in einem anderen Mitgliedstaat unter offenbarer Verletzung des Wohnsitzerfordernisses erlangte EU-Fahrerlaubnis begründet in Deutschland keine Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen. • Der Anerkennungsgrundsatz des EuGH greift nicht, wenn sich aus dem EU-Führerschein selbst oder aus unbestreitbaren Informationen des Ausstellungsstaates ergibt, dass der Inhaber zum Zeitpunkt der Ausstellung seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Ausstellerstaat hatte. • Ist der Anerkennungsgrundsatz ausgeschlossen, sieht § 28 FeV keine Möglichkeit zur nachträglichen Zuerkennung der Fahrberechtigung durch ein gesondertes Antragsverfahren vor. • Der Ausstellungsstaat trägt die Verantwortung für die Rechtmäßigkeit der Ausstellung, die anderen Mitgliedstaaten jedoch kein Anrechnungsverbot entzieht, wenn unbestreitbare Ausstellungsinformationen das Wohnsitzverhältnis belegen. Der Antragsteller begehrt die vorläufige Feststellung, dass er berechtigt sei, die am 30. März 2006 in der Tschechischen Republik ausgestellte EU-Fahrerlaubnis in Deutschland zu nutzen. Die Fahrerlaubnis enthält die Eintragung seines deutschen Wohnsitzes. Die Verwaltungsbehörde verweigerte die Anerkennung mit der Begründung, die Fahrerlaubnis sei unter Verletzung des Wohnsitzerfordernisses erteilt worden. Der Antragsteller rügt dies und legt Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz ein. Es geht um die Frage, ob aufgrund des EuGH-Rechtsprechungskomplexes um den Anerkennungsgrundsatz und die Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung die Fahrerlaubnis im Bundesgebiet Wirkung entfaltet. Relevante Tatsachen sind die Ausstellung in Tschechien, das Datum der Ausstellung (30.3.2006) und die Eintragung des deutschen Wohnsitzes in der Fahrerlaubnis. Es bestand keine vorherige Entziehung der Fahrerlaubnis durch den Ausstellungsstaat. Das Verfahren betrifft ausschließlich die rechtliche Wirksamkeit der ausländischen EU-Fahrerlaubnis in Deutschland. • Die Beschwerde ist zulässig, in der Sache aber unbegründet. • Nach § 28 Abs. 1 FeV dürfen Inhaber einer EU-Fahrerlaubnis grundsätzlich im Bundesgebiet Fahrzeuge führen; § 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV schließt diese Wirkung jedoch aus, wenn der Inhaber zum Zeitpunkt der Erteilung seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hatte. • Der EuGH hat in der Rechtsprechung (Kapper u. a.) anerkannt, dass Mitgliedstaaten die Ausstellung einer EU-Fahrerlaubnis grundsätzlich als rechtmäßig zu behandeln haben, soweit die betreffenden Angaben vom Ausstellungsstaat stammen; dieser Anerkennungsgrundsatz entfällt jedoch, wenn sich aus dem Führerschein selbst oder aus unbestreitbaren Informationen des Ausstellungsstaates ergibt, dass der Inhaber zum Zeitpunkt der Ausstellung im Inland wohnte. • Der Senat folgt der EuGH-Rechtsprechung sowie seiner bisherigen Rechtsprechung und wertet die im Führerschein enthaltene Eintragung des deutschen Wohnsitzes als unbestreitbare Information, die das Wohnsitzgebot verletzt und damit die Wirkung der in Tschechien erteilten Fahrerlaubnis im Inland ausschließt. • Die Novelle der FeV bestätigt diese Auslegung, indem sie ausdrücklich regelt, dass die Berechtigung des § 28 Abs. 1 FeV nicht für Inhaber gilt, deren Führerschein oder unbestreitbare Informationen des Ausstellungsstaats einen inländischen Wohnsitz zum Zeitpunkt der Erteilung ausweisen. • Ein gesondertes Antragsverfahren nach § 28 Abs. 5 FeV führt nicht zur Zuerkennung der Fahrberechtigung, da für Fälle, in denen der Anerkennungsgrundsatz nach § 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV nicht greift, kein solches Verfahren vorgesehen ist. • Auf Erwägungen, wonach das Wohnsitzerfordernis in Tschechien vor dem 30.6.2006 nicht galt, kommt es nicht entscheidend an; die einschlägigen EuGH-Entscheidungen betreffen auch tschechische Führerscheine aus dieser Zeit und bestätigen die Anwendung des Anerkennungsgrundsatzes nach den dargestellten Maßstäben. Die Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen. Die in Tschechien ausgestellte EU-Fahrerlaubnis verleiht dem Antragsteller keine Berechtigung, in Deutschland Kraftfahrzeuge zu führen, weil aus der Fahrerlaubnis und den unbestreitbaren Informationen des Ausstellungsstaates ersichtlich ist, dass der Antragsteller zum Zeitpunkt der Erteilung seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Ausstellerstaat hatte. Ein durch den Anerkennungsgrundsatz begründeter Schutz greift hier nicht, und ein nachträgliches Zuerkennungsverfahren nach § 28 Abs. 5 FeV steht nicht offen. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen; der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.