Urteil
10 A 10805/08
OVG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Berufung gegen die abweisende Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist unbegründet; die Klage insgesamt unzulässig.
• Die Ämterstabilität verhindert grundsätzlich die Rückgängigmachung einer mit Aushändigung der Ernennungsurkunde vollzogenen Ernennung; daraus kann der nicht berücksichtigte Bewerber seinen anfänglichen Ernennungsanspruch nicht mehr durchsetzen.
• Eine spätere Ernennung des Konkurrenten rechtfertigt nur in eng begrenzten Ausnahmefällen eine nachträgliche Beförderung des Unterlegenen; diese Voraussetzungen lagen hier nicht vor.
• Nach Erschöpfung des verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutzes ist der Dienstherr bei bekanntem Ankündigen einer Verfassungsbeschwerde nicht ohne Weiteres verpflichtet, die Aushändigung der Ernennungsurkunde über einen bestimmten Zeitraum zurückzustellen; maßgeblich ist der jeweilige Stand der höchstrichterlichen Rechtsprechung.
• Fortsetzungs- oder Feststellungsklagen zur Wiederherstellung eines Bewerbungsverfahrensanspruchs sind subsidiär; ein beabsichtigter Schadensersatzanspruch allein begründet meist kein Feststellungsinteresse.
Entscheidungsgründe
Ämterstabilität und Unzulässigkeit der Konkurrentenklage nach Ernennung des Mitbewerbers • Die Berufung gegen die abweisende Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist unbegründet; die Klage insgesamt unzulässig. • Die Ämterstabilität verhindert grundsätzlich die Rückgängigmachung einer mit Aushändigung der Ernennungsurkunde vollzogenen Ernennung; daraus kann der nicht berücksichtigte Bewerber seinen anfänglichen Ernennungsanspruch nicht mehr durchsetzen. • Eine spätere Ernennung des Konkurrenten rechtfertigt nur in eng begrenzten Ausnahmefällen eine nachträgliche Beförderung des Unterlegenen; diese Voraussetzungen lagen hier nicht vor. • Nach Erschöpfung des verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutzes ist der Dienstherr bei bekanntem Ankündigen einer Verfassungsbeschwerde nicht ohne Weiteres verpflichtet, die Aushändigung der Ernennungsurkunde über einen bestimmten Zeitraum zurückzustellen; maßgeblich ist der jeweilige Stand der höchstrichterlichen Rechtsprechung. • Fortsetzungs- oder Feststellungsklagen zur Wiederherstellung eines Bewerbungsverfahrensanspruchs sind subsidiär; ein beabsichtigter Schadensersatzanspruch allein begründet meist kein Feststellungsinteresse. Der Kläger (Präsident des Landgerichts Koblenz, R6) und der Beigeladene (Präsident des Landessozialgerichts, R6) bewarben sich 2006 um die R8-Stelle des Präsidenten des Oberlandesgerichts Koblenz. Beide wurden dienstlich beurteilt; der Beigeladene erhielt die bessere Eignungswürdigung im Besetzungsvermerk des Justizministeriums, der Minister unterstützte die Entscheidung. Der Präsidialrat und Teile des Richterwahlausschusses äußerten Bedenken, letztlich stimmte der Ausschuss dem Vorschlag zu. Nach erfolgloser Inanspruchnahme des verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutzes und der Ablehnung der Beschwerde wurde dem Beigeladenen die Ernennungsurkunde ausgehändigt. Der Kläger rügte Verfahrensmängel, Voreingenommenheit des Ministers und Verletzung effektiven Rechtsschutzes sowie Verletzung von Art.33 GG und suchte in der Hauptsache u.a. seine eigene Ernennung bzw. Feststellungen der Rechtswidrigkeit; die Klage wurde erstinstanzlich abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen. • Zulässigkeit: Berufung ist zulässig, materiell jedoch ohne Erfolg; das Gericht bestätigt die erstinstanzliche Wertung. • Ämterstabilität: Mit Aushändigung der Ernennungsurkunde erlangt der Ernannte eine nicht ohne weiteres revidierbare Rechtsposition; die Rückgängigmachung der Ernennung oder die unmittelbare Ernennung des Unterlegenen ist regelmäßig unzulässig. • Ausnahmefälle: Die Rechtsprechung lässt nur in engen Ausnahmefällen eine Weiterverfolgung des Bewerbungsverfahrensanspruchs oder gar eine nachträgliche Ernennung zu; solche Fälle setzen besondere Umstände voraus, die hier nicht vorliegen. • Verfassungsrechtlicher Rechtsschutz: Bis zum relevanten Zeitpunkt bestand keine klare Pflicht des Dienstherrn, allein wegen einer angekündigten Verfassungsbeschwerde die Urkundenaushändigung zu verschieben; an dem Stand der Rechtsprechung gemessen konnte der Minister so handeln. • Haushalts- und Organisationsrechtliche Hindernisse: Es gibt keine zusätzliche R8-Planstelle; Versetzung des Ernannten gegen seinen Willen oder Schaffung einer weiteren Präsidentenstelle scheidet aus wegen Verfassungs- und Haushaltsrecht, GerOrgG und LHO. • Subsidiarität und Fortsetzungsfeststellung: Ein Feststellungsinteresse wegen beabsichtigter Amtshaftung ist subsidiär; Schadensersatzinteresse begründet regelmäßig keine Feststellungsklage, besonders wenn die Auswahlentscheidung von Kollegialgerichten als objektiv rechtmäßig gewertet wurde. • Beweiswürdigung und Vorbringen: Die vom Kläger behaupteten Voreingenommenheits- und Einflussnahmevorwürfe waren nicht substantiiert oder wurden vom Beklagten erklärbar dargelegt; die gerichtlichen Vorinstanzen haben die maßgeblichen Umstände geprüft und als nicht zur Aufhebung führend bewertet. • Verfahrensvoraussetzungen: Insbesondere für Feststellungsklagen des Richters waren die vorgerichtlichen Widerspruchsvoraussetzungen und die Subsidiaritätserfordernisse nicht erfüllt. • Ergebnis der Prüfung: Mangels Erfüllbarkeit des Hauptziels (Ernennung des Klägers), fehlender Ausnahmensituation, haushalts- und verfassungsrechtlicher Hindernisse sowie fehlendem Fortsetzungs- oder Feststellungsinteresse sind alle Klageanträge unzulässig. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen; die Klage war insgesamt unzulässig. Die Ernennung des Beigeladenen mit Aushändigung der Ernennungsurkunde begründete eine nicht mehr revidierbare Rechtsposition (Ämterstabilität), sodass der Bewerbungsverfahrensanspruch des Klägers mangels Erfüllbarkeit entfiel. Eine nachträgliche Ernennung des Klägers wäre zudem aus verfassungs- und haushaltsrechtlichen Gründen sowie wegen des Mangels an einer weiteren Planstelle unzulässig gewesen. Feststellungs- und Hilfsanträge scheitern an Subsidiarität, fehlendem Rehabilitations- bzw. Fortsetzungsfeststellungsinteresse und daran, dass die Auswahlentscheidung und die Verfahrensweise der Behörde nicht als so rechtswidrig festgestellt wurden, dass Ausnahmen von der genannten Rechtslage gelten könnten. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens, die Revision wird zugelassen.