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Urteil

8 C 11025/08

OVG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Gemeinde ist zur Klage befugt, wenn sie hinreichend konkrete und verfestigte Planungen darlegt, die durch das Fachplanungsverfahren nachhaltig beeinträchtigt werden können (§ 42 Abs. 2 VwGO). • Einwendungen gegen einen Plan sind nach Ablauf der Einwendungsfrist gemäß § 18 a Nr. 7 AEG materielle Wirkungen verlustig; dies ist im gerichtlichen Verfahren von Amts wegen zu beachten. • Die Maßnahme „Besonders überwachtes Gleis“ (BüG) kann als Ersatz von Schallschutzwänden zugelassen werden; ein mittlerer Gleispflegeabschlag von 3 dB(A) ist anerkannt und reicht unter den genannten Voraussetzungen zur Berücksichtigung bei Lärmberechnungen (16. BImSchV, Schall 03).
Entscheidungsgründe
Keine aufhebungsberechtigte Abwägungsverletzung bei Umstellung auf besonders überwachtes Gleis • Eine Gemeinde ist zur Klage befugt, wenn sie hinreichend konkrete und verfestigte Planungen darlegt, die durch das Fachplanungsverfahren nachhaltig beeinträchtigt werden können (§ 42 Abs. 2 VwGO). • Einwendungen gegen einen Plan sind nach Ablauf der Einwendungsfrist gemäß § 18 a Nr. 7 AEG materielle Wirkungen verlustig; dies ist im gerichtlichen Verfahren von Amts wegen zu beachten. • Die Maßnahme „Besonders überwachtes Gleis“ (BüG) kann als Ersatz von Schallschutzwänden zugelassen werden; ein mittlerer Gleispflegeabschlag von 3 dB(A) ist anerkannt und reicht unter den genannten Voraussetzungen zur Berücksichtigung bei Lärmberechnungen (16. BImSchV, Schall 03). Die Klägerin, eine Gemeinde, wandte sich gegen einen Planfeststellungsbeschluss des Eisenbahn-Bundesamts vom 15.08.2008, der den teilweisen Rückbau von Schallschutzwänden an einem Abschnitt der Schnellfahrstrecke Köln–Rhein/Main und die Einführung des sog. "Besonders überwachten Gleises" (BüG) anordnete. Die Maßnahme sollte Schienenriffelung durch regelmäßiges Schleifen mindern und damit Rollgeräusche reduzieren; Gutachten sagten eine Reduktion der Anspruchsobjekte für passiven Schallschutz voraus. Die Klägerin rügte mangelnde Umsetzung der ursprünglichen Pläne, veränderte Bauleitplanung und unzureichende schalltechnische Grundlagen, insbesondere die Annahme eines Gleispflegeabschlags von 3 dB(A) bei hohen Zuggeschwindigkeiten bis 300 km/h. Sie machte geltend, ihre Planungshoheit werde nachhaltig beeinträchtigt und beantragte Aufhebung des Beschlusses; hilfsweise wollte sie ein Sachverständigengutachten. Die Behörde und die Beigeladene hielten den Beschluss für rechtmäßig und führten aus, die schalltechnischen Berechnungen berücksichtigten höhere Geschwindigkeiten und das BüG wirke wie angenommen. Das Gericht hielt die Klage für zulässig, aber unbegründet. • Zulässigkeit: Die Klägerin ist klagebefugt, weil sie geltend macht, in ihren Rechten (Planungshoheit) betroffen zu sein (§ 42 Abs. 2 VwGO). • Einwendungsausschluss: Die Klägerin hat die Möglichkeit einer abwägungsbeachtlichen Betroffenheit zwar im gerichtlichen Verfahren dargelegt, doch mangelte es an einer ausreichenden und rechtzeitig innerhalb der Einwendungsfrist erhobenen Konkretisierung der betroffenen Bauleitpläne; nach § 18 a Nr. 7 AEG sind nach Fristablauf Einwendungen materiell ausgeschlossen und dieser Ausschluss ist gerichtlich zu beachten. • Offenlage und Erörterung: Die Planunterlagen erfüllten die Anstoßfunktion nach § 18 AEG i.V.m. § 73 Abs. 3 VwVfG; die Behörde durfte nach pflichtgemäßem Ermessen auf einen Erörterungstermin verzichten. • Materielle Prüfung: Eine inhaltliche Überprüfung des Abwägungsrechts der Klägerin war wegen des Einwendungsausschlusses nicht möglich; insoweit blieb der Beweisantrag des Klägers unbeachtlich. • Schalltechnische Grundlagen: Rechtsgrundlagen für die Lärmprüfung sind §§ 2, 41–42 BImSchG und die 16. BImSchV (Schall 03). Die Anwendung der Berechnungsverfahren auf Hochgeschwindigkeitsverkehr bis 300 km/h ist anerkannt; der pauschale Gleispflegeabschlag von 3 dB(A) für das BüG ist bundesrechtlich gedeckt und wird als mittlerer Effekt über Schleifzyklen betrachtet. • Abwägungsmaßstab: Die planungsbezogene Betroffenheit einer Gemeinde ist nur abwägungsbeachtlich, wenn konkrete, verfestigte Planungen und deren nachhaltige Störung hinreichend deutlich gemacht wurden; das war hier nicht der Fall. • Ergebnis der Lärmbewertung: Sachverständigengutachten und schalltechnische Stellungnahmen ergaben für die benannten Plangebiete deutliche Unterschreitungen der Immissionsgrenzwerte, sodass keine offensichtliche Entwertung der Planungen vorliegt. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses, weil sie im Planfeststellungsverfahren ihre abwägungsbeachtliche Betroffenheit nicht innerhalb der Einwendungsfrist hinreichend konkret dargelegt hat und damit materiell ausgeklammert ist. Inhaltlich ist auch kein Abwägungsfehler zu erkennen: die Offenlage war ausreichend, auf einen Erörterungstermin durfte verzichtet werden und die schalltechnischen Grundlagen (16. BImSchV, Schall 03) sowie der Gleispflegeabschlag von 3 dB(A) für das BüG sind rechtlich anerkannt und ausreichend berücksichtigt. Die Klägerin trägt die Gerichtskosten; die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt diese selbst. Die Revision wird nicht zugelassen.