OffeneUrteileSuche
Urteil

7 A 10994/09

OVG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

5mal zitiert
5Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

10 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Unterhaltsvorschuss nach §1 Abs.1 Nr.2 UVG setzt voraus, dass das Kind im Geltungsbereich des Gesetzes bei einem Elternteil lebt. • Eine Erweiterung des Anspruchs nach Art.74 VO 1408/71 kommt nur in Betracht, wenn der inländische unterhaltspflichtige Elternteil arbeitslos ist und Leistungen bei Arbeitslosigkeit bezieht. • Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach SGB II ohne Zuschlag nach §24 SGB II sind nach Art.4 Abs.2a VO 1408/71 als beitragsunabhängige Geldleistungen und nicht als "Leistungen bei Arbeitslosigkeit" einzuordnen. • Die Wohnsitzbindung des Unterhaltsvorschusses verletzt nicht die Arbeitnehmerfreizügigkeit, weil die Leistung an den inländischen wirtschaftlich-sozialen Kontext geknüpft ist.
Entscheidungsgründe
Kein Unterhaltsvorschuss für im Ausland lebende Kinder, wenn Vater nur beitragsunabhängige SGB II-Leistungen bezieht • Unterhaltsvorschuss nach §1 Abs.1 Nr.2 UVG setzt voraus, dass das Kind im Geltungsbereich des Gesetzes bei einem Elternteil lebt. • Eine Erweiterung des Anspruchs nach Art.74 VO 1408/71 kommt nur in Betracht, wenn der inländische unterhaltspflichtige Elternteil arbeitslos ist und Leistungen bei Arbeitslosigkeit bezieht. • Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach SGB II ohne Zuschlag nach §24 SGB II sind nach Art.4 Abs.2a VO 1408/71 als beitragsunabhängige Geldleistungen und nicht als "Leistungen bei Arbeitslosigkeit" einzuordnen. • Die Wohnsitzbindung des Unterhaltsvorschusses verletzt nicht die Arbeitnehmerfreizügigkeit, weil die Leistung an den inländischen wirtschaftlich-sozialen Kontext geknüpft ist. Zwei minderjährige Kinder wohnen mit ihrer allein sorgeberechtigten Mutter in Palma de Mallorca/Spanien. Der leibliche Vater lebt in Deutschland, war ursprünglich selbständig und bezog 2008 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II ohne Zuschlag nach §24 SGB II; er zahlte zuletzt im Februar 2008 Unterhalt. Die Mutter beantragte beim Landkreis Unterhaltsvorschuss nach dem UVG für die Kinder. Der Landkreis lehnte ab mit der Begründung, Art.73/74 VO 1408/71 träfen nicht zu, da der Vater keine "Leistungen bei Arbeitslosigkeit" beziehe. Widerspruch und Klage blieben erfolglos; die Kläger beriefen sich auf unionsrechtliche Vorgaben und EuGH-Rechtsprechung, die Familienangehörigen eigene Ansprüche zuerkannt habe und argumentierten mit Freizügigkeitsschutz. • Nach §1 Abs.1 Nr.2 UVG ist Voraussetzung für Unterhaltsvorschuss, dass das Kind im Geltungsbereich des Gesetzes bei einem Elternteil lebt; die Kläger wohnen in Spanien und erfüllen die nationale Anspruchsvoraussetzung nicht. • Die Verordnung (EWG) Nr.1408/71 ist trotz neuerer VO 883/2004 weiterhin anzuwenden für den relevanten Zeitraum; Art.74 VO 1408/71 gewährt Familienleistungen nur, wenn der inländische Elternteil arbeitslos ist und Leistungen bei Arbeitslosigkeit bezieht. • Unterhaltsvorschuss ist eine Familienleistung im Sinne von Art.4 Abs.1 Buchst. h VO 1408/71; EuGH-Rechtsprechung bestätigt, dass Kinder in anderen Mitgliedstaaten einen eigenen Anspruch haben können, dies setzt jedoch das Vorliegen aller Tatbestandsmerkmale des Art.74 voraus. • Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach SGB II ohne Zuschlag sind nach Art.4 Abs.2a VO 1408/71 beitragsunabhängige Geldleistungen mit Mischcharakter und fallen nicht unter die Legaldefinition der "Leistungen bei Arbeitslosigkeit" nach Art.4 Abs.1 Buchst. g VO 1408/71. • Neuere EuGH-Entscheidungen (Vatsouras) begründen nicht die Einordnung von SGB II-Leistungen als "Leistungen bei Arbeitslosigkeit" im Sinne von Art.74; der Doppelcharakter der Leistungen führt vielmehr zur Einordnung als beitragsunabhängige Geldleistung. • Anknüpfung der Leistung an einen inländischen Wohnsitz verstößt nicht gegen Art.39 EG, weil die Höhe und der Zweck des Unterhaltsvorschusses an den inländischen wirtschaftlich-sozialen Kontext gebunden sind und daher eine Wohnsitzvoraussetzung zulässig ist. Die Berufung der Kläger wird zurückgewiesen; die Kläger haben keinen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss für den begehrten Zeitraum, weil sie nicht im Geltungsbereich des UVG bei einem Elternteil leben und der Vater zum maßgeblichen Zeitpunkt keine im Sinne des Art.74 VO 1408/71 erforderlichen "Leistungen bei Arbeitslosigkeit" bezogen hat. Die Leistungen des Vaters nach SGB II ohne Zuschlag sind als beitragsunabhängige Geldleistungen einzustufen und fallen nicht unter Art.74 VO 1408/71. Eine Ausweitung des nationalen Anspruchs über die Verordnung kommt nicht in Betracht. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens; die Revision wird nicht zugelassen.