Beschluss
8 B 10256/10
OVG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Antragsteller können als Mitglieder einer Hauberggenossenschaft Unterlassungsansprüche gegen Maßnahmen geltend machen, die die gemeinschaftliche Nutzung der Haubergflächen ohne das in der Haubergordnung vorgesehene Verfahren beseitigen.
• Zur Durchführung von Erweiterungen an Bundesfernstraßen durch Baufeldfreimachung ist das Land als Vollziehungsbehörde (Bundesauftragsverwaltung) passivlegitimiert, nicht die Bundesrepublik als Finanzträger.
• Rodungsgenehmigungen nach Landeswaldrecht begründen keine drittbelastende Befugnis zum Eingriff in private Nutzungsrechte; eine solche Erlaubnis setzt eine gesonderte Rechtshandlung voraus.
• Eine mehrheitliche Entscheidung der Haubergversammlung nach Anteilen kann die für eine Befreiung der Flächen vom Haubergverband vorgeschriebenen verfahrensrechtlichen Garantien nicht ersetzen; vorzeitige Bauerlaubnisse des Haubergvorstehers sind nicht von vornherein zulässig.
• Bei drohender und zeitlich befristeter Durchführung irreversibler Maßnahmen rechtfertigt die Gefahr der Schaffung vollendeter Tatsachen den Erlass einstweiliger Unterlassungsanordnungen gemäß § 123 Abs.1 VwGO.
Entscheidungsgründe
Einstweilige Unterlassung von Rodungsmaßnahmen wegen Umgehung des Verfahrens zur Befreiung von Haubergflächen • Antragsteller können als Mitglieder einer Hauberggenossenschaft Unterlassungsansprüche gegen Maßnahmen geltend machen, die die gemeinschaftliche Nutzung der Haubergflächen ohne das in der Haubergordnung vorgesehene Verfahren beseitigen. • Zur Durchführung von Erweiterungen an Bundesfernstraßen durch Baufeldfreimachung ist das Land als Vollziehungsbehörde (Bundesauftragsverwaltung) passivlegitimiert, nicht die Bundesrepublik als Finanzträger. • Rodungsgenehmigungen nach Landeswaldrecht begründen keine drittbelastende Befugnis zum Eingriff in private Nutzungsrechte; eine solche Erlaubnis setzt eine gesonderte Rechtshandlung voraus. • Eine mehrheitliche Entscheidung der Haubergversammlung nach Anteilen kann die für eine Befreiung der Flächen vom Haubergverband vorgeschriebenen verfahrensrechtlichen Garantien nicht ersetzen; vorzeitige Bauerlaubnisse des Haubergvorstehers sind nicht von vornherein zulässig. • Bei drohender und zeitlich befristeter Durchführung irreversibler Maßnahmen rechtfertigt die Gefahr der Schaffung vollendeter Tatsachen den Erlass einstweiliger Unterlassungsanordnungen gemäß § 123 Abs.1 VwGO. Mitglieder der Hauberggenossenschaft Korb begehrten einstweiliges Unterlassen weiterer Rodungsarbeiten durch den Straßenbaulastträger im Zusammenhang mit der Erweiterung der Bundesstraße B 414. Der Straßenbaulastträger hatte für den Ausbau Flächen der Hauberggenossenschaft in Anspruch genommen; der Haubergvorsteher erteilte eine Zustimmung zur Bauerlaubnis. Die Haubergversammlung hatte zuvor einen Beschluss gefasst, der nach Ansicht der Antragsteller nicht das in der Haubergordnung vorgesehene Verfahren zur Befreiung der Flächen ersetzte. Die Antragsteller rügten, dass die Rodungen ohne das erforderliche Schöffenratsverfahren und die Genehmigung der oberen Forstbehörde vorgenommen werden sollten und dadurch die gemeinschaftliche Nutzung dauerhaft entzogen werde. Die Rodungsarbeiten wären aus Naturschutzgründen nur bis Ende Februar durchführbar, weshalb die Antragsteller Eilschutz suchten. Das Verwaltungsgericht Koblenz erließ eine einstweilige Anordnung, die der Antragsgegner mit Beschwerde anfocht. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte die Anordnung im Wesentlichen mit formaler Klarstellung des Antragsgegners. • Zulässigkeit: Verwaltungsrechtsweg ist eröffnet, da es um die Kontrolle hoheitlichen Handelns des Straßenbaulastträgers im Rahmen des Bundesfernstraßenausbaus geht (§ 40 Abs.1 VwGO). • Antragsbefugnis/Aktivlegitimation: Mitglieder der Hauberggenossenschaft haben nach summarischer Prüfung eigene oder der Genossenschaft zuzuordnende Rechte; sie können sich auf ein analog § 744 Abs.2 BGB zu bejahendes Notgeschäftsführungsrecht berufen, wenn die Genossenschaft in Folge Anteilsmehrheit nicht effektiv gegen den Eingriff vorgehen kann. • Passivlegitimation: Zuständigkeit zur Durchführung der schlichthoheitlichen Maßnahmen der Baufeldfreimachung ist dem Land Rheinland-Pfalz im Rahmen der Bundesauftragsverwaltung zuzurechnen (Art.90 Abs.2 GG, §§3,17 FStrG). • Kein bestehendes Recht zum Eingriff: Das Unterlassen einer Planfeststellung bzw. Plangenehmigung (Wegfall wegen Annahme von Unwesentlichkeit nach §17b Nr.4 FStrG) und die fehlende drittbelastende Wirkung der Rodungsgenehmigungen nach Landeswaldrecht geben keine Befugnis zum Eingriff in private Haubergrechte. • Unwirksamkeit der Bauerlaubnis: Die vom Haubergvorsteher alleine erteilte Zustimmung stellt keine wirksame Befreiung der Flächen vom Haubergverband dar; Befreiung und Bauerlaubnis setzen das in §4 Haubergordnung vorgesehene Verfahren (Schöffenrat, Genehmigung) voraus. • Schutzbedürftigkeit/Eilbedürftigkeit: Durch die bevorstehende, zeitlich befristete Rodung bestünde die konkrete Gefahr, dass vollendete Tatsachen geschaffen werden, die die spätere Durchsetzung des Unterlassungsanspruchs vereiteln; daher ist einstweiliger Rechtsschutz gerechtfertigt. • Kosten und Streitwert: Die Beschwerde ist zurückzuweisen; der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen; Streitwert für das Beschwerdeverfahren 2.500 €. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 27.01.2010 wurde zurückgewiesen; der Tenor wurde lediglich formell dahin gehend präzisiert, dass das Land Rheinland-Pfalz als zuständiger Straßenbaulastträger verpflichtet bleibt, weitere Rodungsarbeiten auf den bezeichneten Hauberggrundstücken bis zur endgültigen Entscheidung über die Hauptsache zu unterlassen. Die Antragsteller haben Anspruch auf einstweiligen Rechtsschutz, weil sie aktivlegitimiert sind und die Gefahr besteht, dass durch die zeitlich befristeten Rodungen unwiderrufliche Tatsachen geschaffen werden, die die gemeinschaftliche Nutzung der Haubergflächen dauerhaft beseitigen würden. Die vom Haubergvorsteher erteilte Bauerlaubnis und die Rodungsgenehmigungen des Forstamts begründen keine ausreichende Drittberechtigung zum Eingriff in die Haubergrechte. Der Antragsgegner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen; der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt.