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Urteil

2 A 11263/09

OVG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Rechtsreferendare haben grundsätzlich Anspruch auf Trennungsgeld nach § 6 Abs. 5 Nr. 3 JAG in Verbindung mit den für Landesbeamte geltenden Vorschriften, zeitlich begrenzt durch § 18 Abs. 2 JAPO. • Die für Landesbeamten geltende fiktive Zusage der Umzugskostenvergütung (§ 1 Abs. 5 S.4 LTGV) ist entsprechend auch auf Rechtsreferendare ohne eigene Wohnung anzuwenden und schließt den Trennungsgeldanspruch aus, soweit die Voraussetzungen der LTGV nicht vorliegen. • Ein gemietetes Zimmer als Untermieter begründet keine eigene Wohnung im Sinne von § 10 Abs. 3 LUKG; daher kann bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen Trennungsgeld nicht gewährt werden.
Entscheidungsgründe
Kein Trennungsgeld für Rechtsreferendarin ohne eigene Wohnung bei Zuweisung ins Ausland • Rechtsreferendare haben grundsätzlich Anspruch auf Trennungsgeld nach § 6 Abs. 5 Nr. 3 JAG in Verbindung mit den für Landesbeamte geltenden Vorschriften, zeitlich begrenzt durch § 18 Abs. 2 JAPO. • Die für Landesbeamten geltende fiktive Zusage der Umzugskostenvergütung (§ 1 Abs. 5 S.4 LTGV) ist entsprechend auch auf Rechtsreferendare ohne eigene Wohnung anzuwenden und schließt den Trennungsgeldanspruch aus, soweit die Voraussetzungen der LTGV nicht vorliegen. • Ein gemietetes Zimmer als Untermieter begründet keine eigene Wohnung im Sinne von § 10 Abs. 3 LUKG; daher kann bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen Trennungsgeld nicht gewährt werden. Die Klägerin war Rechtsreferendarin des beklagten Landes und wurde für August bis Oktober 2008 zur Ausbildung an die deutsche Botschaft in Peking entsandt; Ausbildungsstelle war das Auswärtige Amt in Berlin. Vor der Entsendung bewohnte sie in M. ein Zimmer als Untermieterin. Sie beantragte Trennungsgeld für den genannten Zeitraum. Das Land lehnte ab mit der Begründung, bei Landesbeamten ohne eigene Wohnung gelte die Umzugskostenvergütung als zugesagt und schließe Trennungsgeld aus; dies gelte entsprechend auch für Rechtsreferendare. Das Verwaltungsgericht gab der Klage statt. Das Oberverwaltungsgericht prüfte die Berufung des Landes. • Rechtsgrundlage: § 6 Abs. 5 Nr. 3 JAG verleiht Rechtsreferendaren Ansprüche auf Reisekostenvergütung und Trennungsgeld entsprechend den für Landesbeamten geltenden Vorschriften; § 18 Abs. 2 JAPO begrenzt Trennungsgeld bei Ausbildung außerhalb Rheinland-Pfalz auf drei Monate. • Folgerung: Damit sind die Ansprüche der Rechtsreferendare abschließend geregelt; das Landesumzugskostengesetz (LUKG) gilt nicht direkt für Rechtsreferendare, doch die entsprechende Anwendung der trägen trennungsgeldrechtlichen Vorschriften ist vorgesehen. • Regelung für Landesbeamte: Nach § 1 Abs. 5 LTGV wird die Zuweisung an eine auswärtige Ausbildungsstelle wie eine Abordnung behandelt; § 1 Abs. 5 S.4 LTGV bewirkt bei Landesbeamten ohne eigene Wohnung die Fiktion, die Umzugskostenvergütung sei als zugesagt, und schränkt damit den Anspruch auf Trennungsgeld nach § 2 LTGV ein. • Übertragung auf Rechtsreferendare: Die in § 6 Abs. 5 Nr. 3 JAG angeordnete entsprechende Anwendung der für Beamte geltenden Vorschriften führt dazu, dass auch Rechtsreferendare ohne eigene Wohnung unter die Einschränkung der Fiktion der Zusage der Umzugskostenvergütung fallen und somit der Trennungsgeldanspruch entfällt, sofern die Tatbestandsvoraussetzungen der LTGV nicht erfüllt sind. • Beurteilung der konkreten Umstände: Ein Untermietzimmer in M. stellt keine eigene Wohnung im Sinne des § 10 Abs. 3 LUKG dar. Da die Klägerin nicht als uneingeschränkt umzugswillig mit Wohnungsmangel am Einsatzort darlegte, lagen die in § 2 Abs. 1 LTGV genannten Voraussetzungen für Trennungsgeld nicht vor. • Verfassungsrechtliche Prüfung: Die unterschiedliche Behandlung von Rechtsreferendaren und Beamten im Umzugskostenrecht verletzt nicht Art. 3 GG; die Differenzierung ist sachlich gerechtfertigt angesichts der typischerweise kurzen Ausbildungsstationen der Referendare. Die Berufung des Beklagten hatte Erfolg; das Oberverwaltungsgericht hebt das erstinstanzliche Urteil ab und weist die Klage ab. Die Klägerin erhält für den Zeitraum 1. August bis 31. Oktober 2008 kein Trennungsgeld, weil sie vor der Zuweisung lediglich ein Untermietzimmer bewohnte und damit keine eigene Wohnung im Sinn der einschlägigen Vorschriften hatte. Aufgrund der entsprechenden Anwendung der für Landesbeamte geltenden Bestimmungen greift die Fiktion der zugesagten Umzugskostenvergütung (§ 1 Abs. 5 S.4 LTGV) und schließt den Anspruch aus, da die Voraussetzungen für eine Trennungsentschädigung nach § 2 LTGV nicht erfüllt sind. Die Klägerin hat die Kosten beider Instanzen zu tragen; die Revision wurde nicht zugelassen.