Urteil
8 A 11191/10
OVG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Flächen, deren überwiegender Zweck der Naturschutz ist, können beihilfefähig sein, wenn sie auch landwirtschaftlich genutzt werden (Art. 44 Abs. 2 VO 1782/2003).
• Eine landwirtschaftliche Tätigkeit bleibt gegeben, auch wenn der Landwirt Weisungen der Naturschutzbehörde unterliegt (Art. 2 lit. c, Art. 5 VO 1782/2003).
• Die Zuordnung einer Fläche zum Betrieb setzt nicht zwingend einen Pachtvertrag voraus; maßgeblich ist die tatsächliche Nutzung mit hinreichender Selbständigkeit, eigener Rechnung und eigener Namensführung sowie die Nutzungsdauer von zumindest zehn Monaten im Jahr.
• Beschränkungen der Bewirtschaftung aus Naturschutzgründen sind unschädlich für die Betriebszuordnung, soweit die Tätigkeit weiterhin selbstständig in eigenem Namen und auf eigene Rechnung erfolgt.
Entscheidungsgründe
Beihilfefähigkeit naturschutzgenutzter Flächen und Zuordnung zum landwirtschaftlichen Betrieb • Flächen, deren überwiegender Zweck der Naturschutz ist, können beihilfefähig sein, wenn sie auch landwirtschaftlich genutzt werden (Art. 44 Abs. 2 VO 1782/2003). • Eine landwirtschaftliche Tätigkeit bleibt gegeben, auch wenn der Landwirt Weisungen der Naturschutzbehörde unterliegt (Art. 2 lit. c, Art. 5 VO 1782/2003). • Die Zuordnung einer Fläche zum Betrieb setzt nicht zwingend einen Pachtvertrag voraus; maßgeblich ist die tatsächliche Nutzung mit hinreichender Selbständigkeit, eigener Rechnung und eigener Namensführung sowie die Nutzungsdauer von zumindest zehn Monaten im Jahr. • Beschränkungen der Bewirtschaftung aus Naturschutzgründen sind unschädlich für die Betriebszuordnung, soweit die Tätigkeit weiterhin selbstständig in eigenem Namen und auf eigene Rechnung erfolgt. Die Beigeladene betreibt einen landwirtschaftlichen Betrieb mit Schafhaltung und nutzte 2005 Flächen überwiegend aufgrund von Pflege- und Bewirtschaftungsverträgen sowie vertraglich geregelten Naturschutzmaßnahmen. Das Land und der Landkreis hatten ihr Nutzungsrechte bzw. Pflegeaufträge auf Teilflächen eingeräumt, teils unentgeltlich, teils gegen Vergütung; zugleich galten naturschutzbedingte Einschränkungen (z. B. Mahd- und Beweidungszeiten, Vorgaben zur Beweidungsintensität). Auf Grundlage der gemeldeten Flächen wurden der Beigeladenen durch Bescheid vom 20.02.2006 82,30 Zahlungsansprüche nach der Betriebsprämienregelung zugewiesen. Auf ministerielle Anweisung wurde dieser Bescheid durch Änderungsbescheid vom 14.05.2007 reduziert; der Widerspruch der Beigeladenen führte am 22.10.2007 zur Wiederherstellung des Ausgangsbescheids. Die Klägerin (Aufsichtsbehörde) begehrt die Aufhebung dieser Entscheidung mit der Behauptung, die naturschutzorientiert bewirtschafteten Flächen seien nicht beihilfefähig und stünden dem Betrieb nicht in der erforderlichen Weise zur Verfügung. • Anwendbare Rechtsgrundlage ist Art. 44 Abs. 2 und Art. 2 lit. b/c sowie Art. 5 VO (EG) Nr. 1782/2003, umgesetzt durch das Betriebsprämiendurchführungsgesetz. • Der EuGH hat ausgeführt, dass Flächen beihilfefähig sein können, auch wenn ihr überwiegender Zweck Landschaftspflege und Naturschutz ist, und dass landwirtschaftliche Tätigkeiten vorliegen können, obwohl Weisungen der Naturschutzbehörde bestehen. • Maßgeblich für die Zuordnung einer Fläche zum Betrieb ist nicht das Vorliegen eines Pachtvertrags, sondern die Fähigkeit des Betriebsinhabers, die Fläche mit hinreichender Selbständigkeit für eigene landwirtschaftliche Tätigkeiten zu nutzen, in eigenem Namen und auf eigene Rechnung sowie für einen Zeitraum von mindestens zehn Monaten pro Jahr. • Das Oberverwaltungsgericht prüfte die konkreten Vertragsinhalte (Pflege- und Bewirtschaftungsvertrag März 2000; Bewirtschaftungsvertrag 12.11.1998) und kam aufgrund folgender Feststellungen zu dem Ergebnis, dass die Beigeladene hinreichend selbstständig handelte: sie setzte eigene Betriebsmittel (eigene Schafe) ein; sie konnte Arbeitszeit, tägliche Abläufe und Reihenfolge der Beweidung innerhalb vorgegebener Zeiträume selbst bestimmen; wesentliche Parameter wie Herdengröße und Tieranzahl blieben ihr überlassen; sie trat gegenüber Dritten als eigene wirtschaftliche Einheit auf und trug das wirtschaftliche Risiko. • Beschränkungen und Vorgaben dienten primär naturschutzrechtlichen Zielen, entsprechen jedoch zugleich landwirtschaftlicher Praxis und sind damit unschädlich für die Betriebszuordnung. Auch Zeiten des Unterlassens von Bewirtschaftung gehören zur landwirtschaftlichen Tätigkeit im Sinne der Verordnung. • Soweit die Flächen nicht von Dritten landwirtschaftlich genutzt wurden und die Beigeladene die Flächen im relevanten Jahr 2005 nutzen konnte, sind die Voraussetzungen des Art. 44 Abs. 2 VO 1782/2003 erfüllt; die ursprüngliche Festsetzung der Zahlungsansprüche war somit rechtmäßig. Die Berufung des Beklagten und die Anschlussvorträge der Beigeladenen führen zur Abänderung des erstinstanzlichen Urteils: die Klage der Klägerin wird abgewiesen. Die Festsetzung der Zahlungsansprüche durch den Bescheid vom 20.02.2006 entsprach den 2005 gemeldeten beihilfefähigen Flächen und durfte nicht durch den Änderungsbescheid vom 14.05.2007 reduziert werden. Die Beigeladene nutzte die strittigen Flächen agrarisch mit hinreichender Selbständigkeit, in eigenem Namen und auf eigene Rechnung und über den erforderlichen Zeitraum; naturschutzbedingte Einschränkungen standen der Betriebszuordnung nicht entgegen. Die Klägerin trägt die Kosten beider Rechtszüge; die Revision wird nicht zugelassen.