Urteil
7 A 10010/11
OVG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Begriff der ‚einfach zubereiteten Speisen‘ in § 7 Abs. 2 Satz 2 NRSG ist enger auszulegen als der gleichlautende Begriff in § 12 GastVO und umfasst kleine, für die getränkegeprägte Kleingastronomie typische Speisen, die überwiegend ‚aus der Hand‘ gegessen werden können.
• Zusätzlich zur Einfachheit der Speisen verlangt § 7 Abs. 2 NRSG, dass diese als untergeordnete Nebenleistung zum Getränkeangebot verabreicht werden; prägendes Speisenangebot schließt die Ausnahme vom Rauchverbot aus.
• Bei einem vielfältigen Speisenangebot mit kompletten Mahlzeiten und offensiver Speisekartenwerbung liegt keine untergeordnete Nebenleistung vor, sodass das Rauchverbot in der Ein-Raum-Gaststätte anzuwenden ist.
Entscheidungsgründe
Enge Auslegung 'einfach zubereiteter Speisen' und Erfordernis untergeordneter Nebenleistung • Der Begriff der ‚einfach zubereiteten Speisen‘ in § 7 Abs. 2 Satz 2 NRSG ist enger auszulegen als der gleichlautende Begriff in § 12 GastVO und umfasst kleine, für die getränkegeprägte Kleingastronomie typische Speisen, die überwiegend ‚aus der Hand‘ gegessen werden können. • Zusätzlich zur Einfachheit der Speisen verlangt § 7 Abs. 2 NRSG, dass diese als untergeordnete Nebenleistung zum Getränkeangebot verabreicht werden; prägendes Speisenangebot schließt die Ausnahme vom Rauchverbot aus. • Bei einem vielfältigen Speisenangebot mit kompletten Mahlzeiten und offensiver Speisekartenwerbung liegt keine untergeordnete Nebenleistung vor, sodass das Rauchverbot in der Ein-Raum-Gaststätte anzuwenden ist. Die Klägerin (ADD) beanstandet den Widerspruchsbescheid der Beklagten, der eine Ordnungsverfügung aufgehoben hat, mit der dem Betreiber (Beigeladener) einer Ein-Raum-Gaststätte (72,1 m²) das Rauchen untersagt wurde. Nach Änderung des NRSG 2009 sind Ausnahmen für Ein-Raum-Gaststätten möglich, wenn nur keine oder lediglich einfach zubereitete Speisen als untergeordnete Nebenleistung angeboten werden. Bei einer Kontrolle stellte die Beklagte ein umfangreiches Speisenangebot fest (u.a. Schnitzel, Salate, Pommes, komplette Mahlzeiten) und verfügte das Rauchverbot. Der Beigeladene widersprach und berief sich auf einfache Zubereitung; der Stadtrechtsausschuss hob die Verfügung auf. Das Verwaltungsgericht gab der Klage der ADD statt; die Beklagte legte Berufung ein. • Rechtsgrundlage ist § 7 NRSG (Rauchfreiheit in Gaststätten; Ausnahme für Ein-Raum-Gaststätten Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen; das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 29.09.2010 bleibt bestehen. Die Ordnungsverfügung, die das Rauchen in der Ein-Raum-Gaststätte untersagte, war rechtmäßig, weil das Speisenangebot des Betreibers weder als ‚einfach zubereitet‘ im Sinne des § 7 Abs. 2 NRSG einzustufen ist noch als untergeordnete Nebenleistung zum Getränkeangebot zu gelten hat. Wegen der auffälligen Speisekarte, der Werbung für hausgemachte Gerichte und der Vielzahl vollständiger Mahlzeiten liegt eine speisegeprägte Betriebsstruktur vor, die die Ausnahme vom Rauchverbot ausschließt. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens, der Beigeladene seine außergerichtlichen Kosten selbst. Die Revision wird nicht zugelassen.