Urteil
7 A 10396/11
OVG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei zeitlich begrenzten ergänzenden Auslandsstudien nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 BAföG kann Förderlichkeit auch dann bejaht werden, wenn der S. im Ausland formal in einen undergraduate-Studiengang eingeschrieben ist, sofern die Inhalte förderlich sind und Anrechenbarkeit besteht.
• Die Vermutung der Gleichwertigkeit nach Ziffer 5.4.3 der BAföG-Verwaltungsvorschriften für in DAAD- oder vergleichbare Austauschprogramme einbezogene Aufenthalte (z. B. Erasmus) kann nicht ohne Weiteres durch die bloße formale Einstufung als Bachelor-Studium widerlegt werden.
• Für ergänzende Auslandsstudien ist vorrangig auf die Förderlichkeit und Anrechenbarkeit der im Ausland erbrachten Studienleistungen abzustellen; ein formaler Abschlussunterschied (Bachelor vs. Master) steht dem nicht zwingend entgegen.
• Die Aufhebung eines rechtmäßigen Bewilligungsbescheids kommt nach § 45 Abs. 1 SGB X nur in Betracht, wenn die Förderungsvoraussetzungen tatsächlich nicht vorgelegen haben; eine fehlerhafte formale Einstufung allein genügt nicht, wenn Förderlichkeit und Anrechenbarkeit nachgewiesen sind.
Entscheidungsgründe
BAföG: Förderfähigkeit von Erasmus-Aufenthalt trotz Einschreibung in undergraduate-Studium • Bei zeitlich begrenzten ergänzenden Auslandsstudien nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 BAföG kann Förderlichkeit auch dann bejaht werden, wenn der S. im Ausland formal in einen undergraduate-Studiengang eingeschrieben ist, sofern die Inhalte förderlich sind und Anrechenbarkeit besteht. • Die Vermutung der Gleichwertigkeit nach Ziffer 5.4.3 der BAföG-Verwaltungsvorschriften für in DAAD- oder vergleichbare Austauschprogramme einbezogene Aufenthalte (z. B. Erasmus) kann nicht ohne Weiteres durch die bloße formale Einstufung als Bachelor-Studium widerlegt werden. • Für ergänzende Auslandsstudien ist vorrangig auf die Förderlichkeit und Anrechenbarkeit der im Ausland erbrachten Studienleistungen abzustellen; ein formaler Abschlussunterschied (Bachelor vs. Master) steht dem nicht zwingend entgegen. • Die Aufhebung eines rechtmäßigen Bewilligungsbescheids kommt nach § 45 Abs. 1 SGB X nur in Betracht, wenn die Förderungsvoraussetzungen tatsächlich nicht vorgelegen haben; eine fehlerhafte formale Einstufung allein genügt nicht, wenn Förderlichkeit und Anrechenbarkeit nachgewiesen sind. Die Klägerin, M. im Studiengang Konferenzdolmetschen an der Universität H., beantragte BAföG-Förderung für ein Erasmus-Auslandssemester an der Heriot-Watt University Edinburgh vom 1. September bis 31. Dezember 2010. Nach Antritt des Aufenthalts legte sie eine Immatrikulationsbescheinigung vor, die eine Einschreibung in undergraduate studies (Bachelorlevel) auswies. Die Beklagte bewilligte zunächst für zwei Monate BAföG, hob die Bewilligung jedoch nachträglich auf und forderte die ausgezahlten Beträge mit der Begründung zurück, ein Bachelorstudium sei dem inländischen M. nicht gleichwertig (§ 5 Abs. 4 BAföG). Die Klägerin klagte gegen Rücknahme und Rückforderung; das Verwaltungsgericht gab der Klage statt. Die Beklagte legte Berufung ein mit der Ansicht, die formale Einstufung in einen Bachelor-Studiengang schließe Förderfähigkeit aus. • Rechtsgrundlagen: § 5 Abs. 2 Nr. 1 BAföG (ergänzende Auslandsausbildung), § 5 Abs. 4 BAföG (Gleichwertigkeit), § 45 Abs. 1 SGB X (Rücknahme wegen Rechtsmangel), Ziffer 5.4.3 BAföG-Verwaltungsvorschriften, § 9 Abs. 1 BAföG (Eignung), § 7 Abs. 1a und 1 Satz 3 BAföG. • Förderlichkeit und Anrechenbarkeit: Das Gericht stellte fest, dass der Erasmus-Aufenthalt inhaltlich förderlich für das im Inland begonnene M. war und dass Kurse des Aufenthalts auf das M. anrechenbar waren; die Klägerin nannte vier anrechenbare Kurse, was nicht bestritten wurde. • Vorrang des Förderlichkeitskriteriums: Für zeitlich begrenzte ergänzende Auslandsaufenthalte ist entscheidend, ob der Aufenthalt der Ausbildung förderlich ist und Anrechenbarkeit besteht; diese Anforderungen können auch bei formaler Einschreibung in einen undergraduate-Studiengang erfüllt sein. • Anwendung der Verwaltungsvorschrift: Die Vermutungsregel des Ziffer 5.4.3, wonach Aufenthalte in DAAD-/Erasmus-Programmen grundsätzlich als gleichwertig gelten, ist auch auf die vorliegende Konstellation anwendbar und wurde hier nicht widerlegt. • Formale Abschlussunterschiede: Die bloße formale Einstufung als Bachelorstudium im Ausland steht der Förderfähigkeit nicht entgegen, da die Regelung der Förderlichkeit (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 BAföG) und die tatsächliche Anrechenbarkeit im Vordergrund stehen; die Verwaltungsvorschrift und die praktische Abstimmung zwischen Partnerhochschulen rechtfertigen diese Sicht. • Keine Verletzung der Eignungsanforderung: § 9 Abs. 1 BAföG ist nicht verletzt, da die Förderfähigkeit bezogen auf das M.-ziel und die nachgewiesene Anrechenbarkeit die Eignung nicht in Frage stellt. • Rücknahme und Rückforderungsentscheidung: Die Rücknahme nach § 45 Abs. 1 SGB X war unzulässig, weil der ursprüngliche Bewilligungsbescheid nicht rechtswidrig war; die Voraussetzungen der Förderung lagen vor, sodass die Rückforderung nicht gerechtfertigt war. Der Senat weist die Berufung der Beklagten zurück und bestätigt die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, die Rücknahme des Bewilligungsbescheids und die Erstattungsforderung aufzuheben. Begründet wird dies damit, dass der Erasmus-Aufenthalt der Klägerin förderlich war und die erbrachten Leistungen anrechenbar sind, sodass die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 Nr. 1 BAföG vorlagen; die formale Einschreibung in einen undergraduate-Studiengang allein konnte die Förderung nicht ausschließen. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wurde wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Frage zugelassen.