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Urteil

7 A 10420/11

OVG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Heilpädagogisches Reiten kann je nach Schwerpunkt der Maßnahme sozialrehabilitativ i.S.d. § 55 SGB IX sein und damit Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII begründen. • Die Aufzählung in § 55 Abs. 2 SGB IX ist nicht als Ausschlusskatalog zu verstehen; die Nennung heilpädagogischer Leistungen für noch nicht eingeschulte Kinder schließt die Bewilligung vergleichbarer Leistungen für eingeschulte Kinder nicht generell aus. • Ob heilpädagogisches Reiten medizinische Rehabilitation (§ 26 SGB IX) oder soziale Rehabilitation (§ 55 SGB IX) darstellt, richtet sich nach dem Zweck der Maßnahme im Einzelfall. • Ist heilpädagogisches Reiten im Einzelfall geeignet und erforderlich, besteht ein Anspruch gegen den Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach § 35a Abs. 1 und 3 SGB VIII in Verbindung mit §§ 53, 54 SGB XII und § 55 SGB IX.
Entscheidungsgründe
Heilpädagogisches Reiten als Leistung der Eingliederungshilfe bei Schwerpunkt sozialrehabilitativer Zielsetzung • Heilpädagogisches Reiten kann je nach Schwerpunkt der Maßnahme sozialrehabilitativ i.S.d. § 55 SGB IX sein und damit Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII begründen. • Die Aufzählung in § 55 Abs. 2 SGB IX ist nicht als Ausschlusskatalog zu verstehen; die Nennung heilpädagogischer Leistungen für noch nicht eingeschulte Kinder schließt die Bewilligung vergleichbarer Leistungen für eingeschulte Kinder nicht generell aus. • Ob heilpädagogisches Reiten medizinische Rehabilitation (§ 26 SGB IX) oder soziale Rehabilitation (§ 55 SGB IX) darstellt, richtet sich nach dem Zweck der Maßnahme im Einzelfall. • Ist heilpädagogisches Reiten im Einzelfall geeignet und erforderlich, besteht ein Anspruch gegen den Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach § 35a Abs. 1 und 3 SGB VIII in Verbindung mit §§ 53, 54 SGB XII und § 55 SGB IX. Der Kläger, geboren 2000, leidet an frühkindlichem Autismus. Er erhielt seit 2003 Leistungen der Eingliederungshilfe einschließlich heilpädagogischem Reiten; Bewilligungen bestanden bis zum 31.12.2009. Ab dem 1.1.2010 lehnte der Beklagte die Weiterbewilligung ab mit der Begründung, heilpädagogisches Reiten sei kein von der GKV anerkanntes Heilmittel und/oder sei nach § 55 SGB IX nur für noch nicht eingeschulte Kinder vorgesehen. Der Widerspruch wurde abgelehnt. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Der Kläger berief und machte geltend, das Reiten diene vorrangig der Förderung sozialer Interaktionsfähigkeit, nicht primär als medizinische Rehabilitation, und ohne die Maßnahme trete Entwicklungseinbruch ein. • Zulässigkeit und Begründetheit der Berufung: Der Kläger hat Anspruch nach § 35a Abs.1 und 3 SGB VIII i.V.m. §§ 53 Abs.3, 54 Abs.1 Satz1 SGB XII und § 55 Abs.1 SGB IX für den Zeitraum 1.1.–31.7.2010, weil heilpädagogisches Reiten im vorliegenden Fall sozialrehabilitativen Zweck hat. • Abgrenzung medizinische vs. soziale Rehabilitation: Maßgeblich ist der Zweck der Maßnahme; bei dem Kläger steht die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft (soziale Rehabilitation) im Vordergrund, nicht primär die medizinische Heilbehandlung (§ 26 SGB IX vs. § 55 SGB IX). • Auslegung von § 55 Abs.2 SGB IX und Entstehungsgeschichte: Die Nennung heilpädagogischer Leistungen für noch nicht eingeschulte Kinder stellt keinen generellen Ausschluss für eingeschulte Kinder dar; die Gesetzesmaterialien und die historische Entwicklung zeigen, dass die Hervorhebung vorrangig eine Ergänzung war, nicht eine Beschränkung. • Voraussetzungen der Eingliederungshilfe: Die seelische Behinderung des Klägers (frühkindlicher Autismus) erfüllt die Tatbestandsmerkmale des § 35a Abs.1 SGB VIII; heilpädagogisches Reiten ist geeignet und erforderlich zur Teilhabeförderung (§§ 53, 54 SGB XII; § 55 SGB IX). • Konkrete Wirksamkeit und Erforderlichkeit: Sachverständige, Therapeutin und Vater belegen, dass das heilpädagogische Reiten beim Kläger deutliche Fortschritte (Blickkontakt, Lautieren, nonverbale Kommunikation) bewirkte und ein Rückschritt seit Reduktion der Therapieeinheiten eingetreten ist; daher bestand Weiterbewilligungsbedarf für den streitgegenständlichen Zeitraum. • Rechtsfolge: Der Beklagte war verpflichtet, für den Zeitraum 1.1.–31.7.2010 wöchentlich eine Therapieeinheit heilpädagogisches Reiten zu bewilligen; die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Beklagte zu tragen. Die Berufung des Klägers war begründet. Das Oberverwaltungsgericht hat den angefochtenen Bescheid aufgehoben und den Beklagten verpflichtet, dem Kläger für den Zeitraum 1. Januar bis 31. Juli 2010 wöchentlich eine Therapieeinheit heilpädagogisches Reiten zu bewilligen. Begründend führte das Gericht aus, dass im Einzelfall der Zweck der Maßnahme entscheidend ist und hier die soziale Rehabilitation (Teilhabeförderung) im Vordergrund steht, weshalb kein Ausschluss wegen bereits erfolgter Einschulung greift. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; die Revision wurde zugelassen.