OffeneUrteileSuche
Urteil

5 A 10328/11

OVG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

8mal zitiert
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

8 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Zustimmungsverweigerung des Personalrats ist nur beachtlich, wenn die angegebenen Gründe noch innerhalb des gesetzlichen Mitbestimmungsbereichs liegen. • Der Personalrat darf nicht in die fachliche Eignungsbeurteilung und die Auswahlentscheidung des Dienststellenleiters eingreifen. • Ein "einschlägiges" Hochschulstudium ist nicht auf einen Studiengang mit Schwerpunkt beschränkt; auch Nebenfächer können bei Vorliegen eines genügenden Bezugs zum Aufgabenfeld einschlägig sein.
Entscheidungsgründe
Beachtlichkeit von Zustimmungsverweigerungen bei Einstellungen und Reichweite des Mitbestimmungsrechts • Die Zustimmungsverweigerung des Personalrats ist nur beachtlich, wenn die angegebenen Gründe noch innerhalb des gesetzlichen Mitbestimmungsbereichs liegen. • Der Personalrat darf nicht in die fachliche Eignungsbeurteilung und die Auswahlentscheidung des Dienststellenleiters eingreifen. • Ein "einschlägiges" Hochschulstudium ist nicht auf einen Studiengang mit Schwerpunkt beschränkt; auch Nebenfächer können bei Vorliegen eines genügenden Bezugs zum Aufgabenfeld einschlägig sein. Die Universität Trier schrieb eine Leitungsstelle der Abteilung Finanzen aus; gefordert war u. a. ein abgeschlossenes einschlägiges Universitätsstudium sowie haushaltsrechtliche und betriebswirtschaftliche Kenntnisse. Nach zwei Ausschreibungsdurchläufen wurden mehrere Bewerber geprüft; der Dienstherr wählte Dr. A (Magister Hauptfach Geschichte, Nebenfach Volkswirtschaftslehre) vor Dr. B (Diplom-Betriebswirtin). Der Personalrat verweigerte die Zustimmung mit der Begründung, Dr. A erfülle nicht das Ausschreibungsprofil, die Auswahlbegründung sei nicht plausibel und es bestehe der Verdacht sachfremder Erwägungen und Benachteiligung. Die Universität brach das Mitbestimmungsverfahren ab und stellte Dr. A ein. Der Personalrat klagte auf Feststellung der Beachtlichkeit seiner Verweigerung und Fortsetzung des Verfahrens; das Verwaltungsgericht gab dem Personalrat statt, das Oberverwaltungsgericht hob dieses Urteil auf und wies die Klage ab. • Zuständigkeiten: Nach §78 Abs.2 Nr.1 LPersVG hat der Personalrat bei Einstellungen mitzubestimmen; das Landesrecht nennt keine abschließenden Gründe für die Verweigerung. • Beachtlichkeit: Eine Zustimmungsverweigerung ist nur beachtlich, wenn die vom Personalrat angeführten Gründe einem Mitbestimmungsrecht zuzuordnen sind und nicht bloss formelhaft oder offensichtlich ausserhalb des Mitbestimmungsbereichs liegen. • Abgrenzung: Der Personalrat darf Einfluß auf Eingliederungsmodalitäten nehmen, nicht jedoch auf die eigentliche Eignungsbeurteilung und Auswahlentscheidung, die in den weiten Beurteilungsspielraum des Dienststellenleiters fallen. • Konkrete Anwendung: Die Rüge, der ausgewählte Bewerber erfülle wegen eines Magisterabschlusses in Geschichte nicht das geforderte einschlägige Universitätsstudium, traf nicht zu, weil der Dienstherr das Anforderungsprofil bewusst weit gefasst hatte und der Bewerber ein Nebenfach Volkswirtschaftslehre erfolgreich absolvierte, das einen hinreichenden Bezug zum Aufgabenbereich der Finanzabteilung erkennen lässt. • Zurückweisung anderer Einwendungen: Behauptungen zu unzureichender Begründung, Befangenheit oder Geschlechtsbenachteiligung waren nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht ausreichend substantiiert und im Berufungsverfahren nicht weiter belegt. • Rechtsfolgen: Liegt eine unbeachtliche Zustimmungsverweigerung vor, kann der Dienstherr das Verfahren nach Ablauf der Frist ohne Einigungsverfahren als gebilligt ansehen; die Klage war daher unbegründet. Die Berufung des Beklagten hat Erfolg; die Klage des Personalrats wird abgewiesen, weil die vom Personalrat angeführten Gründe für die Zustimmungsverweigerung nicht beachtlich waren. Der Dienstherr hatte das Anforderungsprofil bewusst weit gefasst und der ausgewählte Bewerber wies mit dem Nebenfach Volkswirtschaftslehre eine einschlägige Qualifikation für die Leitung der Finanzabteilung auf. Ein Eingreifen des Personalrats in die Auswahlentscheidung wäre ein unzulässiger Eingriff in den weiten Beurteilungsspielraum des Dienststellenleiters. Kosten des Verfahrens und die vorläufige Vollstreckbarkeit trägt der Kläger; die Revision wurde nicht zugelassen.