Beschluss
8 A 10888/11
OVG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Zur Beseitigung einer dauerhaften Einsturzgefahr ist der Eigentümer nach § 54 Abs. 2 LBauO verantwortlich, nicht der Nachbar als Bauherr.
• Wenn durch Abriss auf dem Nachbargrundstück eine latent bestehende Gefahr akut wird, begründet dies nicht vorrangig eine Verantwortlichkeit des Bauherrn für dauerhafte Sicherungsmaßnahmen.
• Vorläufige Sicherungsmaßnahmen des Nachbarn sind nicht stets vorrangig, wenn sie den rechtswidrigen Zustand belassen und unverhältnismäßige Kosten verursachen.
• Eine Duldung des Nachbarn für Maßnahmen vom dessen Grundstück kann entbehrlich sein, wenn dieser zuvor ausdrücklich zugestimmt hat und die Zustimmung in der Akte dokumentiert ist.
Entscheidungsgründe
Eigentümerpflicht zur dauerhaften Beseitigung einsturzgefährlicher Dachkonstruktion (§ 54 LBauO) • Zur Beseitigung einer dauerhaften Einsturzgefahr ist der Eigentümer nach § 54 Abs. 2 LBauO verantwortlich, nicht der Nachbar als Bauherr. • Wenn durch Abriss auf dem Nachbargrundstück eine latent bestehende Gefahr akut wird, begründet dies nicht vorrangig eine Verantwortlichkeit des Bauherrn für dauerhafte Sicherungsmaßnahmen. • Vorläufige Sicherungsmaßnahmen des Nachbarn sind nicht stets vorrangig, wenn sie den rechtswidrigen Zustand belassen und unverhältnismäßige Kosten verursachen. • Eine Duldung des Nachbarn für Maßnahmen vom dessen Grundstück kann entbehrlich sein, wenn dieser zuvor ausdrücklich zugestimmt hat und die Zustimmung in der Akte dokumentiert ist. Die Kläger wendeten sich gegen behördliche Anordnungen, nach denen sie die alte, konstruktiv mangelhafte Tragwerkskonstruktion ihres Dachstuhls beseitigen, das Dach nicht mehr nutzen lassen sowie Betretungsbeschränkungen und Ersatzvornahme mit Kostenfolge hinnehmen sollten. Anlass war, dass nach Abriss des Dachstuhls auf dem Nachbaranwesen eine zuvor latente Einsturzgefahr der klägerischen Konstruktion akut geworden war. Der Beklagte stützte die Verfügung auf Prüfingenieurfeststellungen und berief sich auf §§ 59 Abs.1, 13 und § 54 LBauO. Die Kläger rügten insbesondere, die Verantwortung liege vorrangig beim Nachbarn als Bauherrn und die Beseitigung sei ohne Zutritt zum Nachbargrundstück unmöglich. Der Nachbar hatte jedoch schriftlich und faktisch zugestimmt, dass Maßnahmen von seinem Grundstück aus vorgenommen werden durften. Das Verwaltungsgericht wies die Klagen ab, woraufhin die Kläger die Zulassung der Berufung beantragten. • Das Verwaltungsgericht hat nachvollziehbar festgestellt, dass die alte Tragwerkskonstruktion konstruktive Mängel und eine akute Einsturzgefahr aufwies; diese Feststellungen werden nicht substantiiert bestritten. • Nach der Systematik von § 54 LBauO gehören dauerhafte Maßnahmen zur Wiederherstellung der Standsicherheit zur Unterhaltungsphase und damit in die Verantwortlichkeit des Eigentümers (§ 54 Abs.2 LBauO); vorläufige Maßnahmen während der Bauphase können dem Bauherrn nach § 54 Abs.1 LBauO obliegen. • Die Anordnung zielte auf eine dauerhafte Beseitigung der Gefahrenquelle; deswegen war der Beklagte berechtigt, die Kläger als Adressaten der Maßnahme heranzuziehen, weil eine vorrangige Verantwortlichkeit des Nachbarn für dauerhafte Sicherungsmaßnahmen systematisch und materiell nicht gegeben ist. • Vorläufige Sicherungsmaßnahmen des Nachbarn wären untauglich gewesen, weil sie den rechtswidrigen Zustand des Hineinragens der klägerischen Konstruktion in das Nachbargrundstück perpetuiert und die Einsturzgefahr nicht dauerhaft beseitigt hätten; zudem wären die Kosten vergleichbar hoch gewesen. • Die Einwendung, die Beseitigung sei ohne Duldung des Nachbarn unmöglich, greift nicht durch, weil sich der Nachbar zuvor schriftlich einverstanden erklärt hatte und später faktisch Zutritt gestattete; eine gesonderte Duldungsverfügung war daher nicht erforderlich. • Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils im Sinne des § 124 Abs.2 Nr.1 VwGO; weitere Aktenaufklärung ist nicht erforderlich. • Die Kostenentscheidung und die Festsetzung des Streitwerts folgten den gesetzlichen Regelungen (§ 154 Abs.2 VwGO; §§ 47 Abs.1, 52 Abs.1 GKG). Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt a.d. Weinstraße vom 30.06.2011 wird abgelehnt. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, die Klagen gegen die Anordnung der Beseitigung der einsturzgefährlichen Tragwerkskonstruktion, das Nutzungs- und Betretungsverbot sowie gegen den Leistungs- und Mahnbescheid für die Ersatzvornahme abzuweisen, bleibt bestehen, weil die Kläger als Eigentümer nach § 54 Abs.2 LBauO für die dauerhafte Gefahrenbeseitigung verantwortlich sind und keine ermessensfehlerhafte Adressatenauswahl vorliegt. Vorläufige Maßnahmen des Nachbarn wären untauglich gewesen und der Nachbar hatte in der Akte dokumentiert zugestimmt, dass Maßnahmen von seinem Grundstück aus erfolgen dürfen. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens; der Streitwert für das Verfahren wurde auf 21.524,86 € festgesetzt.