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Beschluss

6 A 10282/11

OVG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ablehnungsgesuche wegen Besorgnis der Befangenheit sind unzulässig, wenn sie offensichtlich rechtsmissbräuchlich sind. • Über die Erinnerung gegen den Kostenansatz entscheidet der Senat; eine einheitliche Gebühr für Anhörungsrügen ist verfassungsgemäß. • Die Erhebung einer pauschalen Gebühr für Anhörungsrügen ist gerechtfertigt, weil die Prüfungsfrage unabhängig vom Streitwert des Ausgangsverfahrens ist.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit rechtsmissbräuchlicher Ablehnungsgesuche; Gebührenansatz bei Anhörungsrüge verfassungsgemäß • Ablehnungsgesuche wegen Besorgnis der Befangenheit sind unzulässig, wenn sie offensichtlich rechtsmissbräuchlich sind. • Über die Erinnerung gegen den Kostenansatz entscheidet der Senat; eine einheitliche Gebühr für Anhörungsrügen ist verfassungsgemäß. • Die Erhebung einer pauschalen Gebühr für Anhörungsrügen ist gerechtfertigt, weil die Prüfungsfrage unabhängig vom Streitwert des Ausgangsverfahrens ist. Die Klägerin richtete Ablehnungsgesuche gegen mehrere Richter des Oberverwaltungsgerichts und erhob eine Erinnerung gegen den vom Kostenbeamten festgesetzten Gebührensatz (KV 5400 GKG) für eine Anhörungsrüge (§ 152a VwGO). Sie rügte Befangenheit mit Verweis auf eine frühere senatsinterne Entscheidung, in der der Senat festgestellt hatte, dass Anlagen von Behördenkopien den Originalakten gleichstehen und dass die Anforderung einer Kostenübernahmeerklärung für Übersendungen zulässig sei. Die Klägerin beanstandete zudem die Höhe der einheitlichen Gebühr von 50,00 € für die abgelehnte Anhörungsrüge und begehrte ggf. Vorlage an das Bundesverfassungsgericht. Die abgelehnten Richter hielten die Ablehnungsgesuche für rechtsmissbräuchlich und beschlossen deren Verwerfung; die Erinnerung gegen den Kostenansatz wurde verworfen. • Die Ablehnungsgesuche sind offensichtlich rechtsmissbräuchlich, weil sie inhaltlich wiederholen, was bereits in früheren Entscheidungen und in der zurückgewiesenen Verfassungsbeschwerde behandelt wurde; bloße Missbilligung einer Entscheidung begründet keine Besorgnis der Befangenheit. • Richter, die an einer früheren Entscheidung beteiligt waren, können über ein als rechtsmissbräuchlich zu bewertendes Ablehnungsgesuch entscheiden; hierfür ist keine dienstliche Stellungnahme erforderlich. • Der Senat entscheidet über die Erinnerung gegen den Kostenansatz nach Maßgabe des Geschäftsverteilungsplans und § 66 Abs. 6 Satz 2 GKG; die Erinnerung bleibt erfolglos. • Die einheitliche Gebühr von 50,00 € für die Entscheidung über eine Anhörungsrüge (§ 152a VwGO i.V.m. KV 5400 GKG) ist nicht verfassungswidrig: Die Prüfung, ob ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör vorliegt (Art. 103 Abs. 1 GG), hängt nicht vom Streitwert des Ausgangsverfahrens ab, sodass ein einheitlicher Gebührensatz gerechtfertigt ist. • Der Gesetzgeber durfte für das Verfahren über eine Anhörungsrüge eine höhere Gebühr vorsehen als für das Ausgangsverfahren; die Gebühr bemisst sich am Prüfungsaufwand und nicht am Streitwert gemäß § 34 Abs. 1 GKG. Die Ablehnungsgesuche gegen den Vorsitzenden und zwei Richter werden als unzulässig verworfen; die Erinnerung der Klägerin gegen den Kostenansatz wird zurückgewiesen. Der Senat bestätigt, dass die Beteiligung der zuvor entscheidenden Richter an der Entscheidung nicht wegen Besorgnis der Befangenheit ausgeschlossen ist, weil das Ablehnungsgesuch offensichtlich missbräuchlich ist. Die einheitliche Gebühr von 50,00 € für eine abgelehnte Anhörungsrüge ist verfassungsgemäß, da die Frage eines Gehörsverstoßes unabhängig vom Streitwert des Ausgangsverfahrens ist. Damit trägt die Klägerin die Kosten dieser Verfahrensabschnitte; ihr Vorbringen rechtfertigt weder einen anderen Kostenansatz noch die Ablehnung der Richter.