Beschluss
10 B 11334/11
OVG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Besetzung eines höher bewerteten Dienstpostens darf der Dienstherr nicht ein früher begonnenes Auswahlverfahren inhaltlich verlassen und durch ein anderes, intransparentes Verfahren fortsetzen, ohne neu auszuschreiben.
• Zwischen allgemeinem (beschreibendem) und speziellem (konstitutivem) Anforderungsprofil ist zu unterscheiden: Nur letzteres kann Bewerber von vornherein ausschließen; sonst sind dienstliche Beurteilungen als maßgebliches Auswahlkriterium heranzuziehen (§ 9 BBG, Art. 33 GG, § 3 BLV).
• Wird ein Auswahlverfahren fortgesetzt, muss die Fortsetzung die ursprüngliche Prüfungs- und Entscheidungsgrundlage wahren; andernfalls ist eine Neuausschreibung erforderlich.
• Hat ein Bewerber glaubhaft gemacht, dass durch die Umsetzung eines Konkurrenten seine Rechtsposition vereitelt oder wesentlich erschwert wird, ist vorläufiger Rechtsschutz zu gewähren (§ 123 VwGO i.V.m. § 920 ZPO).
Entscheidungsgründe
Unzulässige Fortsetzung eines Auswahlverfahrens; Abgrenzung beschreibendes und konstitutives Anforderungsprofil • Bei Besetzung eines höher bewerteten Dienstpostens darf der Dienstherr nicht ein früher begonnenes Auswahlverfahren inhaltlich verlassen und durch ein anderes, intransparentes Verfahren fortsetzen, ohne neu auszuschreiben. • Zwischen allgemeinem (beschreibendem) und speziellem (konstitutivem) Anforderungsprofil ist zu unterscheiden: Nur letzteres kann Bewerber von vornherein ausschließen; sonst sind dienstliche Beurteilungen als maßgebliches Auswahlkriterium heranzuziehen (§ 9 BBG, Art. 33 GG, § 3 BLV). • Wird ein Auswahlverfahren fortgesetzt, muss die Fortsetzung die ursprüngliche Prüfungs- und Entscheidungsgrundlage wahren; andernfalls ist eine Neuausschreibung erforderlich. • Hat ein Bewerber glaubhaft gemacht, dass durch die Umsetzung eines Konkurrenten seine Rechtsposition vereitelt oder wesentlich erschwert wird, ist vorläufiger Rechtsschutz zu gewähren (§ 123 VwGO i.V.m. § 920 ZPO). Der Antragsteller klagte gegen die Besetzung eines A13-Dienstpostens im Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung, Serviceabteilung Wirtschaftlich-Technischer Service, mit einem Beigeladenen. Zuvor hatte ein Auswahlverfahren stattgefunden, in dem andere Bewerber als geeignet bewertet worden waren; die Stelle wurde jedoch nicht an den ursprünglichen Sieger vergeben. Die Behörde setzte das frühere Verfahren fort und ließ nur zwei Bewerber nochmals prüfen, wobei sie das ursprünglich vorgegebene Anforderungsprofil aufgab und die Befähigungsprofile neu bewertete. Der Antragsteller machte geltend, durch die Umsetzung des Beigeladenen werde seine Chance auf die Stelle vereitelt oder wesentlich erschwert und beantragte vorläufigen Rechtsschutz. Das Verwaltungsgericht lehnte ab; das Oberverwaltungsgericht änderte und gab dem Antrag statt. • Auswahlentscheidungen über höher bewertete Dienstposten sind nach dem Leistungsprinzip nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu treffen (§ 9 BBG, Art. 33 GG, § 3 BLV). • Zu unterscheiden sind allgemeine (beschreibende) und spezielle (konstitutive) Anforderungsprofile; nur letztere setzen einen der dienstlichen Beurteilung unabhängigen Ausschlussmaßstab dar. • Dienstliche Beurteilungen sind im Allgemeinen als geeigneter Maßstab für Beförderungsentscheidungen heranzuziehen; sie verlieren Bedeutung, wenn ein konstitutives Anforderungsprofil gerechtfertigt ist. • Die Behörde ist in der Wahl ihres Modells nicht völlig frei; ein überwiegender Einsatz spezieller Anforderungsprofile darf die Bedeutung dienstlicher Beurteilungen nicht aushöhlen. • Ein Auswahlverfahren muss die Entscheidung nachvollziehbar und transparent vorbereiten und dokumentieren; die Fortsetzung eines Verfahrens darf dessen Prüfungs- und Entscheidungsrahmen nicht verlassen. • Im vorliegenden Fall verließ die Antragsgegnerin den ursprünglichen Maßstab: sie nahm nur zwei Bewerber in den weiteren Prozess, bewertete deren Befähigungsprofile neu und machte die Besetzung nicht länger vom vollständigen Erfüllen des ursprünglich festgelegten (abdrängenden) Anforderungsprofils abhängig. • Weil die Fortsetzung des Verfahrens inhaltlich ein anderes Verfahren darstellte und nicht die erforderliche Nachvollziehbarkeit bot, hätte die Stelle neu auszuschreiben und ein neues Auswahlverfahren durchzuführen sein müssen. • Der Antragsteller hat glaubhaft gemacht, dass durch die Umsetzung des Beigeladenen seine Rechte vereitelt oder wesentlich erschwert würden, sodass vorläufiger Rechtsschutz zu gewähren war (§ 123 VwGO i.V.m. § 920 ZPO). Die Beschwerde des Antragstellers ist begründet. Das Oberverwaltungsgericht verpflichtet die Antragsgegnerin, den Dienstposten nicht mit dem Beigeladenen zu besetzen, solange über die Bewerbung des Antragstellers nicht rechtskräftig entschieden ist. Die Behörde hat das bisherige, in zwei Teilen geführte Auswahlverfahren nicht fortzuführen, sondern bei Fortführung grundsätzlich neu und nachvollziehbar zu entscheiden; gegebenenfalls ist die Stelle neu auszuschreiben und ein fehlerfreies Auswahlverfahren nach den genannten Maßstäben durchzuführen. Die Antragsgegnerin hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen. Das Ergebnis lässt offen, ob der Antragsteller in einem rechtsfehlerfreien neuen Verfahren den Zuschlag erhält; nach den dargelegten Kriterien steht ihm jedoch die faire Chance auf Berücksichtigung zu.