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Urteil

6 A 10870/12

OVG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Kosten für den Anschluss einer neuen Erschließungsstraße an eine bestehende Landesstraße können zum Erschließungsaufwand gehören, soweit sie erforderlich sind (§ 128 Abs.1 BauGB). • Erfolgt der Anschluss mittels einer selbständigen Kreisverkehrsanlage, ist zu prüfen, ob diese die Landesstraße unterbricht; wenn ja, ist die Kostenverteilung nach dem Verhältnis der Fahrbahnbreiten der beteiligten Straßenäste zu bestimmen (§§ 19 Abs.1, 2 LStrG). • Nur der auf die Fahrbahnbreite der neuen Erschließungsstraße entfallende Anteil der Kosten einer selbständigen Kreisverkehrsanlage ist beitragsfähig; nicht berücksichtigte Kosten können eine weitere Vorausleistungsforderung entfallen lassen.
Entscheidungsgründe
Begrenzte Beitragspflicht bei selbständiger Kreisverkehrsanlage im Einmündungsbereich • Kosten für den Anschluss einer neuen Erschließungsstraße an eine bestehende Landesstraße können zum Erschließungsaufwand gehören, soweit sie erforderlich sind (§ 128 Abs.1 BauGB). • Erfolgt der Anschluss mittels einer selbständigen Kreisverkehrsanlage, ist zu prüfen, ob diese die Landesstraße unterbricht; wenn ja, ist die Kostenverteilung nach dem Verhältnis der Fahrbahnbreiten der beteiligten Straßenäste zu bestimmen (§§ 19 Abs.1, 2 LStrG). • Nur der auf die Fahrbahnbreite der neuen Erschließungsstraße entfallende Anteil der Kosten einer selbständigen Kreisverkehrsanlage ist beitragsfähig; nicht berücksichtigte Kosten können eine weitere Vorausleistungsforderung entfallen lassen. Die Gemeinde (Klägerin) forderte von den Eigentümern (Beigeladene) Vorausleistungen für Erschließungsbeiträge der neu hergestellten Straße „Am Sonnenberg“. Nach einer ersten Vorausleistung erließ die Gemeinde am 22.2.2011 einen weiteren Vorausleistungsbescheid. Die Beigeladenen wandten sich mit Widerspruch gegen diesen Bescheid, der Kreisrechtsausschuss hob ihn mit Bescheid vom 15.9.2011 auf. Streitpunkt war, ob die im Einmündungsbereich zur Landesstraße L 412 errichtete Kreisverkehrsanlage ganz oder teilweise dem Erschließungsaufwand der Straße „Am Sonnenberg“ zuzurechnen ist. Die Gemeinde focht die Aufhebung an; das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Die Gemeinde beruft erfolglos und rügt insbesondere, die Kreisverkehrsanlage sei Teil der Erschließungsanlage und damit vollständig beitragsfähiger Aufwand. • Nach § 128 Abs.1 BauGB gehören zum Erschließungsaufwand auch notwendige Aufwendungen, die zur Anbindung der neuen Straße an das übrige Straßennetz erforderlich sind. • Straßenrechtliche Vorschriften (§§ 19,18 LStrG i.V.m. § 12 FStrG) bestimmen, in welchem Umfang einmündungsbedingte Kosten von der Gemeinde zu tragen sind; bei gleichzeitig neuen Anlagen gilt die Aufteilung nach Fahrbahnbreiten (§ 19 Abs.2 LStrG). • Wird die neue Straße mittels einer Kreisverkehrsanlage an eine bestehende Landesstraße angeschlossen, ist zu unterscheiden: Ist die Kreisverkehrsanlage lediglich Anpassung an eine vorhandene Straße, trägt die Gemeinde die Kosten nach § 19 Abs.1 LStrG; stellt die Kreisverkehrsanlage jedoch eine selbständige Verkehrsanlage dar, unterbricht sie die Landesstraße und ist die Kostenverteilung nach § 19 Abs.2 LStrG vorzunehmen. • Die konkrete Kreisverkehrsanlage vor Ort ist wegen ihrer ausgeprägten Mittelinsel als selbständige Verkehrsanlage zu qualifizieren; drei selbständige Straßen münden in sie ein, sodass die L 412 in zwei Anlageäste geteilt wird. • Nur 30,5 % der Kosten der Kreisverkehrsanlage sind nach dem Verhältnis der Fahrbahnbreiten der beteiligten Äste der neuen Erschließungsstraße zuzurechnen; die ursprünglich von der Gemeinde veranschlagte volle Berücksichtigung führte zu einer Überschätzung des voraussichtlichen Erschließungsaufwands. • Die planerische Entscheidung für die Kreisverkehrslösung ist nicht offensichtlich fehlerhaft; die Erforderlichkeit und die Abwägung sind angesichts der Erschließungsbedarfe nachvollziehbar. • Wegen der erheblichen Kürzung der anzurechnenden Kosten reduziert sich der voraussichtliche Gesamtaufwand so stark, dass eine zweite Vorausleistungsforderung entbehrlich ist; die bereits geleistete Vorausleistung übersteigt den nunmehr errechneten Erschließungsbeitrag. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen. Das angefochtene Urteil, mit dem der Widerspruchsbescheid die Aufhebung des Vorausleistungsbescheids bestätigt hat, ist zutreffend, weil die Kreisverkehrsanlage als selbständige Verkehrsanlage zu qualifizieren ist und nur der auf die Fahrbahnbreite der Erschließungsstraße entfallende Anteil der Kreisverkehrskosten (30,5 %) zum beitragsfähigen Erschließungsaufwand zählt. Dadurch vermindert sich der voraussichtliche Gesamtaufwand so erheblich, dass der ermittelte Erschließungsbeitrag für das Grundstück der Beigeladenen unter der bereits geleisteten Vorauszahlung liegt und eine weitere Vorausleistung nicht gerechtfertigt ist. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen; die Revision wird nicht zugelassen.