Urteil
9 C 10741/12
OVG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Teilnehmer eines Flurbereinigungsverfahrens, der mit gleichwertiger Landabfindung abgefunden worden ist, hat nicht ohne Weiteres Anspruch darauf, dass ein Nachbarabfindungsflurstück so erschlossen wird, dass ein auf seinem Grundstück bestehendes Notwegerecht entfällt.
• Das Erschließungsgebot des § 44 Abs. 3 Satz 3 FlurbG begründet in der Regel einen Anspruch des Empfängers des zu erschließenden Grundstücks, nicht eines Dritten, dessen eigenes Abfindungsflurstück erschlossen wird.
• Eine gerichtliche Kontrolle der Abwägung der Flurbereinigungsbehörde ist bei wertgleicher Abfindung auf Willkür oder auf das Vorliegen konkretisierter, verfestigter Entwicklungsmöglichkeiten beschränkt.
Entscheidungsgründe
Kein Anspruch auf Umgestaltung der Erschließung zur Beseitigung eines Notwegerechts • Der Teilnehmer eines Flurbereinigungsverfahrens, der mit gleichwertiger Landabfindung abgefunden worden ist, hat nicht ohne Weiteres Anspruch darauf, dass ein Nachbarabfindungsflurstück so erschlossen wird, dass ein auf seinem Grundstück bestehendes Notwegerecht entfällt. • Das Erschließungsgebot des § 44 Abs. 3 Satz 3 FlurbG begründet in der Regel einen Anspruch des Empfängers des zu erschließenden Grundstücks, nicht eines Dritten, dessen eigenes Abfindungsflurstück erschlossen wird. • Eine gerichtliche Kontrolle der Abwägung der Flurbereinigungsbehörde ist bei wertgleicher Abfindung auf Willkür oder auf das Vorliegen konkretisierter, verfestigter Entwicklungsmöglichkeiten beschränkt. Der Kläger brachte zwei aneinandergrenzende Flurstücke in ein Flurbereinigungsverfahren ein. Sein rückwärtiger Bereich ist mit Wohnhaus und Garage bebaut; die vorderen Teilbereiche bilden eine Baulücke. Die Beigeladene zu 2) nutzt nach rechtskräftig festgestelltlichem Notwegerecht die Zufahrt über einen Teil der eingebrachte(n) Fläche des Klägers zu ihrem Grundstück. Der Flurbereinigungsplan wies dem Kläger ein Abfindungsflurstück zu; dieses blieb jedoch weiterhin durch das Notwegerecht belastet. Der Kläger verlangte vom Beklagten die Änderung des Plans dahingehend, dass das Abfindungsflurstück der Beigeladenen zu 2) so zu erschließen sei, dass sein Abfindungsflurstück nicht mehr in Anspruch genommen werde. Die Spruchstelle lehnte den Widerspruch ab, das Verwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung und wies die Klage ab. • Klage zwar zulässig, aber unbegründet; der Flurbereinigungsplan in Gestalt des Widerspruchsbescheids ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht. • § 44 FlurbG ist maßgebliche Anspruchsgrundlage; der Kläger hat eine landwertgleiche Abfindung erhalten und bestreitet deren Wertgleichheit nicht. • Das Erschließungsgebot des § 44 Abs. 3 Satz 3 FlurbG schützt in der Regel den Empfänger des zu erschließenden Grundstücks; aus der Norm folgt nicht ohne Weiteres ein drittschützender Anspruch des Eigentümers des bereits erschlossenen Grundstücks. • Ein Notwegerecht erfüllt nicht die Anforderungen einer ordnungsgemäßen Erschließung, führt aber nicht automatisch zur Entstehung neuer Dienstbarkeiten an fremdem Abfindungsland; bestehende Rechte bleiben an den ausgewiesenen Abfindungsflächen erhalten (§ 68 Abs. 1 FlurbG). • Selbst wenn eine Drittwirkung des Erschließungsgebots möglich wäre, ist die Entscheidung der Flurbereinigungsbehörde, die Erschließung über das Abfindungsflurstück des Klägers vorzunehmen, nicht abwägungsfehlerhaft. Gründe: vorhandene befahrbare Wegefläche auf dem Grundstück des Klägers; das Notwegrecht belastet dessen Grundstück bereits und vermindert dessen Verwertbarkeit; alternative Erschließungen müssten erhebliche Baumaßnahmen vorsehen oder würden andere Eigentümer stärker beeinträchtigen. • Die gerichtliche Prüfung der Abwägung ist bei wertgleicher Abfindung eingeschränkt; es liegen keine Anhaltspunkte für Willkür vor und der Kläger hat keine konkretisierten, verfestigten Entwicklungsmöglichkeiten dargelegt. • Kostenentscheidung stützt sich auf § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 147 Abs. 1 FlurbG; dem Kläger werden die Kosten des Verfahrens auferlegt, einschließlich bestimmter außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen zu 2). Die Klage wird abgewiesen, weil der Kläger durch den Flurbereinigungsplan und den Widerspruchsbescheid nicht in seinen Rechten verletzt ist. Er hat eine landwertgleiche Abfindung nach § 44 FlurbG erhalten und kann daher nicht verlangen, dass die Erschließung des Nachbarabfindungsflurstückes so geändert wird, dass sein auf dem Abfindungsflurstück verbleibendes Notwegerecht entfällt. Die Flurbereinigungsbehörde hat die Erschließungsalternativen ausreichend abgewogen; es liegen weder Willkür noch zu berücksichtigende konkretisierte Entwicklungsmöglichkeiten des Klägers vor. Daher ist die Entscheidung, die Erschließung über das Abfindungsflurstück des Klägers vorzusehen, rechtmäßig. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen; die Revision wird nicht zugelassen.