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Urteil

10 A 11153/12

OVG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Beschränkung der Beihilfe auf die Gebührensätze für im Basistarif Versicherte ist materiell-rechtlich zulässig und stützt sich auf § 80 Abs. 2 BBG i.V.m. § 6 Abs. 5 BBhV. • Die Regelung in § 6 Abs. 5 BBhV unterliegt nicht dem Gesetzesvorbehalt des Art. 33 Abs. 5 GG, weil sie keine tragenden Strukturprinzipien des Beihilferechts berührt. • Die Beihilferechtsbindung an die Vergütungsregelungen des Basistarifs verletzt den alimentationsrechtlichen Schutz der Beamten nicht, solange eine zumutbare medizinische Versorgung gewährleistet ist und Härtefälle nach § 6 Abs. 7 BBhV berücksichtigt werden können.
Entscheidungsgründe
Begrenzung von Beihilfe auf Basistarif-Gebührensätze rechtmäßig • Die Beschränkung der Beihilfe auf die Gebührensätze für im Basistarif Versicherte ist materiell-rechtlich zulässig und stützt sich auf § 80 Abs. 2 BBG i.V.m. § 6 Abs. 5 BBhV. • Die Regelung in § 6 Abs. 5 BBhV unterliegt nicht dem Gesetzesvorbehalt des Art. 33 Abs. 5 GG, weil sie keine tragenden Strukturprinzipien des Beihilferechts berührt. • Die Beihilferechtsbindung an die Vergütungsregelungen des Basistarifs verletzt den alimentationsrechtlichen Schutz der Beamten nicht, solange eine zumutbare medizinische Versorgung gewährleistet ist und Härtefälle nach § 6 Abs. 7 BBhV berücksichtigt werden können. Der Kläger, früherer Beamter und nun Versorgungsempfänger, begehrte höhere Beihilfe für ärztliche Aufwendungen seiner nicht beihilfeberechtigten Ehefrau, die seit 1.7.2009 im Basistarif privat versichert war. Die Beklagte gewährte Beihilfe nur nach den für Basistarifversicherte geltenden reduzierten GOÄ-Sätzen; Widerspruch wurde abgelehnt. Der Kläger rügte Benachteiligung wegen des Status seiner Ehefrau und forderte Aufhebung der Kürzung mittels Nichtanwendung des Kürzungsfaktors des § 6 Abs. 5 BBhV. Das Verwaltungsgericht gab der Klage statt und hielt § 6 Abs. 5 BBhV für verfassungswidrig, weil dadurch das Beihilfeniveau der Betroffenen erheblich gesenkt werde. Die Beklagte legte Berufung ein und verteidigte die gesetzlichen Grundlagen und die Wirtschaftlichkeitsbetrachtung zugunsten einer Begrenzung der Erstattungssätze. • Die Berufung der Beklagten war erfolgreich; der Kläger hat keinen Anspruch auf weitergehende Beihilfe. Rechtsgrundlage ist § 80 Abs. 2 BBG i.V.m. § 6 Abs. 1 und Abs. 5 BBhV, wonach wirtschaftlich angemessene Aufwendungen beihilfefähig sind und bei Basistarifversicherten die wirtschaftliche Angemessenheit nach den vertraglichen Gebührenregelungen zu beurteilen ist. • Die angegriffene Regelung des § 6 Abs. 5 Satz 1 BBhV berührt nicht die tragenden Strukturprinzipien des Beihilferechts, die dem Gesetzesvorbehalt nach Art. 33 Abs. 5 GG vorbehalten sind; die Beschränkung ist Ausfluss des gesetzlich normierten Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und damit nicht gesetzesvorbehaltspflichtig. • Die Begründung, die Beschränkung wirke sich unvertretbar nachteilig auf das Alimentationsniveau aus, greift nicht durch: Der Basistarif gewährleistet eine angemessene medizinische Versorgung (vgl. § 73 SGB V, § 12 Abs. 1a VAG) und es ist dem Versicherten grundsätzlich zumutbar, vor der Behandlung auf seinen Basistarif hinzuweisen, um Abrechnung nach diesem Rahmen zu erreichen. • Die Möglichkeit der Sicherstellung ambulanter Versorgung durch Kassenärztliche Vereinigungen und die vertraglichen Vergütungsregelungen verhindern im Regelfall unvertretbare Deckungslücken. Zudem besteht der Schutz vor besonderen Härten durch § 6 Abs. 7 BBhV, so dass eine parlamentarische Regelung nicht erforderlich war. • Eine Ungleichbehandlung ist nicht rechtswidrig, weil andere Gruppen (normal privat Versicherte oder Nichtversicherte) nicht über die Möglichkeit verfügen, den Gebührenrahmen des Basistarifs zu begrenzen; unterschiedliche Regelungen sind sachlich zu rechtfertigen. • Vor diesem Hintergrund war die Beschränkung der Beihilfe auf die für Basistarifversicherte geltenden reduzierten GOÄ-Sätze sachlich und rechtlich vertretbar; die Berufung war daher als begründet anzunehmen und das erstinstanzliche Urteil aufzuheben. Die Berufung der Beklagten ist erfolgreich; die Klage wird abgewiesen. Die Beklagte durfte die Beihilfe für die im Basistarif versicherte Ehefrau des Klägers auf die nach § 6 Abs. 5 BBhV maßgeblichen reduzierten GOÄ-Sätze begrenzen, da dies durch § 80 Abs. 2 BBG i.V.m. § 6 BBhV gedeckt ist und keinen Verstoß gegen den Gesetzesvorbehalt, den Gleichheitsgrundsatz oder den Alimentationsgrundsatz darstellt. Die Beschränkung führt nicht zu einer unvertretbaren Belastung des Alimentationsniveaus, weil der Basistarif eine angemessene medizinische Versorgung sicherstellt und Härten durch § 6 Abs. 7 BBhV gemildert werden können. Der Kläger trägt die Verfahrenskosten; die Revision wird nicht zugelassen.