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Beschluss

11 B 10431/13

OVG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die vorläufige Dienstenthebung und die Einbehaltung von 25% der Dienstbezüge ist zurückzuweisen, wenn an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügungen keine ernstlichen Zweifel bestehen. • Die wiederholte unzulässige Umgehung der automatisierten Zeiterfassung und die Nutzung nicht freigegebener IT-Programme durch einen Systemadministrator stellt ein schwerwiegendes Dienstvergehen dar und kann mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis rechtfertigen (§§ 38, 77 BBG; § 13 BDG). • Ein vorprozessualer Verwertungsverbotsfehler bei einer informatorischen Befragung schließt nicht zwingend die Wirksamkeit nachfolgender Verfügungen aus, wenn diese die erforderlichen Unterrichtungen, Belehrungen und Beteiligungsmöglichkeiten im Disziplinarverfahren enthalten (§ 20, § 55 BDG).
Entscheidungsgründe
Vorläufige Dienstenthebung wegen Missbrauchs von IT-Zugangsrechten und Zeiterfassungsmanipulation • Die Beschwerde gegen die vorläufige Dienstenthebung und die Einbehaltung von 25% der Dienstbezüge ist zurückzuweisen, wenn an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügungen keine ernstlichen Zweifel bestehen. • Die wiederholte unzulässige Umgehung der automatisierten Zeiterfassung und die Nutzung nicht freigegebener IT-Programme durch einen Systemadministrator stellt ein schwerwiegendes Dienstvergehen dar und kann mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis rechtfertigen (§§ 38, 77 BBG; § 13 BDG). • Ein vorprozessualer Verwertungsverbotsfehler bei einer informatorischen Befragung schließt nicht zwingend die Wirksamkeit nachfolgender Verfügungen aus, wenn diese die erforderlichen Unterrichtungen, Belehrungen und Beteiligungsmöglichkeiten im Disziplinarverfahren enthalten (§ 20, § 55 BDG). Der Antragsteller, Systemadministrator bei der Bundespolizei, wurde vorläufig vom Dienst enthoben und es wurden 25% seiner Dienstbezüge einbehalten. Er hatte wiederholt die automatisierte Zeiterfassung durch unzulässige MXP-Ferneinwahl von einem nicht dienstlich freigegebenen, auf seinem privaten Rechner aufgespielten Programm manipuliert und so Anwesenheiten vorgetäuscht. Zudem verletzte er vielfach die festgelegte Kernarbeitszeit und fehlte an zwei Tagen unentschuldigt. Sein Zugriff auf das dienstliche Netz erfolgte mit nicht freigegebener Software, sodass Sicherheitsrisiken bestanden. Der Antragsteller räumte den Kernsachverhalt im Wesentlichen ein, behauptete aber, er habe tatsächlich von zuhause gearbeitet. Er rügte zudem Verfahrensmängel wegen verspäteter Einleitung des Disziplinarverfahrens und verwertungsrechtlicher Fehler bei einer Befragung. • Tatbestandliche Feststellungen: Der Antragsteller hat in 26 Fällen an 21 Tagen unzulässige MXP-Ferneinwahlen zur Zeiterfassung vorgenommen, Kernarbeitszeiten erheblich verletzt und an zwei Tagen unentschuldigt gefehlt; diese Angaben wurden im Wesentlichen eingeräumt. • Rechtliche Würdigung des Dienstvergehens: Die Handlungen verletzen beamtenrechtliche Pflichten zum persönlichen Dienst erscheinen, zur ordnungsgemäßen Zeiterfassung, zu loyalem Verhalten und zur Befolgung dienstlicher Vorgaben (§§ 61, 62 BBG; Dienstvereinbarung und AZV). Als Systemadministrator missbrauchte der Antragsteller eine besondere Vertrauensstellung; dadurch ist das Dienstvergehen besonders schwerwiegend und indiziert die Angemessenheit der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (§ 77 BBG; § 13 BDG). • Gefahrfolgen und Gewichtung: Die Nutzung nicht freigegebener Software schuf erhebliche IT-Sicherheitsrisiken für das BPOL NET; die mögliche Gefährdung der Funktionsfähigkeit und die Prädikate der schweren Pflichtverletzung rechtfertigen eine hohe Sanktion. • Verfahrensrüge und Verwertungsverbot: Die informatorische Befragung durch den Vorgesetzten überschritt Grenzen zulässiger Verwaltungsermittlungen, sodass diese Angaben nicht verwertbar sind (§ 20 Abs. 3 BDG). Dieser Verfahrensfehler beeinflusst jedoch nicht die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügungen, weil im Verfügungserlass die notwendigen Unterrichtungen, Belehrungen und Beteiligungsmöglichkeiten gewährt wurden (§ 3 BDG i.V.m. § 46 VwVfG). • Wahrscheinlichkeit der Rechtsfolge: Insgesamt ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass das Dienstvergehen im Hauptsacheverfahren zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis führen wird. • Einbehaltung der Bezüge: Die Anordnung, 25% der monatlichen Dienstbezüge einzubehalten, ist unter Abwägung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers rechtmäßig. Die Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht bestätigt die vorläufige Dienstenthebung und die Einbehaltung von 25% der Dienstbezüge, weil an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügungen keine ernstlichen Zweifel bestehen. Die Feststellungen, dass der Antragsteller wiederholt die Zeiterfassung manipulierte, Kernarbeitszeiten verletzte und unentschuldigt fehle, wiegen schwer und begründen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Verfahrensfehler bei einer informatorischen Befragung führen nicht zur Aufhebung der Maßnahmen, da das Disziplinarverfahren später ordnungsgemäß unterrichtet und Beteiligungsmöglichkeiten gewährt hat. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.