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Beschluss

1 A 10339/13

OVG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Zulassungsantrag nach § 124 VwGO ist unzulässig, wenn er nur die Sachverhaltswürdigung angreift, ohne darzulegen, welcher Rechtssatz oder Tatsachensatz eines Obergerichts verletzt sein soll (§ 124 Abs.2 Nr.4 VwGO). • Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs.2 Nr.1 VwGO sind nur begründet, wenn ein tragender Rechtssatz oder eine wesentliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird. • Die Unterschrift des Nachbarn auf dem Bauantrag gilt gemäß § 68 Abs.1 Satz 3 LBauO als gesetzliche Fiktion der Zustimmung; eine rein formlose, nach außen nicht erkennbar vereinbarte Gegeneinigung ändert diese Fiktion nicht. • Wenn eine Entscheidung auf mehreren selbstständig tragenden Begründungen ruht, ist die Berufung nur zuzulassen, wenn hinsichtlich jeder Begründung ein Zulassungsgrund vorliegt. • Wer über lange Zeit nach Kenntnisnahmemöglichkeiten keine Widersprüche erhebt und zugleich seine Zustimmung formell erklärt hat, kann wegen Treuwidrigkeit die Anfechtungsbefugnis verlieren.
Entscheidungsgründe
Zulassung der Berufung abgelehnt: Verwirkung der Anfechtung trotz Nichtkenntnis und Unterschrift auf Bauantrag • Ein Zulassungsantrag nach § 124 VwGO ist unzulässig, wenn er nur die Sachverhaltswürdigung angreift, ohne darzulegen, welcher Rechtssatz oder Tatsachensatz eines Obergerichts verletzt sein soll (§ 124 Abs.2 Nr.4 VwGO). • Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs.2 Nr.1 VwGO sind nur begründet, wenn ein tragender Rechtssatz oder eine wesentliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird. • Die Unterschrift des Nachbarn auf dem Bauantrag gilt gemäß § 68 Abs.1 Satz 3 LBauO als gesetzliche Fiktion der Zustimmung; eine rein formlose, nach außen nicht erkennbar vereinbarte Gegeneinigung ändert diese Fiktion nicht. • Wenn eine Entscheidung auf mehreren selbstständig tragenden Begründungen ruht, ist die Berufung nur zuzulassen, wenn hinsichtlich jeder Begründung ein Zulassungsgrund vorliegt. • Wer über lange Zeit nach Kenntnisnahmemöglichkeiten keine Widersprüche erhebt und zugleich seine Zustimmung formell erklärt hat, kann wegen Treuwidrigkeit die Anfechtungsbefugnis verlieren. Der Kläger rügte die Rechtmäßigkeit einer 2005 erteilten Baugenehmigung zugunsten des Beigeladenen. Er hatte im Dezember 2004 den Bauantrag unterschrieben, behauptet aber später, durch Verhalten der Ehefrau des Beigeladenen nicht ausreichend über die Genehmigung unterrichtet gewesen zu sein. Erst am 05.05.2010 legte der Kläger Widerspruch bzw. Anfechtungsschreiben ein. Das Verwaltungsgericht Koblenz hielt die Anfechtung für verwirkt und wies die Klage ab. Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung, die das Oberverwaltungsgericht zurückwies. Streitpunkt ist vor allem, ob die Anfechtung trotz fehlender Kenntnis verwirkt ist und ob eine arglistige Täuschung vorlag. • Zulassungsgrund der Divergenz (§ 124 Abs.2 Nr.4 VwGO) nicht dargelegt: Der Antrag nennt nicht, welcher vom Verwaltungsgericht aufgestellte Rechtssatz oder Tatsachensatz im Widerspruch zu einer obergerichtlichen Rechtsprechung stünde. • Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit (§ 124 Abs.2 Nr.1 VwGO) nicht begründet: Es wurde kein einzelner tragender Rechtssatz oder erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in entscheidungserheblicher Weise angegriffen. • Verwirkung der Anfechtung wegen Treu und Glauben: Das Verwaltungsgericht hat darauf abgestellt, dass der Kläger durch Unterschrift auf dem Bauantrag und langes Hinnehmen der Bautätigkeit Vertrauen zerstört und damit die Anfechtungsbefugnis verwirkt hat. • Rechtliche Grundlage der Fiktion: Nach § 68 Abs.1 Satz 3 LBauO gilt die Unterschrift des Nachbarn auf dem Bauantrag als Zustimmung; diese gesetzliche Fiktion schützt vor nachträglichen, nur mündlich behaupteten Abreden. • Formlose Abreden unwirksam gegen gesetzliche Fiktion: Eine intern vereinbarte, nach außen nicht erkennbare Abrede, die die Zustimmung negieren soll, vermag die Fiktionswirkung der Unterschrift nicht zu beseitigen; ein Widerruf müsste gegenüber der Behörde schriftlich oder zur Niederschrift erfolgen. • Konsequenz mehrerer Begründungen: Da das Urteil auf mehreren selbstständigen Begründungen ruht, reicht das Fehlen eines Zulassungsgrundes für jede Begründung, um die Zulassung zu versagen. • Kosten- und Streitwertentscheidung: Der Antragsteller hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen; der Streitwert wurde für das Verfahren auf 7.500,00 € festgesetzt (Rechtsgrundlagen: §§ 47 Abs.3, 63 Abs.2, 52 Abs.2 GKG). Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 29.01.2013 wurde abgelehnt. Die Zulassungsgründe des § 124 Abs.2 Nr.1 und Nr.4 VwGO sind nicht erfüllt, weil der Zulassungsantrag lediglich die Tatsachenwürdigung angreift und keine entscheidungserheblichen Rechts- oder Tatsachenfragen mit schlüssigen Gegenargumenten aufzeigt. Das Verwaltungsgericht durfte die Anfechtung der Baugenehmigung als verwirkt ansehen, weil der Kläger den Bauantrag unterschrieb und über Jahre hin keine ausreichenden Einwendungen erhob, sodass schutzwürdiges Vertrauen des Nachbarn zerstört wurde. Eine behauptete arglistige Täuschung war nicht substantiiert dargetan; eine rein formelle Unterschrift kann nur durch Widerruf gegenüber der Behörde beseitigt werden. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; der Streitwert wurde auf 7.500,00 € festgesetzt.