Urteil
6 A 10217/13
OVG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Kosten einer Erneuerung einer Bachverrohrung können beitragsfähiger Investitionsaufwand beim Straßenausbau sein, wenn sie bautechnisch eng mit dem Ausbauprogramm verbunden sind.
• Die Verrohrung eines natürlich fließenden Gewässers dritter Ordnung fällt nicht automatisch in die Unterhaltungslast der Verbandsgemeinde; maßgeblich sind Zweckbestimmung und wasserwirtschaftliche Veranlassung.
• Ist die Verrohrung vornehmlich straßenbaulichen Zwecken dienlich, trifft die Anlagenunterhaltungslast nach § 77 LWG die Gemeinde, sodass die Ortsgemeinde die Kosten trägt.
• Bei der Abgrenzung einheitlicher Verkehrsanlagen ist der natürliche, tatsächliche Straßenzug entscheidend; eine zusammenhängende Anlage kann sich über mehrere benannte Straßenteile erstrecken.
• Bei teilweisem Obsiegen sind die Kosten anteilig nach dem Verhältnis des Obsiegens aufzuteilen.
Entscheidungsgründe
Beitragspflicht für Bachverrohrung bei straßenbaulichem Veranlassungszusammenhang • Kosten einer Erneuerung einer Bachverrohrung können beitragsfähiger Investitionsaufwand beim Straßenausbau sein, wenn sie bautechnisch eng mit dem Ausbauprogramm verbunden sind. • Die Verrohrung eines natürlich fließenden Gewässers dritter Ordnung fällt nicht automatisch in die Unterhaltungslast der Verbandsgemeinde; maßgeblich sind Zweckbestimmung und wasserwirtschaftliche Veranlassung. • Ist die Verrohrung vornehmlich straßenbaulichen Zwecken dienlich, trifft die Anlagenunterhaltungslast nach § 77 LWG die Gemeinde, sodass die Ortsgemeinde die Kosten trägt. • Bei der Abgrenzung einheitlicher Verkehrsanlagen ist der natürliche, tatsächliche Straßenzug entscheidend; eine zusammenhängende Anlage kann sich über mehrere benannte Straßenteile erstrecken. • Bei teilweisem Obsiegen sind die Kosten anteilig nach dem Verhältnis des Obsiegens aufzuteilen. Der Kläger ist Rechtsnachfolger der verstorbenen Eigentümerin eines Grundstücks, gegen das die Beklagte einen Vorausleistungsbescheid über 8.122,65 € für Straßenausbau erließ. Streitpunkt war die Einbeziehung der Kosten für die Erneuerung der Verrohrung des W… Bachs in den beitragsfähigen Ausbauaufwand und die räumliche Abgrenzung der maßgeblichen Verkehrsanlage. Das Verwaltungsgericht hatte der Klage teilweise stattgegeben, weil die Beklagte für die Bestimmung des Gemeindeanteils eine nicht einheitliche Verkehrsanlage zugrunde gelegt habe. Die Beklagte änderte Gemeindeanteil und Aufwand und legte Berufung ein; sie hält die Bachverrohrung für beitragsfähig und behauptet, die Gemeinde trage nicht die Unterhaltungslast. Der Senat nahm eine Ortsbesichtigung vor und prüfte insbesondere, ob die Verrohrung überwiegend straßenbaulichen Zwecken diente und wer die Unterhaltungskosten zu tragen hat. • Rechtsgrundlage sind §§ 10 Abs. 8, 7 Abs. 5 KAG i.V.m. § 9 ABS der Beklagten; das veranlagte Grundstück ist beitragspflichtig nach § 4 ABS. • Zur Verkehrsfläche: Die Ortsbesichtigung bestätigte, dass die ausgebaute Verkehrsanlage als einheitlicher Straßenzug die R… Straße und den südlichen Ast der Straße ‚A…‘ einschließlich der platzartigen Aufweitung umfasst; insoweit bleibt die erstinstanzliche Würdigung bestehen. • Gemeindeanteil: Der Gemeinderat hat den Gemeindeanteil mit Beschluss neu auf 50 % festgesetzt; damit sind die vom Verwaltungsgericht geäußerten Bedenken gegen die Festsetzung beseitigt. • Beitragsfähiger Aufwand: Die Kosten der Erneuerung der Bachverrohrung sind nach § 10 Abs. 2 Satz 1 KAG Teil der tatsächlichen Investitionsaufwendungen, weil die Erneuerung bautechnisch eng mit dem Straßenausbauprogramm verknüpft war und ohne sie die vorgesehenen Höhenverhältnisse und die Ausführung des Ausbaues nicht möglich gewesen wären. • Wasserrechtliche Zuordnung: Die Verrohrung dient nicht der Straßenoberflächenentwässerung oder der Abwasserbeseitigung und ist kein rein wasserwirtschaftlich veranlasstes Gewässerausbau- oder Unterhaltungsprojekt. • Anlagenunterhaltungslast (§ 77 LWG): Da die Verrohrung vorwiegend straßenbaulichen Zwecken diente, trifft die Anlagenunterhaltungslast die beklagte Ortsgemeinde; die Verbandsgemeinde ist nicht kostentragend. • Berechnung: Nach Berichtigung von Gemeindeanteil und beitragsfähigem Aufwand ergibt sich ein auf das Grundstück entfallender Vorausleistungsbetrag von 7.187,22 €. • Kostenentscheidung: Der Kläger obsiegt nur hinsichtlich des Mehrbetrags über 4.000,00 €; daher sind die Prozesskosten anteilig nach dem Verhältnis des Obsiegens zu verteilen. Die Berufung der Beklagten ist zum überwiegenden Teil begründet: Der Vorausleistungsbescheid vom 30.11.2009 und der Widerspruchsbescheid vom 08.03.2012 werden insoweit aufgehoben, als ein höherer Vorausleistungsbetrag als 7.187,22 € festgesetzt wurde. Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen. Begründend führte das Gericht aus, die Bachverrohrung sei technisch zwingend mit dem Straßenausbau verbunden und somit als beitragsfähiger Investitionsaufwand der Ortsgemeinde zuzuordnen; eine wasserwirtschaftliche Rechtfertigung, die die Verbandsgemeinde kostenpflichtig träfe, sei nicht ersichtlich. Die Beklagte hat damit die Veranlagung in Höhe von 7.187,22 € zu tragen; die Kosten des Verfahrens teilen sich Kläger und Beklagte nach dem Verhältnis des Obsiegens (Kläger drei Viertel, Beklagte ein Viertel). Die Revision wurde nicht zugelassen.