Urteil
7 A 10478/13
OVG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Zur Förderungsfähigkeit eines Masterstudiengangs nach § 7 Abs. 1a Satz 1 BAföG müssen die Voraussetzungen der Nummern 1 und 2 kumulativ erfüllt sein.
• Ein Masterstudiengang baut im Sinne des § 7 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG nur dann auf einem Bachelorstudiengang auf, wenn der Bachelorabschluss bereits erzielt wurde.
• Die zweite Alternative des § 7 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG (Anerkennung eines noch nicht abgeschlossenen einstufigen Inlandsstudiums durch die aufnehmende Hochschule als Bachelor entsprechend) gilt nur für einstufige Diplom-, Magister- oder Staatsexamensstudiengänge, nicht für reguläre zweistufige Bachelor-Master-Studiengänge.
Entscheidungsgründe
Kein BAföG für Master ohne zuvor erworbenen Bachelor bzw. nur für spezielle einstufige Studiengänge • Zur Förderungsfähigkeit eines Masterstudiengangs nach § 7 Abs. 1a Satz 1 BAföG müssen die Voraussetzungen der Nummern 1 und 2 kumulativ erfüllt sein. • Ein Masterstudiengang baut im Sinne des § 7 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG nur dann auf einem Bachelorstudiengang auf, wenn der Bachelorabschluss bereits erzielt wurde. • Die zweite Alternative des § 7 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG (Anerkennung eines noch nicht abgeschlossenen einstufigen Inlandsstudiums durch die aufnehmende Hochschule als Bachelor entsprechend) gilt nur für einstufige Diplom-, Magister- oder Staatsexamensstudiengänge, nicht für reguläre zweistufige Bachelor-Master-Studiengänge. Der Kläger beantragte BAföG für einen einjährigen Masterstudiengang (MBA) an der Hogeschool Universiteit Brussel für den Zeitraum September 2011 bis August 2012. Er war zuvor an der Fachhochschule Düsseldorf im Diplomstudium und später im Bachelorstudium eingeschrieben, hat das Bachelorstudium jedoch erst im Februar 2012 erfolgreich abgeschlossen. Die Bewilligung für den Zeitraum Februar bis August 2012 wurde nachträglich erteilt; strittig blieb der Zeitraum 1. September 2011 bis 31. Januar 2012, in dem er bereits in Belgien immatrikuliert war. Die Beklagte lehnte die Förderung zunächst ab, das Verwaltungsgericht gab der Klage für den streitigen Zeitraum statt mit der Begründung, die ausländische Hochschule habe die inländischen Leistungen anerkannt. Das Oberverwaltungsgericht führte die Berufung der Beklagten weiter und überprüfte die Auslegung des § 7 Abs. 1a Satz 1 BAföG. • Anwendbare Normen sind insbesondere § 5 und § 7 BAföG; für Masterförderung gelten die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1a Satz 1 BAföG. • Die Gleichwertigkeit der ausländischen Ausbildungsstätte (Belgien) ist gegeben, damit ist der Besuch grundsätzlich nach § 5 förderungsfähig. • Die Vorschrift des § 7 Abs. 1a Satz 1 BAföG verlangt die kumulative Erfüllung der Nr. 1 und Nr. 2; ein bloßes Vorliegen von Nr. 2 reicht nicht aus. • Die erste Alternative der Nr. 1 setzt voraus, dass der Master auf einem abgeschlossenen Bachelor aufbaut; ein Zugang zum Master ohne zuvor erworbenen Bachelorgrad (etwa durch Zulassungsverfahren oder Anrechnung von Leistungen) begründet keine Förderung nach dieser Alternative. • Die zweite Alternative der Nr. 1 bezieht sich ausdrücklich auf noch nicht abgeschlossene einstufige Inlandsstudiengänge (Diplom, Magister, Staatsexamen), die von der aufnehmenden Hochschule als einem Bachelor entsprechend anerkannt werden; diese Regelung soll Fortsetzungen einstufiger Studiengänge im Ausland erfassen. • Der Kläger hatte kein einstufiges Inlandsstudium begonnen und setzte kein derartiges Studienmodell im Ausland fort; vielmehr handelte es sich um ein reguläres zweistufiges Bachelor-Master-Studium, sodass auch die zweite Alternative nicht einschlägig ist. • Aus Sinn, Zweck und Entstehungsgeschichte des § 7 Abs. 1a BAföG ergibt sich, dass die Förderung des Masterstudiums nur bei Vorliegen der gesetzlich genannten Voraussetzungen zu gewähren ist; Gesetzesbegründung und frühere Änderungen stützen diese Auslegung. Die Berufung der Beklagten ist begründet; die Klage ist für den Zeitraum 1. September 2011 bis 31. Januar 2012 abzuweisen. Der Kläger hatte zum fraglichen Zeitpunkt den erforderlichen Bachelorabschluss nicht erworben, sodass die erste Alternative des § 7 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG nicht erfüllt war. Ebenso lag kein Fall der zweiten Alternative vor, weil diese nur auf noch nicht abgeschlossene einstufige Diplom-, Magister- oder Staatsexamensstudiengänge anwendbar ist und der Kläger vielmehr einen regulären zweistufigen Bachelor-Master-Weg verfolgte. Damit bestanden die kumulativen Voraussetzungen des § 7 Abs. 1a Satz 1 BAföG nicht, weshalb kein Anspruch auf Ausbildungsförderung für den streitigen Zeitraum besteht.