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Urteil

9 C 10644/13

OVG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Anordnung des vereinfachten Flurbereinigungsverfahrens kann rechtmäßig sein, wenn es vorrangig privatnützige Zwecke verfolgt und zugleich öffentliche Naturschutzziele unterstützt. • Zur Rechtmäßigkeit reicht es, dass die Flurbereinigungsbehörde nach § 4 i.V.m. § 86 FlurbG objektiv das Verfahren für erforderlich und das Interesse der Beteiligten für gegeben halten durfte. • Die Flurbereinigungsbehörde hat ihr Ermessen bei Anordnung und Abgrenzung des Verfahrens ordnungsgemäß ausgeübt; Verfahrens- und materielle Voraussetzungen waren erfüllt.
Entscheidungsgründe
Vereinfachte Flurbereinigung zulässig bei vorrangiger Privatnützigkeit und Auflösung von Nutzungskonflikten • Die Anordnung des vereinfachten Flurbereinigungsverfahrens kann rechtmäßig sein, wenn es vorrangig privatnützige Zwecke verfolgt und zugleich öffentliche Naturschutzziele unterstützt. • Zur Rechtmäßigkeit reicht es, dass die Flurbereinigungsbehörde nach § 4 i.V.m. § 86 FlurbG objektiv das Verfahren für erforderlich und das Interesse der Beteiligten für gegeben halten durfte. • Die Flurbereinigungsbehörde hat ihr Ermessen bei Anordnung und Abgrenzung des Verfahrens ordnungsgemäß ausgeübt; Verfahrens- und materielle Voraussetzungen waren erfüllt. Der Kläger betreibt extensiv bewirtschaftetes Grünland mit Wanderschäferei und Mutterkuhhaltung im betroffenen Gebiet. Projektträger beantragten eine vereinfachte Flurbereinigung zur Unterstützung des Naturschutzgroßprojekts Bienwald West und zur Lösung bestehender Landnutzungskonflikte. Grundlagengutachten und ein Pflege‑ und Entwicklungsplan zeigten agrarstrukturelle Mängel und Fördermittelbringerungen auf; es wurden Aufklärungsversammlungen durchgeführt. Am 29.11.2011 ordnete die Behörde die Flurbereinigung an; der Kläger legte Widerspruch ein und rügte drohende Vernässung, Zerschneidung zusammenhängender Weideflächen, Überflutungsrisiken und Benachteiligung seines Betriebs. Der Widerspruch wurde zurückgewiesen, woraufhin der Kläger Klage erhob. Das Gericht prüfte Zulässigkeit, materielle Voraussetzungen des § 86 FlurbG, Erforderlichkeit, Interesse der Beteiligten und Ermessensausübung. • Die Klage ist zwar zulässig, aber unbegründet; Kläger hat keinen Anspruch auf Aufhebung des Flurbereinigungsbeschlusses (§ 113 Abs.1 VwGO). • Materielle Voraussetzungen des vereinfachten Flurbereinigungsverfahrens sind erfüllt: Verfolgung der in § 86 Abs.1 FlurbG genannten Zwecke (Landentwicklung, Naturschutz, Auflösung von Nutzungskonflikten) und vorrangige Privatnützigkeit. • Für die vorrangige Privatnützigkeit ist maßgeblich, welche Zwecke die Behörde im Flurbereinigungsbeschluss angegeben hat; fehlende Begründungen können nach Maßgabe des § 45 Abs.2 VwVfG im Verfahren ergänzt werden. • Die Flurbereinigung dient der Arrondierung und der Auflösung von Landnutzungskonflikten, was besonders für extensive Grünlandbewirtschaftung betriebswirtschaftlich vorteilhaft ist; öffentliche Ziele des NGP und private Interessen der Landwirte überschneiden sich. • Die Behörde durfte nach § 4 i.V.m. § 86 Abs.2 FlurbG die Durchführung für erforderlich halten, weil agrarstrukturelle Mängel (Flächenzersplitterung, ungünstige Grundstücksformen) bestehen und durch Arrondierung Verbesserungen zu erwarten sind. • Das objektive Interesse der Beteiligten liegt vor, da bei Abwägung der Umstände der betriebswirtschaftliche Erfolg der Flurbereinigung für die überwiegende Fläche nicht in Frage steht; Befürchtete Nachteile (Überschwemmungsgefahr, Flächenverlust) sind durch Abfindungsansprüche (§ 44 FlurbG), Beteiligung bei Wege‑ und Gewässerplan (§ 41 FlurbG) und Grundsätze des Hochwasserschutzes abzufedern. • Verfahrensfehler, insbesondere Verstöße gegen § 5 FlurbG, wurden nicht geltend gemacht und sind nicht ersichtlich; das Ermessen bei Anordnung und Abgrenzung nach § 7 Abs.1 Satz 2 FlurbG wurde ordnungsgemäß ausgeübt. • Kostenübernahme durch das NGP rechtfertigt keine Annahme vorrangigen öffentlichen Zwecks; sie verhindert Belastungen der Teilnehmer und mindert nicht deren Flurbereinigungsvorteil. • Die Klage war daher materiell unbegründet; die angeordnete Flurbereinigung bleibt bestehen und der Widerspruchsbescheid ist rechtmäßig. Die Klage des Klägers wird abgewiesen; der Flurbereinigungsbeschluss vom 29.11.2011 und der Widerspruchsbescheid vom 24.05.2013 sind rechtmäßig. Das Gericht stellt fest, dass die Voraussetzungen für ein vereinfachtes Flurbereinigungsverfahren nach § 86 FlurbG vorliegen, weil das Verfahren vorrangig privatnützige Zwecke (insbesondere Arrondierung und Auflösung von Landnutzungskonflikten) verfolgt und zugleich die Umsetzung naturschutzfachlicher Maßnahmen unterstützt. Die Flurbereinigungsbehörde durfte das Verfahren als erforderlich ansehen und ihr Ermessen ordnungsgemäß ausüben; verfahrensrechtliche und materielle Einwände des Klägers überzeugen nicht. Der Kläger trägt die Verfahrenskosten; die Revision wird nicht zugelassen.