Urteil
8 A 11021/13
OVG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine vertraglich vereinbarte vorprozessuale Schieds- bzw. Schlichtungsklausel kann zur prozesshindernden Einrede führen und die sofortige Klage unzulässig machen.
• Schieds- oder Schlichtungsvereinbarungen in städtebaulichen Verträgen sind grundsätzlich wirksam und beeinträchtigen nicht ohne Weiteres das Recht auf staatlichen Rechtsschutz, soweit sie nur ein vorgeschaltetes Verfahren vorsehen.
• Bei öffentlich-rechtlichen Verträgen ist für vertragliche Ersatzansprüche regelmäßig die dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB (entsprechend anzuwenden) maßgeblich; Beginn mit Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und Kenntnis möglich war.
• Verjährungshemmung nach § 203 BGB setzt konkrete, vom Schuldner ausgehende Verhandlungsbereitschaft voraus; einseitige Forderungsanzeigen genügen nicht.
Entscheidungsgründe
Schlichtungsklausel wirksame prozesshindere Einrede; Aufwendungsersatzanspruch verjährt • Eine vertraglich vereinbarte vorprozessuale Schieds- bzw. Schlichtungsklausel kann zur prozesshindernden Einrede führen und die sofortige Klage unzulässig machen. • Schieds- oder Schlichtungsvereinbarungen in städtebaulichen Verträgen sind grundsätzlich wirksam und beeinträchtigen nicht ohne Weiteres das Recht auf staatlichen Rechtsschutz, soweit sie nur ein vorgeschaltetes Verfahren vorsehen. • Bei öffentlich-rechtlichen Verträgen ist für vertragliche Ersatzansprüche regelmäßig die dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB (entsprechend anzuwenden) maßgeblich; Beginn mit Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und Kenntnis möglich war. • Verjährungshemmung nach § 203 BGB setzt konkrete, vom Schuldner ausgehende Verhandlungsbereitschaft voraus; einseitige Forderungsanzeigen genügen nicht. Die Klägerin verlangt aus einem städtebaulichen Projektentwicklungsvertrag Ersatz nutzlos aufgewandter Planungsaufwendungen für ein Golfplatzprojekt. Vertragspartner waren ursprünglich Investoren (F+F) und mehrere Gemeinden; die Klägerin trat später in die Investorrechte ein. Ziff. 6.1 des Vertrags regelte eine Verpflichtung der Gemeinden zum Aufwendungsersatz, falls die planungsrechtlichen Voraussetzungen nicht bis Fristende (ursprünglich 31.03.2007, verlängert auf 31.03.2008) geschaffen würden. Ziff. 6.7.1 sah ein vorgeschaltetes Schiedsgericht vor. Die Klägerin forderte 2012 rund 1,45 Mio. €, die Gemeinde wies zurück und berief sich auf die Schiedsklausel und Verjährung. Das VG wies die Klage ab; die Berufung der Klägerin wurde zurückgewiesen. • Die Klage ist derzeit unzulässig: Die vertragliche Schiedsschlichtungsklausel (Ziff. 6.7.1) verpflichtet zur vorherigen Durchführung des Schiedsverfahrens und begründet eine prozesshindernde Einrede gegen eine sofortige staatliche Klage. • Die Schiedsvereinbarung ist wirksam. Eine vorprozessuale Schlichtungspflicht in einem städtebaulichen Vertrag verletzt nicht das Recht auf staatlichen Rechtsschutz, weil sie lediglich die Klagbarkeit vorübergehend einschränkt und Ausdruck vertraglicher Dispositionsfreiheit ist; kommunalaufsichtsrechtliche Genehmigungserfordernisse stehen dem nicht entgegen. • Der geltend gemachte Aufwendungsersatzanspruch fällt unter die Schiedsklausel, weil es sich um eine "Streitigkeit aus diesem Vertrag" handelt, einschließlich Folgeansprüchen aus Risikoübernahme oder Pflichtverletzung. • Die Einrede der Treuwidrigkeit der Berufung auf die Schiedsklausel greift nicht durch; es fehlt an der offensichtlichen Aussicht, dass die Beklagte eine Entscheidung des Schiedsgerichts in jedem Fall verweigern würde. • Unabhängig davon ist der Anspruch verjährt: Für vertragliche Ersatzansprüche ist die dreijährige regelmäßige Verjährungsfrist nach § 195 BGB (entsprechend anzuwenden) maßgeblich; Beginn nach § 199 Abs.1 BGB mit Schluss des Jahres des Entstehens und der Kenntniserlangung. • Der Anspruch entstand mit Ablauf der vertraglich bestimmten Frist (31.03.2008). Damit begann die Verjährung und wäre sie bei regelmäßigem Verlauf Ende 2011 abgelaufen. • Verjährungshemmungen (§§ 203, 209 BGB) greifen nicht in ausreichendem Umfang: Verhandlungen, die eine Hemmung bewirken könnten, setzten konkrete Erklärungen der Beklagten zur Erörterung des Anspruchs voraus; in den streitigen Zeiträumen lagen nur kurzzeitige oder nicht hinreichend verbindliche Verhandlungsansätze vor, sodass die Frist bis Klageerhebung am 24.10.2012 bereits abgelaufen war. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 21.08.2013 wird zurückgewiesen. Die Klage war bereits unzulässig, weil die Parteien eine vorprozessuale Schieds-/Schlichtungsvereinbarung getroffen hatten, die zur prozesshindernden Einrede führt. Zudem ist der geltend gemachte Aufwendungsersatzanspruch mit Ablauf der vereinbarten Frist (31.03.2008) entstanden und unter Berücksichtigung der nur kurz andauernden, nicht durchgehend verjährungshemmenden Verhandlungen spätestens Ende 2011 verjährt. Die Klägerin hat somit keinen durchsetzbaren Zahlungsanspruch, hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen und die Revision wurde nicht zugelassen.