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Urteil

2 A 10392/14

OVG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei der Auslegung von Übergangsvorschriften ist ‚im Amt befindlich‘ als Amt im abstrakt‑funktionellen Sinn zu verstehen. • Die Zuordnung zur Besoldungsgruppe richtet sich nach dem statusrechtlichen Amt, nicht danach, ob der Beamte seine konkret‑funktionellen Aufgaben im Zeitpunkt der Änderung wahrnimmt. • Beamte in der Freistellungsphase der Altersteilzeit sind nicht automatisch vom Recht auf gesetzliche Überleitung in eine neue Besoldungsgruppe ausgeschlossen. • Sieht die Überleitungsvorschrift eine Einordnung der bisherigen Amtsinhaber vor, dann umfasst diese auch funktionslos geführte Amtsinhaber, sofern sie noch im aktiven Dienstverhältnis stehen.
Entscheidungsgründe
Überleitung in höhere Besoldungsgruppe bei funktionsloser Amtsführung (A 14) • Bei der Auslegung von Übergangsvorschriften ist ‚im Amt befindlich‘ als Amt im abstrakt‑funktionellen Sinn zu verstehen. • Die Zuordnung zur Besoldungsgruppe richtet sich nach dem statusrechtlichen Amt, nicht danach, ob der Beamte seine konkret‑funktionellen Aufgaben im Zeitpunkt der Änderung wahrnimmt. • Beamte in der Freistellungsphase der Altersteilzeit sind nicht automatisch vom Recht auf gesetzliche Überleitung in eine neue Besoldungsgruppe ausgeschlossen. • Sieht die Überleitungsvorschrift eine Einordnung der bisherigen Amtsinhaber vor, dann umfasst diese auch funktionslos geführte Amtsinhaber, sofern sie noch im aktiven Dienstverhältnis stehen. Der Kläger, seit 1974 Grundschullehrer und seit 1994 zum Rektor einer Grundschule mit mehr als 180 bis 360 Schülern ernannt, befand sich ab 1.8.2006 im Blockmodell der Altersteilzeit und seit 1.2.2011 in der Freistellungsphase. Mit Inkrafttreten des neuen Landesbeamtengesetzes zum 1.7.2012 wurde das Amt des Rektors einer größeren Grundschule der Besoldungsgruppe A 14 zugeordnet. § 6i LBesG regelte die Überleitung der am 30.6.2012 und 1.7.2012 im Amt befindlichen Beamten nach Anlage IX. Der Kläger beantragte am 22.8.2012 seine Überleitung; die Behörde lehnte ab. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab mit der Begründung, der Kläger sei wegen Freistellung nicht mehr „im Amt“ im konkret‑funktionellen Sinn. Der Kläger legte Berufung ein und begehrt die Feststellung, seit 1.7.2012 der Besoldungsgruppe A 14 zugehören zu müssen. • Zulässigkeit: Die Feststellungsklage ist zulässig; der Kläger hat ein schutzwürdiges Interesse an der gesetzlich begründeten Besoldungszuordnung (§ 43 VwGO; Art.33 Abs.5 GG). • Auslegung § 6i LBesG: ‚im Amt befindlich‘ ist als Amt im abstrakt‑funktionellen Sinn zu verstehen; entscheidend ist das statusrechtliche Amt, nicht die tatsächliche Ausübung des Dienstpostens. • Systematik des Besoldungsrechts: Besoldung knüpft an das statusrechtliche Amt an; die besoldungsrechtliche Wertigkeit wird nicht durch vorübergehendes Nicht‑Tätigsein verändert (hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums). • Freistellungsphase der Altersteilzeit: Freistellung im Blockmodell betrifft nur die Dienstleistung, nicht den Verlust des statusrechtlichen Amtes; der Kläger ist weiterhin aktiver Beamter (keine Ruhestandsbezüge), sodass die Überleitungsvorschrift ihn erfasst. • Gesetzeszweck und Verfassungsrecht: Die beabsichtigte Anreizwirkung des Gesetzes rechtfertigt keinen dauerhaften Ausschluss bereits ernannter Amtsinhaber; Differenzierung nach Altersteilzeitmodellen ist sachlich nicht gerechtfertigt. • Organisatorische Freiheit: Der Gestaltungs‑ und Differenzierungsspielraum des Dienstherrn wird durch Wortlaut und Systematik der Überleitungsvorschrift nicht verletzt; ein anderslautender Ausschluss hätte ausdrückliche gesetzliche Regelung erfordert. Die Berufung des Klägers ist erfolgreich. Es wird festgestellt, dass der Kläger seit dem 1.7.2012 der Besoldungsgruppe A 14 LBesO zuzuordnen ist; das Urteil des Verwaltungsgerichts sowie die ablehnenden Bescheide des Beklagten werden aufgehoben. Die Überleitungsvorschrift des § 6i LBesG erfasst auch in der Freistellungsphase der Altersteilzeit befindliche Amtsinhaber, weil ‚im Amt befindlich‘ das Amt im abstrakt‑funktionellen Sinne meint und die Besoldung an das statusrechtliche Amt anknüpft. Der Kläger ist weiterhin im aktiven Dienstverhältnis und damit anspruchsberechtigt; die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Die Revision wurde nicht zugelassen.