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Beschluss

10 B 10653/14

OVG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• § 5 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 KWG, der die Wählbarkeit hauptamtlich Beschäftigter in Gemeinden einschränkt, ist verfassungsrechtlich mit Art. 137 Abs. 1 GG vereinbar. • Der Landesgesetzgeber darf generalisierende Unvereinbarkeitsregelungen treffen und auf das Bestehen eines Dienstverhältnisses statt auf die konkrete Tätigkeit abstellen. • Die Antragstellerin hat keinen Anordnungsanspruch nach § 123 Abs. 1 VwGO dargelegt, weil ihr hauptamtliches Dienstverhältnis zur Verbandsgemeinde die gleichzeitige Wahrnehmung des Gemeinderats- und Verbandsgemeinderatsmandats ausgeschlossen werden kann.
Entscheidungsgründe
Hauptamtliche kommunale Beschäftigung schließt kommunales Mandat nach §5 KWG aus • § 5 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 KWG, der die Wählbarkeit hauptamtlich Beschäftigter in Gemeinden einschränkt, ist verfassungsrechtlich mit Art. 137 Abs. 1 GG vereinbar. • Der Landesgesetzgeber darf generalisierende Unvereinbarkeitsregelungen treffen und auf das Bestehen eines Dienstverhältnisses statt auf die konkrete Tätigkeit abstellen. • Die Antragstellerin hat keinen Anordnungsanspruch nach § 123 Abs. 1 VwGO dargelegt, weil ihr hauptamtliches Dienstverhältnis zur Verbandsgemeinde die gleichzeitige Wahrnehmung des Gemeinderats- und Verbandsgemeinderatsmandats ausgeschlossen werden kann. Die Antragstellerin ist als Grundschulbetreuerin hauptamtlich bei der Verbandsgemeinde Ramstein-Miesenbach beschäftigt und wurde zugleich in den Gemeinderat S… und in den Verbandsgemeinderat Ramstein-Miesenbach gewählt. Sie beantragte einstweilig, ihren Ausschluss aus beiden Räten aufzuheben und den Antragsgegner zu verpflichten, sie als Mitglied zuzulassen. Das Verwaltungsgericht lehnte den Eilantrag ab; hiergegen richtete sich die Beschwerde der Antragstellerin. Streitgegenstand ist die Vereinbarkeit des Mandats mit ihrem hauptamtlichen Dienstverhältnis nach § 5 KWG. Relevante Tatsachen sind, dass ihre Tätigkeit nicht überwiegend körperlich ist und dass sie fachlich Weisungen der Schulleitung unterliegt, zugleich aber Dienstverhältnis und Dienstherreneigenschaft bei der Verbandsgemeinde bestehen. • Verfassungsrechtliche Grundlage: Art. 137 Abs. 1 GG erlaubt gesetzliche Beschränkungen der Wählbarkeit; der rheinland-pfälzische Gesetzgeber hat hiervon in § 5 Abs.1 Nrn.1 und 2 KWG Gebrauch gemacht. • Materiellrechtliche Prüfung: § 5 Abs.1 Nrn.1 und 2 KWG ist verfassungsgemäß, weil sachliche Gründe (Schutz der organisatorischen Gewaltenteilung, Vermeidung von Interessenkollisionen und Verfilzungen) bestehen, die mit dem Gleichheitsgrundsatz vereinbar sind. • Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers: Der Gesetzgeber darf generalisierende Tatbestände schaffen und auf das Bestehen eines Dienstverhältnisses abstellen, um Abgrenzungsschwierigkeiten zu vermeiden. • Anwendung auf den Einzelfall: Die Antragstellerin ist hauptamtlich bei der Verbandsgemeinde beschäftigt; Hauptamtlichkeit ist nicht an ein „zentrales Amt“ oder umfassende Entscheidungsbefugnis zu knüpfen, sondern unterscheidet sich von ehrenamtlicher Tätigkeit. • Folge: Aufgrund der Dienstherreneigenschaft der Verbandsgemeinde können Interessenkollisionen bei gleichzeitiger Mandatsausübung nicht ausgeschlossen werden; daher besteht kein Anspruch auf Zulassung zum Mandat. • Verfahrensrecht: Die Antragstellerin hat keinen glaubhaft gemachten Anordnungsanspruch nach § 123 Abs.1 VwGO dargelegt; die Beschwerde war insoweit erfolglos. Die Beschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen; das Verwaltungsgericht hat zu Recht den einstweiligen Anordnungsantrag abgelehnt. Die Regelung des § 5 Abs.1 Nrn.1 und 2 KWG ist verfassungsgemäß und rechtfertigt den Ausschluss einer Person, die hauptamtlich bei der Verbandsgemeinde beschäftigt ist, von der gleichzeitigen Wahrnehmung von Gemeinde- und Verbandsgemeinderatsmandaten. Die Antragstellerin hat keinen Anordnungsanspruch nach § 123 Abs.1 VwGO glaubhaft gemacht, da die Gefahr von Interessenkollisionen nicht ausgeschlossen ist. Sie trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; der Streitwert wurde auf 5.000,00 € festgesetzt.