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Urteil

8 A 10959/14

OVG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Verwendung des Ausdrucks „Aperitivo“ in der Wortverbindung „Aperitivo Sprizz“ auf der Etikettierung eines aromatisierten weinhaltigen Getränks verstößt nicht gegen das Irreführungsverbot des Weinrechts (§ 25 WeinG), wenn die Verkehrsbezeichnung korrekt und deutlich auf dem Rücketikett angegeben ist. • Art. 2 Abs. 1 a) der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 regelt die Bezeichnung „Wein-Aperitif“ abschließend für aromatisierten Wein, zieht aber keine generelle Sperrwirkung für den Ausdruck „Aperitif/Aperitivo“ bei anderen im Anwendungsbereich der Verordnung stehenden Erzeugnissen nach sich. • Maßgeblich für die Prüfung der Irreführung ist die Verkehrsauffassung des durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Verbrauchers; die konkrete Aufmachung (Wortverbindung, Gestaltung, Rücketikett) ist dabei zu berücksichtigen. • Stellungnahmen der Europäischen Kommission, die die Verwendung des Ausdrucks „Aperitif“ außerhalb der Verkehrsbezeichnung nicht generell ausschließen, stützen die Auslegung, dass ein Verbot nicht besteht. • Eine Verwechslungs- oder Irreführungsgefahr liegt nicht vor, wenn aus Gesamtaufmachung und Rücketikett klar hervorgeht, dass es sich um ein aromatisiertes weinhaltiges Getränk mit niedrigem Alkoholgehalt handelt.
Entscheidungsgründe
Aperitivo Sprizz auf Etikett zulässig, keine Irreführung nach §25 WeinG • Die Verwendung des Ausdrucks „Aperitivo“ in der Wortverbindung „Aperitivo Sprizz“ auf der Etikettierung eines aromatisierten weinhaltigen Getränks verstößt nicht gegen das Irreführungsverbot des Weinrechts (§ 25 WeinG), wenn die Verkehrsbezeichnung korrekt und deutlich auf dem Rücketikett angegeben ist. • Art. 2 Abs. 1 a) der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 regelt die Bezeichnung „Wein-Aperitif“ abschließend für aromatisierten Wein, zieht aber keine generelle Sperrwirkung für den Ausdruck „Aperitif/Aperitivo“ bei anderen im Anwendungsbereich der Verordnung stehenden Erzeugnissen nach sich. • Maßgeblich für die Prüfung der Irreführung ist die Verkehrsauffassung des durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Verbrauchers; die konkrete Aufmachung (Wortverbindung, Gestaltung, Rücketikett) ist dabei zu berücksichtigen. • Stellungnahmen der Europäischen Kommission, die die Verwendung des Ausdrucks „Aperitif“ außerhalb der Verkehrsbezeichnung nicht generell ausschließen, stützen die Auslegung, dass ein Verbot nicht besteht. • Eine Verwechslungs- oder Irreführungsgefahr liegt nicht vor, wenn aus Gesamtaufmachung und Rücketikett klar hervorgeht, dass es sich um ein aromatisiertes weinhaltiges Getränk mit niedrigem Alkoholgehalt handelt. Die Klägerin betreibt eine Sektkellerei und vertreibt unter anderem ein aromatisiertes weinhaltiges Getränk, das als „Aperitivo Sprizz“ etikettiert ist. Bei einer Kontrolle beanstandete die Aufsicht die Verwendung des Ausdrucks „Aperitivo“ mit Verweis auf die Verordnung (EWG) Nr. 1601/91, wonach „Aperitif/Aperitivo“ nur für aromatisierte Weine zulässig sei. Die Klägerin berief sich auf Stellungnahmen der Europäischen Kommission und des zuständigen Ministeriums und hielt die Bezeichnung für zulässig. Die Behörde untersagte die Verwendung; die Klägerin erhob Feststellungsklage. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab mit der Begründung, die Regelung der Verordnung sei abschließend. Die Klägerin legte Berufung ein; das Oberverwaltungsgericht entschied zu ihren Gunsten. • Zulässigkeit und Erfolg der Berufung: Die Berufung der Klägerin war begründet; das Verwaltungsgericht hätte die Feststellungsklage stattgeben müssen. • Auslegung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91: Art. 2 Abs. 1 a) Satz 1 erlaubt, die Bezeichnung "aromatisierter Wein" durch "Wein-Aperitif" zu ersetzen; dies regelt die Verkehrsbezeichnung "Wein-Aperitif" abschließend, trifft aber keine ausdrückliche Aussage über den allgemeinen Ausdruck "Aperitif/Aperitivo". • Begrifflich-systematische Erwägung: Die Verordnung unterscheidet zwischen "Bezeichnung" und "Ausdruck"; der Verordnungszweck und -systematik zeigen keine Absicht, die Verwendung des Ausdrucks "Aperitif" innerhalb des Anwendungsbereichs generell zu verbieten. • Kein Verbot durch Auslegung (Umkehrschluss): Aus dem Hinweis, die Verwendung des Ausdrucks "Aperitif" werde für Erzeugnisse außerhalb des Anwendungsbereichs nicht vorgegriffen, lässt sich kein allgemeines Verwendungsverbotsinteresse für Erzeugnisse innerhalb des Anwendungsbereichs ableiten. • Berücksichtigung von Kommissionsäußerungen: Stellungnahmen der Europäischen Kommission bestätigen, dass der Ausdruck "Aperitif" auch bei aromatisierten weinhaltigen Getränken verwendet werden darf, solange er nicht als Verkehrsbezeichnung verwendet wird. • Irreführungsprüfung nach §25 WeinG: Maßstab ist der durchschnittlich informierte, aufmerksame und verständige Verbraucher. Die konkrete Aufmachung, Wortverbindung „Aperitivo Sprizz“ und die Rücketikettierung mit der zutreffenden Verkehrsbezeichnung verhindern eine Irreführung. • Keine Verwechslungs- oder Täuschungsgefahr: Die Wortverbindung und Gestaltung deuten nach Ansicht des Gerichts auf ein sommerliches, gespritztes Getränk und nicht auf aromatisierten Wein; Alkoholgehalt und Verkehrsbezeichnung auf dem Rücketikett machen den Produktcharakter deutlich. • Keine einschlägige andere Rechtsgrundlage: Es ergaben sich keine Anhaltspunkte für ein Verbot nach der Lebensmittelinformationsverordnung (EU) Nr. 1169/2011 oder sonstigen Vorschriften, die die Entscheidung zuungunsten der Klägerin stützen würden. • Kosten- und Vollstreckungsfolgen: Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge zu tragen; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; Revision wurde nicht zugelassen. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung der Klägerin stattgegeben und festgestellt, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, der Klägerin die Verwendung des Ausdrucks „Aperitivo“ in der Wortverbindung „Aperitivo Sprizz“ auf der Etikettierung des streitgegenständlichen aromatisierten weinhaltigen Getränkes zu untersagen. Das Gericht stützt die Entscheidung darauf, dass die einschlägige Verordnung die Verkehrsbezeichnung „Wein-Aperitif“ für aromatisierten Wein regelt, ohne eine generelle Sperrwirkung für den Ausdruck „Aperitif/Aperitivo“ bei anderen Erzeugnissen innerhalb des Verordnungsanwendungsbereichs zu begründen. Maßgeblich war zudem, dass die Aufmachung und das Rücketikett klarstellen, dass es sich um ein aromatisiertes weinhaltiges Getränk handelt, sodass keine Irreführung oder Verwechslungsgefahr im Sinne des § 25 WeinG vorliegt. Die Beklagte hat die Verfahrenskosten zu tragen; die Revision wurde nicht zugelassen.