Urteil
9 C 10538/15
OVG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Widersprüchen über die Wertgleichheit der Landabfindung im Flurbereinigungsverfahren ist in der Regel der Auffangstreitwert von 5.000,00 € anzusetzen, sofern kein bezifferbares abweichendes wirtschaftliches Interesse vorliegt.
• Vorübergehende Nachteile (z. B. Rekultivierungsaufwand, Nutzungsausfall) sind als selbstständiger, bezifferbarer Anspruch zu behandeln und erhöhen den Gegenstandswert entsprechend.
• Zur Erstattungsfähigkeit von Vorverfahrensaufwendungen nach § 138 Abs.1 Satz 2 FlurbG i.V.m. § 73 Abs.3 VwGO und § 19 AGVwGO gehören nur notwendige Aufwendungen; Sachverständigenkosten sind nur ausnahmsweise erstattungsfähig, wenn die Partei mangels eigener Sachkunde auf einen Sachverständigen angewiesen ist.
• Die Höhe der erstattungsfähigen Rechtsanwaltsvergütung bemisst sich nach den Wertvorschriften und nach billigem Ermessen (§§ 2, 23 RVG; § 52 GKG; § 14 RVG); eine Geschäftsgebühr über 1,8 ist hier nicht gerechtfertigt.
• Die Kosten der Klage sind dem Kläger aufzuerlegen, wenn sein Obsiegensanteil nur gering ist; das Gericht kann vorläufige Vollstreckbarkeit anordnen.
Entscheidungsgründe
Erstattung von Aufwendungen im Flurbereinigungsverfahren: Streitwert, Gebühren und Notwendigkeit von Sachverständigen • Bei Widersprüchen über die Wertgleichheit der Landabfindung im Flurbereinigungsverfahren ist in der Regel der Auffangstreitwert von 5.000,00 € anzusetzen, sofern kein bezifferbares abweichendes wirtschaftliches Interesse vorliegt. • Vorübergehende Nachteile (z. B. Rekultivierungsaufwand, Nutzungsausfall) sind als selbstständiger, bezifferbarer Anspruch zu behandeln und erhöhen den Gegenstandswert entsprechend. • Zur Erstattungsfähigkeit von Vorverfahrensaufwendungen nach § 138 Abs.1 Satz 2 FlurbG i.V.m. § 73 Abs.3 VwGO und § 19 AGVwGO gehören nur notwendige Aufwendungen; Sachverständigenkosten sind nur ausnahmsweise erstattungsfähig, wenn die Partei mangels eigener Sachkunde auf einen Sachverständigen angewiesen ist. • Die Höhe der erstattungsfähigen Rechtsanwaltsvergütung bemisst sich nach den Wertvorschriften und nach billigem Ermessen (§§ 2, 23 RVG; § 52 GKG; § 14 RVG); eine Geschäftsgebühr über 1,8 ist hier nicht gerechtfertigt. • Die Kosten der Klage sind dem Kläger aufzuerlegen, wenn sein Obsiegensanteil nur gering ist; das Gericht kann vorläufige Vollstreckbarkeit anordnen. Die Kläger betreiben einen landwirtschaftlichen Vollerwerbsbetrieb und brachten Flächen in ein vereinfachtes Flurbereinigungsverfahren ein. Nach Anhörung erhoben sie Widerspruch gegen Änderungen des Flurbereinigungsplans und beauftragten zuvor einen landwirtschaftlichen Sachverständigen. Durch den Plan erhielten sie eine Abfindung in Land samt teilweisem Geldausgleich; sie rügten Wertung, Lage, Erschließung und Nutzbarkeit einzelner Abfindungsgrundstücke. Die Spruchstelle wies die Sache zur erneuten Prüfung zurück, erkannte einen erstattungsfähigen Aufwand an und setzte bereits einen Teil fest; die Kläger forderten danach zusätzlich Rechtsanwalts- und Sachverständigenkosten. Die Behörde setzte die erstattungsfähigen Aufwendungen deutlich niedriger fest und berücksichtigte einen Auffangstreitwert von 5.000,00 €; die Kläger klagten hiergegen. Das Gericht hat im Verfahren u. a. die Fragen des maßgeblichen Gegenstandswerts, der Angemessenheit des Gebührenansatzes und der Erstattungsfähigkeit der Sachverständigenkosten zu entscheiden. • Rechtsgrundlage sind § 138 Abs.1 Satz2 FlurbG i.V.m. § 73 Abs.3 VwGO und § 19 Abs.1 AGVwGO; Erstattungsfähig sind nur zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendige Aufwendungen. • Gegenstandswert für die anwaltliche Vergütung bestimmt sich nach den für Gerichtsgebühren geltenden Vorschriften (§ 52 GKG). Fehlen hinreichende Anhaltspunkte für die Bedeutung der Sache, ist der Auffangstreitwert von 5.000,00 € anzusetzen; das gilt regelmäßig bei Streit um die Wertgleichheit der Landabfindung, weil das wirtschaftliche Interesse nicht ziffernmäßig darstellbar ist. • Vorübergehende Nachteile (Rekultivierungsaufwand, Nutzungsausfall) stellen einen selbstständigen, bezifferbaren Anspruch dar (§ 51 FlurbG) und erhöhen den Gegenstandswert entsprechend; hier wurden Rekultivierung 1.166,00 € und Nutzungsausfall 500,00 € festgestellt, sodass sich ein zusätzlicher Gegenstandswert von 1.666,00 € ergab und zusammen mit 5.000,00 € ein Gesamtwert von 6.666,44 €. • Die Geschäftsgebühr ist nach § 14 Abs.1 RVG unter Würdigung von Umfang, Schwierigkeit und Bedeutung der Angelegenheit zu bemessen; eine Gebühr von 1,8 war angemessen, die vom Rechtsanwalt behauptete Gebühr von 2,5 ist unbillig, weil die Tätigkeit zwar umfangreich, aber nicht besonders schwierig war. • Sachverständigenkosten sind nur dann erstattungsfähig, wenn die Partei mangels eigener Sachkunde ihr Begehren nicht ohne Sachverständigen vortragen kann; hier konnten die Kläger als selbst wirtschaftende Landwirte die maßgeblichen Mängel und Änderungen darlegen, das Gutachten enthielt keine für Laien unersetzlichen Erkenntnisse und die Spruchstelle war fachkundig besetzt, deshalb sind die Sachverständigenkosten nicht erstattungsfähig. • Die Anerkennung eines zusätzlichen Aufwendungsersatzes von 260,00 € durch den Beklagten macht den weiteren Zahlungsanspruch der Kläger insoweit erledigt; die differenzierende Berechnung ergab, dass kein weiterer Betrag über die anerkannten 260,00 € hinaus gebührt. • Kosten- und Kostenverteilungsentscheidung folgt aus § 155 Abs.1 Satz3 FlurbG; wegen nur geringem Obsiegens der Kläger sind ihnen die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar; Revision wird nicht zugelassen. Die Klage wurde abgewiesen. Das Gericht hat den Gesamtwert des Streitgegenstandes auf 6.666,44 € festgesetzt und bestätigt, dass für den Streit um die Wertgleichheit der Landabfindung grundsätzlich der Auffangstreitwert von 5.000,00 € gilt, ergänzt um 1.666,00 € für bezifferte vorübergehende Nachteile. Eine Geschäftsgebühr über 1,8 sei nicht gerechtfertigt; der vom Rechtsanwalt verlangte Satz von 2,5 ist unbillig. Die Kosten des vom Kläger beauftragten Sachverständigen sind nicht zu erstatten, weil die Kläger als selbst wirtschaftende Landwirte die relevanten Umstände ohne besonderen Sachverständigen darlegen konnten und die Spruchstelle fachkundig besetzt war. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens; das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar und die Revision wurde nicht zugelassen.