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Beschluss

5 B 10334/16

OVG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Fachkammer in Verfahren nach dem Landespersonalvertretungsgesetz kann in der Besetzung mit nur einer berufsrichterlichen Vorsitzenden ohne Heranziehung ehrenamtlicher Richter entscheiden. • Für Entscheidungen in personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren gelten hinsichtlich der Besetzung die Vorgaben der Verwaltungsgerichtsordnung; eine vorherige Übertragung auf den Einzelrichter ist nicht erforderlich, wenn das Landesrecht die Besetzung mit nur einem Berufsrichter vorsieht. • Einstweilige Verfügungen sind im Personalvertretungsbereich nur ausnahmsweise zu erlassen; regelmäßig ist die nachträgliche Hauptsachekontrolle ausreichend, insbesondere wenn eine Rückgängigmachung möglich ist. • Die bloße Beauftragung externer Rechtsberatung zur Erstellung eines Beschaffungsrichtlinienentwurfs begründet nicht ohne Weiteres ein Mitbestimmungsrecht nach § 80 Abs. 2 Nrn. 14 und 15 LPersVG, soweit nur rechtliche Vorgaben umzusetzen sind.
Entscheidungsgründe
Eilrechtsschutz im Personalvertretungsrecht: Besetzung und Unzulässigkeit vorgezogener Mitbestimmungsprüfung • Die Fachkammer in Verfahren nach dem Landespersonalvertretungsgesetz kann in der Besetzung mit nur einer berufsrichterlichen Vorsitzenden ohne Heranziehung ehrenamtlicher Richter entscheiden. • Für Entscheidungen in personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren gelten hinsichtlich der Besetzung die Vorgaben der Verwaltungsgerichtsordnung; eine vorherige Übertragung auf den Einzelrichter ist nicht erforderlich, wenn das Landesrecht die Besetzung mit nur einem Berufsrichter vorsieht. • Einstweilige Verfügungen sind im Personalvertretungsbereich nur ausnahmsweise zu erlassen; regelmäßig ist die nachträgliche Hauptsachekontrolle ausreichend, insbesondere wenn eine Rückgängigmachung möglich ist. • Die bloße Beauftragung externer Rechtsberatung zur Erstellung eines Beschaffungsrichtlinienentwurfs begründet nicht ohne Weiteres ein Mitbestimmungsrecht nach § 80 Abs. 2 Nrn. 14 und 15 LPersVG, soweit nur rechtliche Vorgaben umzusetzen sind. Der Antragsteller begehrte einstweiligen Rechtsschutz gegen die Beteiligte, weil diese die Firma KPMG mit der Erstellung und Bereitstellung einer Beschaffungsrichtlinie beauftragt hatte. Er behauptete Verletzung seines Mitbestimmungsrechts nach § 80 Abs. 2 Nrn. 14 und 15 LPersVG und stellte zwei Feststellungsanträge: zum einen, dass durch die Beauftragung bereits eine Mitbestimmungsverletzung vorliege, zum anderen, dass bei der ab 31. März 2016 vorgesehenen Diskussion des Entwurfs und bei Schulungen ab 30. April 2016 ein Mitbestimmungsverfahren einzuleiten sei. Das Verwaltungsgericht Mainz lehnte die Anträge ab; die Beschwerde dagegen wurde vom Oberverwaltungsgericht zurückgewiesen. Streitpunkte waren die zulässige Besetzung des Gerichts bei Eilentscheidungen und die Frage, ob die Beauftragung von KPMG mit der Erstellung der Richtlinie mitbestimmungspflichtige Maßnahmen begründet. • Besetzung: Die Regelungen des Landespersonalvertretungsgesetzes verweisen zwar auf das ArbGG, doch erstreckt sich diese Verweisung nicht auf die Zusammensetzung des Gerichts. Soweit das Landesrecht für Fachkammern die Entscheidung durch nur einen Berufsrichter vorsieht, ist die Entscheidung ohne ehrenamtliche Richter zulässig; eine Übertragung nach § 6 Abs. 1 VwGO ist nicht erforderlich, weil weitere Berufsrichter gesetzlich nicht vorgesehen sind. • Verfügungsgrund: Für den ersten Feststellungsantrag fehlt ein Verfügungsgrund bzw. ein Rechtsschutzinteresse, weil das Personalvertretungsrecht das Vorgehen der nachträglichen Überprüfung im Hauptsacheverfahren vorsieht und die Rückgängigmachung einer Maßnahme nach § 74 Abs. 1 LPersVG möglich ist; nur bei schweren, unzumutbaren Nachteilen wäre eine Eilentscheidung gerechtfertigt, solche liegen nicht dargetan. • Mitbestimmungspflicht: Auch der zweite Antrag ist im Kern unbegründet. Die exter­ne Rechtsberatung zur Erstellung eines Entwurfs berührt nicht zwangsläufig die Mitbestimmungspunkte des § 80 Abs. 2 Nrn. 14 und 15 LPersVG, weil KPMG den Entwurf nach geltendem Vergaberecht erstellt und damit primär Rechtsfragen klärt, nicht verbindliche organisatorische oder wirtschaftlich-prüfende Verfahren festlegt. • Rechtsschutzsystem: Das personalvertretungsgerichtliche Beschlussverfahren ist nicht dazu bestimmt, schon im Vorfeld geplante Maßnahmen generell im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes zu prüfen; dies würde dem System der nachträglichen Kontrolle zuwiderlaufen. • Kosten: Nach den einschlägigen Vorschriften werden keine Gerichtskosten erhoben; ein Anspruch auf Ersatz außergerichtlicher Kosten besteht im Beschlussverfahren nicht. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Mainz vom 23. März 2016 wurde zurückgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht bestätigt die Ablehnung der begehrten einstweiligen Verfügung, weil die Fachkammer in der vorgesehenen Besetzung rechtmäßig entschieden hat und weil sowohl ein Verfügungsgrund als auch eine Begründung für die angenommene Mitbestimmungspflicht fehlen. Die nachträgliche Überprüfung im Hauptsacheverfahren stellt das vorrangige Rechtsmittel dar; eine Rückgängigmachung wäre möglich und erspart daher regelmäßig einstweiligen Rechtsschutz. Kosten werden nicht erhoben.