Urteil
7 A 10057/16
OVG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Keine unmittelbare Rechtsgrundlage aus Verwaltungsvorschriften für Subventionsansprüche; entscheidend bleibt Förderzweck in den Landeshaushaltsgesetzen.
• Verwaltungsvorschriften können Regulations- und Verteilungsmaßstäbe setzen, begründen aber keine materiellen Rechtsansprüche über den gesetzlichen Förderzweck hinaus.
• Nr. 1.4.2 VwV rechtfertigt die Anrechnung des noch nicht abgeschriebenen Teils einer früheren Zuwendung auch bei Wiedereröffnung bzw. Neubelegung einer zuvor geschlossenen Gruppe.
• Eine vom Verwaltungshandeln abgeleitete ständige Verwaltungspraxis, die vom Ministerium gebilligt wurde, ist bei Anwendung der VwV zu berücksichtigen.
• Klägerin hat keinen Anspruch auf ungekürzte zusätzliche Zuwendung; die Kürzung um den nicht abgeschriebenen Anteil ist mit dem Förderzweck vereinbar.
Entscheidungsgründe
Anrechnung früherer Zuwendung bei Wiedereröffnung von Gruppen (Nr.1.4.2 VwV) • Keine unmittelbare Rechtsgrundlage aus Verwaltungsvorschriften für Subventionsansprüche; entscheidend bleibt Förderzweck in den Landeshaushaltsgesetzen. • Verwaltungsvorschriften können Regulations- und Verteilungsmaßstäbe setzen, begründen aber keine materiellen Rechtsansprüche über den gesetzlichen Förderzweck hinaus. • Nr. 1.4.2 VwV rechtfertigt die Anrechnung des noch nicht abgeschriebenen Teils einer früheren Zuwendung auch bei Wiedereröffnung bzw. Neubelegung einer zuvor geschlossenen Gruppe. • Eine vom Verwaltungshandeln abgeleitete ständige Verwaltungspraxis, die vom Ministerium gebilligt wurde, ist bei Anwendung der VwV zu berücksichtigen. • Klägerin hat keinen Anspruch auf ungekürzte zusätzliche Zuwendung; die Kürzung um den nicht abgeschriebenen Anteil ist mit dem Förderzweck vereinbar. Die Klägerin betreibt die Kindertagesstätte N. und baute 2014 Umbau- und Ergänzungsmaßnahmen, um eine fünfte altersgemischte Gruppe und insgesamt 16 U3-Plätze zu schaffen. Bereits 1992 war für den Neubau des damals betriebenen Raums eine Zuwendung in Höhe von 63.911,49 € mit 25-jähriger Zweckbindung bewilligt worden. Für die 2014 geplanten Maßnahmen bewilligte das Land pauschal 42.217,70 € aus Landesmitteln und weitere Bundesmittel; die Klägerin beantragte darüber hinaus den Differenzbetrag von 12.782,30 €. Das Landesamt lehnte diesen Antrag ab mit Verweis auf die Verfahrensvorschriften (VwV) und die Verwaltungspraxis, wonach der nicht abgeschriebene Teil früherer Förderungen bei Wiederförderung anzurechnen sei. Das Verwaltungsgericht gab der Klage statt; das Oberverwaltungsgericht hob dieses Urteil auf und wies die Klage ab. • Rechtsgrundlage der Fördermittel sind allein die Landeshaushaltsgesetze in Verbindung mit den Haushaltsplänen; Verwaltungsvorschriften sind keine materiellen Rechtssätze und schaffen keinen eigenständigen Subventionsanspruch. • Verwaltungsvorschriften können allerdings ein Verteilungsprogramm setzen; insoweit ist zu prüfen, ob die Anwendung der VwV mit dem gesetzlich bestimmten Förderzweck in Widerspruch steht. Das ist hier nicht der Fall (§ 1.2.2 und Nr.1.4.2 VwV). • Nr.1.4.2 VwV ist so auszulegen, dass sie auch auf vor 2008 bewilligte Zuwendungen und auf den Fall einer zwischenzeitlich geschlossenen und wiedereröffneten Gruppe Anwendung findet; Zweck ist die Vermeidung von Mehrfachförderung. • Die Praxis des Landesamtes (Rundschreiben 25.09.2009), die vom zuständigen Ministerium gebilligt wurde, sieht vor, den bisherigen Landeszuschuss unter Berücksichtigung der 25-jährigen Zweckbindung anzurechnen; diese mitgeteilte Auslegung ist für die Anwendung bedeutsam und wurde hier nicht durch entgegenstehende, gleichgelagerte Fälle widerlegt. • Ein Anspruch der Klägerin auf ungekürzte Zahlung ergibt sich nicht aus Gleichheitssatz oder Vertrauensschutz: Die Klägerin hatte bereits zuvor selbst eine gekürzte Landeszuwendung beantragt und nicht schutzwürdig auf ungekürzte Förderung vertraut. • Die Kürzung um den noch nicht abgeschriebenen Anteil ist mit dem in den Haushaltsplänen verankerten Förderzweck vereinbar; eine Verletzung der Selbstverwaltungsgarantie liegt nicht vor, da die Gewährung bzw. Höhe von Fördermitteln in den Ermessen des Zuwendungsgebers und dessen Verteilungsprogramm fällt. Die Berufung des Landesamtes führte zur Abweisung der Klage; die Klägerin hat keinen Anspruch auf die zusätzlichen 12.782,30 € und auch keinen Anspruch auf erneute Entscheidung unter geänderter Rechtsauffassung. Die Anrechnung des noch nicht abgeschriebenen Teils der 1992 bewilligten Zuwendung ist mit dem gesetzlich bestimmten Förderzweck vereinbar und entspricht der vom zuständigen Ministerium gebilligten Verwaltungsanwendung (Nr.1.4.2 VwV, Rundschreiben 25.09.2009). Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin; die Revision wurde nicht zugelassen.