Beschluss
10 D 10454/17
OVG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Bürgerbegehren muss die zu entscheidende Gemeindeangelegenheit als mit Ja oder Nein zu beantwortende Frage hinreichend bestimmt enthalten (§ 17a Abs.3 Satz 2 GemO).
• Ein Bürgerbegehren, das nur die Abänderung eines Gemeinderatsbeschlusses bezweckt, muss die gewünschte Alternativgestaltung konkret benennen, damit Unterstützer wissen, wofür sie unterschreiben, und Wähler wissen, worüber abgestimmt wird.
• Fehlt es an der hinreichend bestimmten Frage, sind weitere rechtliche Einwände gegen das Verfahren ohne Erfolg, weil das Bürgerbegehren bereits unzulässig ist.
• Die Ablehnung von Prozesskostenhilfe durch das Verwaltungsgericht war gerechtfertigt, weil die Klage keine hinreichenden Erfolgsaussichten hat (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).
Entscheidungsgründe
Unbestimmtes Bürgerbegehren wegen fehlender konkreter Alternativforderung unzulässig • Ein Bürgerbegehren muss die zu entscheidende Gemeindeangelegenheit als mit Ja oder Nein zu beantwortende Frage hinreichend bestimmt enthalten (§ 17a Abs.3 Satz 2 GemO). • Ein Bürgerbegehren, das nur die Abänderung eines Gemeinderatsbeschlusses bezweckt, muss die gewünschte Alternativgestaltung konkret benennen, damit Unterstützer wissen, wofür sie unterschreiben, und Wähler wissen, worüber abgestimmt wird. • Fehlt es an der hinreichend bestimmten Frage, sind weitere rechtliche Einwände gegen das Verfahren ohne Erfolg, weil das Bürgerbegehren bereits unzulässig ist. • Die Ablehnung von Prozesskostenhilfe durch das Verwaltungsgericht war gerechtfertigt, weil die Klage keine hinreichenden Erfolgsaussichten hat (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). Der Kläger begehrte Prozesskostenhilfe zur Klage gegen die Ablehnung eines Bürgerbegehrens gegen den Ausbau der W... Straße. Das Bürgerbegehren war bei der Gemeinde eingegangen und richtete sich gegen die vom Gemeinderat am 25. Januar 2016 beschlossene Ausführungsform. Der Gemeinderat hatte den Ausbau beschlossen; der Kläger wollte Änderungen erreichen aus Kostengründen, nicht den vollständigen Verzicht auf den Ausbau. Das Verwaltungsgericht lehnte Prozesskostenhilfe mit der Begründung ab, die Klage habe keine hinreichenden Erfolgsaussichten. Der Kläger focht diese Entscheidung mit Beschwerde an. Das Oberverwaltungsgericht prüfte, ob die eingereichte Frage des Bürgerbegehrens den Anforderungen der Gemeindeordnung genügt und ob damit Aussicht auf Erfolg der Klage besteht. • Rechtliche Maßstäbe: § 17a Abs.3 Satz 2 und Abs.8 GemO, § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO, Bindungswirkung und Gleichstellung erfolgreicher Bürgerentscheide mit Gemeinderatsbeschlüssen (§ 17a Abs.8 GemO). • Ein erfolgreicher Bürgerentscheid entfaltet drei Jahre Bindungswirkung und steht einem Gemeinderatsbeschluss gleich; daher muss die Abstimmungsfrage konkret und bestimmbar sein, damit Klarheit für Unterstützer und verbindliche Vorgabe für Verwaltung und Gemeinderat besteht. • Das in Rede stehende Bürgerbegehren zielte nicht auf die Verhinderung des Ausbaus insgesamt, sondern nur auf Verhinderung der vom Gemeinderat beschlossenen Ausführungsform; in diesem Fall sind die gewünschten Alternativvorstellungen konkret zu benennen. • Die gestellte Frage ‚Sind Sie dagegen, dass der Ausbau der W... Straße, in der vom Gemeinderat beschlossenen Form, durchgeführt wird?‘ ist nicht hinreichend bestimmt, weil sie keine konkrete Alternative benennt und somit nicht festlegt, was bei erfolgreichem Bürgerentscheid an die Stelle des bisherigen Beschlusses treten soll. • Mangels hinreichend bestimmter Frage ist das Bürgerbegehren unzulässig; daher sind weitergehende formelle oder materielle Einwände unbeachtlich. • Wegen fehlender Erfolgsaussichten war die Ablehnung von Prozesskostenhilfe durch das Verwaltungsgericht rechtmäßig; die Beschwerde des Klägers ist erfolglos. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Neustadt/Wstr. vom 16.01.2017 wird zurückgewiesen. Das Bürgerbegehren ist unzulässig, weil die Abstimmungsfrage nicht hinreichend bestimmt ist und keine konkrete Alternativgestaltung benennt; ein erfolgreicher Bürgerentscheid müsste jedoch klar regeln, welche Planung an die Stelle des Gemeinderatsbeschlusses tritt. Die Klage besitzt daher keine hinreichenden Erfolgsaussichten, weshalb das Verwaltungsgericht Prozesskostenhilfe zu Recht versagte. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.