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Beschluss

2 A 10449/16

OVG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Verlängerung einer Regionalfensterzulassung nach § 22 Abs. 3 Satz 4 LMG ist auf Antrag des bisherigen Veranstalters auch ohne vorherige Ausschreibung zulässig. • Fehlende Beteiligung oder Anhörung vor Erlass eines Zulassungsbescheids kann durch das Widerspruchsverfahren gemäß § 45 VwVfG geheilt werden, sofern der Widerspruchsbescheid die erforderlichen Ermessenserwägungen enthält. • Die Regelungen zur Einräumung und Finanzierung von Regionalfenstern dienen der Sicherung der Meinungsvielfalt und sind mit der Rundfunkfreiheit vereinbar; eine verfassungswidrige Sonderabgabe liegt nicht vor. • Die Klägerin, die zum Zeitpunkt des Bescheids nicht Hauptprogrammveranstalter war, ist durch die Verlängerung nicht in eigenen Rechten betroffen und hat keinen aktiven Anfechtungsanspruch.
Entscheidungsgründe
Verlängerung von Regionalfensterzulassung: Verlängerungsoption ohne Ausschreibung zulässig • Die Verlängerung einer Regionalfensterzulassung nach § 22 Abs. 3 Satz 4 LMG ist auf Antrag des bisherigen Veranstalters auch ohne vorherige Ausschreibung zulässig. • Fehlende Beteiligung oder Anhörung vor Erlass eines Zulassungsbescheids kann durch das Widerspruchsverfahren gemäß § 45 VwVfG geheilt werden, sofern der Widerspruchsbescheid die erforderlichen Ermessenserwägungen enthält. • Die Regelungen zur Einräumung und Finanzierung von Regionalfenstern dienen der Sicherung der Meinungsvielfalt und sind mit der Rundfunkfreiheit vereinbar; eine verfassungswidrige Sonderabgabe liegt nicht vor. • Die Klägerin, die zum Zeitpunkt des Bescheids nicht Hauptprogrammveranstalter war, ist durch die Verlängerung nicht in eigenen Rechten betroffen und hat keinen aktiven Anfechtungsanspruch. Die Klägerinnen (insbesondere Hauptprogrammveranstalterin Sat.1) rügen die Verlängerung der Zulassung eines Regionalfensterveranstalters durch die Landesmedienanstalt (Beklagte). Die Beigeladene betreibt seit Jahren regionales Fensterprogramm und hatte eine Dienstleistungsvereinbarung mit der Klägerin zu 1) über Finanzierung und Durchführung. Auf Antrag der Beigeladenen verlängerte die Beklagte die Rheinland-Pfalz-Zulassung für zehn Jahre; die Klägerinnen erhoben Widerspruch und Klage. Die Klägerinnen beanstanden insbesondere, eine Ausschreibung sei erforderlich gewesen, Verfahrens- und Anhörungsfehler sowie Ermessensfehler lägen vor und die gesetzlichen Regelungen verletzten Grundrechte und Gleichbehandlungsgebote. Die Vorinstanz wies die Klage ab; die Klägerinnen beantragten Zulassung der Berufung. • Zulassungsgrundlagen: § 25 Abs. 4 RStV und die Umsetzung in § 22 Abs. 3 LMG erlauben ausdrücklich auf Antrag eine Verlängerung der Zulassung des Regionalfensterveranstalters; Wortlaut und Gesetzesmaterial belegen den Willen des Landesgesetzgebers. • Ausschreibungspflicht: Aus dem Gesetz folgt kein zwingendes Erfordernis einer Ausschreibung bei erstmaliger Verlängerung; der Beklagten steht ein Wahlrecht zwischen Ausschreibung und Verlängerung zu. • Verfahrensrechte: Die Beklagte hätte die vorrangig betroffene Klägerin zu 1) vor Erlass benachrichtigen und anhören müssen; diese formalen Verfahrensfehler sind aber im Widerspruchsverfahren gemäß § 45 VwVfG geheilt bzw. nach § 46 VwVfG unbeachtlich, da der Widerspruchsbescheid die erforderlichen Ermessenserwägungen enthält. • Ermessen: Eine zunächst unterbliebene Ermessensausübung wurde in den Widerspruchsentscheidung von der zuständigen Versammlung nachgeholt; eine Ermessensfehlhandlung liegt nicht vor. • Grundrechte und Materielles Recht: Die Regelungen zur Regionalfensterpflicht und zur Finanzierung dienen der Meinungsvielfalt und sind mit Art. 5 Abs.1 Satz 2 GG (Rundfunkfreiheit), Art.12 GG (Berufsfreiheit) und Art.14 GG (Eigentum) vereinbar; eine verfassungswidrige Sonderabgabe oder unzulässige Ungleichbehandlung ist nicht gegeben. • Betroffenheit: Die Klägerin zu 2) war zum Zeitpunkt des Bescheids nicht Hauptprogrammveranstalter und damit nicht in eigenen Rechten betroffen; ihre Klage war daher prozessual unzulässig bzw. ersatzlos vorbeugend. • Europarecht/Beihilfe: Es liegen keine Anhaltspunkte für eine unionsrechtswidrige Beihilfe vor; die Finanzierung erfolgt privatrechtlich und regional begrenzt. • Rechtsfortbildung und Zulassungsvoraussetzungen: Die aufgeworfenen Rechtsfragen sind nach Wortlaut, Gesetzesmaterialien und bestehender Rechtsprechung hinreichend klärbar; besondere Schwierigkeiten oder grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs.2 VwGO liegen nicht vor. Der Zulassungsantrag der Klägerinnen zur Berufung wird abgelehnt; das erstinstanzliche Urteil bleibt damit rechtskräftig. Die Beklagte durfte die Verlängerung der Regionalfensterzulassung der Beigeladenen auf deren Antrag ohne vorherige Ausschreibung vornehmen; etwaige Verfahrens- und Anhörungsfehler wurden im Widerspruchsverfahren geheilt bzw. als unbeachtlich bewertet, da der Widerspruchsbescheid die erforderlichen Ermessenserwägungen enthält. Die materiellen Angriffe gegen die gesetzlichen Regelungen zur Einräumung und Finanzierung von Regionalfenstern haben keinen Erfolg, weil diese der Sicherung der Meinungsvielfalt dienen und mit den einschlägigen Grundrechten vereinbar sind; eine verfassungswidrige Sonderabgabe liegt nicht vor. Die Klägerin zu 2) ist nicht in eigenen Rechten betroffen und hat keinen zulässigen Anfechtungsanspruch. Die Klägerinnen tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens, das Verfahren ist damit beendet.