Beschluss
7 A 11652/17
OVG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Zulassungsantrag zur Berufung ist abzulehnen, wenn die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht substantiiert mit der Begründung des Ersturteils auseinandergesetzt werden (§ 124a VwGO).
• Kosten der Amtsvormundschaft können nach § 89d Abs. 1 SGB VIII erstattungsfähig sein; § 7 VBVG und die Regelungen über Vergütung nach BGB sind nur eingeschränkt bzw. auf andere Fallgestaltungen anwendbar.
• Die Bestellung eines Vereins als Vormund erfolgt durch das Familiengericht nach § 1791a BGB; dies ist keine Übertragung der Amtsvormundschaft durch das Jugendamt im Sinne von § 76 SGB VIII.
Entscheidungsgründe
Zulassung der Berufung abgelehnt mangels substantierter Darlegung von Zulassungsgründen • Der Zulassungsantrag zur Berufung ist abzulehnen, wenn die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht substantiiert mit der Begründung des Ersturteils auseinandergesetzt werden (§ 124a VwGO). • Kosten der Amtsvormundschaft können nach § 89d Abs. 1 SGB VIII erstattungsfähig sein; § 7 VBVG und die Regelungen über Vergütung nach BGB sind nur eingeschränkt bzw. auf andere Fallgestaltungen anwendbar. • Die Bestellung eines Vereins als Vormund erfolgt durch das Familiengericht nach § 1791a BGB; dies ist keine Übertragung der Amtsvormundschaft durch das Jugendamt im Sinne von § 76 SGB VIII. Der Beklagte beantragte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Mainz. Streitgegenstand war die Erstattungsfähigkeit von Kosten für Vereinvormundschaft und die rechtliche Einordnung von Zahlungen des Jugendamts an einen Vormundschaftsverein. Das Familiengericht hatte den Sozialdienst katholischer Frauen e.V. als Vormund bestellt; das Jugendamt war zuvor kurzzeitig Vormund gewesen. Der Beklagte behauptete, Kostenerstattungen nach § 89d SGB VIII beziehungsweise Vergütungen nach dem VBVG stünden nicht zu und meinte, das Jugendamt habe unzulässig Aufgaben an den Verein übertragen. Er legte seinen Zulassungsantrag und Begründungsschreiben vor, die das Verwaltungsgericht bereits entschieden hatten. Das Oberverwaltungsgericht prüfte Fristrichtigkeit der Zulassung und die Substanz des Begründungsvorbringens. • Form- und Fristprüfung: Der Zulassungsantrag war nicht verspätet, da Unklarheiten über den Zugang des Empfangsbekenntnis-Vordrucks vorlagen. • Begründungsanforderung (§ 124a VwGO): Zur Zulassung ist die Darlegung mindestens eines Zulassungsgrundes mit substantiierten Ausführungen erforderlich; der Antragsteller muss die Begründung des angefochtenen Urteils konkret in Frage stellen. • Fehlende substantielle Auseinandersetzung: Das Vorbringen des Beklagten geht überwiegend am Urteil vorbei, enthält unzutreffende Prämissen und stellt die Entscheidungsargumentation nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage. • Rechtliche Würdigung zu Vergütung und Erstattung: § 89d Abs.1 SGB VIII kann Erstattungsansprüche begründen; § 1835a Abs.5 und § 1836 Abs.3 BGB verhindern jedoch eine Vergütung für Jugendämter oder rechtsfähige Vereine als Vormund. § 7 VBVG ist auf Vereinsvormünder in anderen Konstellationen beschränkt und trifft auf die Bestellung des Vereins selbst nicht zu. • Keine Aufgabenübertragung durch Jugendamt: Das Familiengericht hat den Verein als Vormund bestellt; damit liegt keine Übertragung der Amtsvormundschaft durch das Jugendamt gemäß § 76 SGB VIII vor. • Unbeantwortete und unaufgeworfene Fragen: Der Beklagte hat entscheidungserhebliche Fragen, z. B. zur Wirkung finanzieller Förderung nach § 74 SGB VIII und zu Vereinbarungen nach § 77 SGB VIII, nicht substantiiert vorgebracht. • Folge: Mangels substantiierten Vorbringens sind die in § 124 Abs.2 VwGO geforderten Zweifel an der Richtigkeit des Urteils und die Voraussetzung grundsätzlicher Bedeutung (§ 124 Abs.2 Nr.3 VwGO) nicht dargelegt. Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Mainz wird abgelehnt. Begründend stellte das Oberverwaltungsgericht fest, dass der Beklagte die für die Zulassung erforderlichen, substantiierten Darlegungen nicht geführt hat und sein Vorbringen vielfach auf fehlerhaften Annahmen beruht. Insbesondere hat er eine vermeintliche Übertragung der Amtsvormundschaft durch das Jugendamt behauptet, die sich nicht aus dem Sachverhalt ergibt, und relevante Rechtsfragen nicht aufgeworfen oder vertieft. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Beklagte; der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 923,32 € festgesetzt. Der Beschluss ist unanfechtbar.