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Urteil

7 A 11603/17

OVG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Bundesgesetz nach Art.104b GG regelt nur das Verhältnis Bund–Länder; es bindet die Länder nicht zwingend in der konkreten Ausgestaltung ihrer Weiterreichung von Bundesmitteln an Projektträger. • Verwaltungsvorschriften sind keine Rechtsnormen; Gerichte prüfen nur, ob deren Anwendung mit dem haushaltsgesetzlichen Förderzweck vereinbar ist und ob bei Gleichbehandlungsgebot oder gesetzlichem Zweck Grenzen überschritten wurden. • Das Land darf im Rahmen des haushaltsgesetzlich bestimmten Förderzwecks eigene Prioritäten setzen und Ersatzbaumaßnahmen von der Förderung ausschließen, wenn dies sachlich gerechtfertigt und einheitlich praktiziert wird. • Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass das Land die engere bundesgesetzliche Definition zusätzlicher Plätze (auch Ersatzplätze) übernimmt; eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes liegt nicht vor, wenn die Verwaltungspraxis vom zuständigen Ministerium gebilligt wurde.
Entscheidungsgründe
Keine Verpflichtung des Landes zur Förderung von Ersatzbaumaßnahmen bei Kita-Ausbau • Ein Bundesgesetz nach Art.104b GG regelt nur das Verhältnis Bund–Länder; es bindet die Länder nicht zwingend in der konkreten Ausgestaltung ihrer Weiterreichung von Bundesmitteln an Projektträger. • Verwaltungsvorschriften sind keine Rechtsnormen; Gerichte prüfen nur, ob deren Anwendung mit dem haushaltsgesetzlichen Förderzweck vereinbar ist und ob bei Gleichbehandlungsgebot oder gesetzlichem Zweck Grenzen überschritten wurden. • Das Land darf im Rahmen des haushaltsgesetzlich bestimmten Förderzwecks eigene Prioritäten setzen und Ersatzbaumaßnahmen von der Förderung ausschließen, wenn dies sachlich gerechtfertigt und einheitlich praktiziert wird. • Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass das Land die engere bundesgesetzliche Definition zusätzlicher Plätze (auch Ersatzplätze) übernimmt; eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes liegt nicht vor, wenn die Verwaltungspraxis vom zuständigen Ministerium gebilligt wurde. Der Kläger übernahm die Bauträgerschaft für den Neubau einer Kindertagesstätte mit sieben Gruppen auf einem stillgelegten Hallenbadgelände, wodurch U3-Plätze von 28 auf 47 erhöht werden sollten. Er beantragte Fördermittel aus dem Investitionsprogramm „Kinderbetreuungsfinanzierung“; das Land bewilligte einen Festbetrag von 160.475 € und lehnte weitergehende Förderung mit der Begründung ab, nur neu entstehende Plätze würden gefördert, nicht Ersatzplätze. Der Kläger focht dies als rechtswidrig an und verwies auf eine weitergehende Zusätzlichkeitsdefinition in einer Verwaltungsvorschrift und auf §12 Abs.2 Satz2 KitaFinHG. Das Verwaltungsgericht hob den Bescheid insoweit auf; das Land legte Berufung ein mit der Begründung, es habe die Verwaltungsvorschrift mit Billigung des Ministers dahin angewandt, ausschließlich Neubauten zu fördern. Der Rechtsstreit betraf, ob das Land an die bundesgesetzliche/verwaltungsvorschriftsmäßige Definition zusätzlicher Plätze gebunden ist und ob dadurch Gleichbehandlung verletzt wurde. • Rechtsgrundlage für die Landesförderung sind die Landeshaushaltsgesetze und zugehörige Haushaltspläne; das Bundesgesetz nach Art.104b GG (§12 KitaFinHG) regelt nur das Verhältnis Bund–Länder und begründet keine Ansprüche gegen das Land. • Verwaltungsvorschriften des Ministeriums haben keinen Gesetzescharakter; Gerichte prüfen, ob deren Anwendung mit dem haushaltsgesetzlichen Förderzweck vereinbar ist und ob bei der Einzelfallentscheidung der Gleichbehandlungsgrundsatz oder der gesetzliche Zweck verletzt wurde. • Die einschlägige Verwaltungsvorschrift von 2013 kann für das Programm 2015–2018 in Teilen angewandt werden; die Vorgabe in Nr.1.2.3, Ersatzplätze zu fördern, bezog sich zeitlich auf das Programm 2013–2014 und war zeitlich begrenzt. • Das Land hat mit Billigung des zuständigen Ministeriums in der Praxis für 2015–2018 eine engere Auslegung vorgenommen und ausschließlich Neubauten gefördert; diese Praxis war einheitlich und sachlich auf die landesspezifische Bedarfslage gestützt. • Nach Art.104b GG a.F. konnte der Bund nur den generellen Verwendungszweck bestimmen; eine verbindliche Vorgabe an die Länder, die Zweckbestimmung im Verhältnis zu den Vorhabenträgern deckungsgleich zu übernehmen, bestand nicht. • Die Entscheidung des Beklagten, Ersatzbauten nicht zu fördern, steht nicht im Widerspruch zum haushaltsgesetzlichen Zweck und ist nicht ermessensfehlerhaft oder willkürlich; der Kläger hat keinen Anspruch auf weitergehende Förderung. • Eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes liegt nicht vor, da die Verwaltungspraxis vom Ministerium gebilligt war und kein widersprüchliches Verhalten des Landes vorliegt. Die Berufung des Beklagten ist erfolgreich; die Klage ist in vollem Umfang abgewiesen. Der Kläger erhält keine weitere Förderung über den bereits bewilligten Betrag von 160.475 € hinaus, weil das Land im Rahmen seiner haushaltsrechtlichen Zuständigkeit und mit Billigung des zuständigen Ministeriums zulässig eine Förderpraxis angewandt hat, die Ersatzbauten von der Förderung ausschließt. Diese Praxis widerspricht nicht dem haushaltsgesetzlichen Förderzweck und verletzt weder gesetzliche Vorgaben noch den Gleichbehandlungsgrundsatz. Kosten des Verfahrens trägt der Kläger; die Revision wurde nicht zugelassen.