Beschluss
8 B 10483/19
OVG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Beschwerde gegen Ablehnung der Aussetzung der sofortigen Vollziehung immissionsschutzrechtlicher Genehmigungen bleibt unbegründet, wenn die Erfolgsaussichten der Hauptsache nicht erkennbar sind.
• Bei Zweifeln an der UVP-Pflichtigkeit reicht eine nachvollziehbare UVP-Vorprüfung aus; Behörden kommt insoweit eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zu.
• Kein Verstoß gegen den Schutzgrundsatz des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG, wenn verbindliche Nebenbestimmungen Immissionsrichtwerte sicherstellen.
• Unbestimmtheitsvorwürfe gegen artenschutzrechtliche Nebenbestimmungen sind für Dritte regelmäßig unbehelflich, weil das Bestimmtheitsgebot nicht drittschützend ist.
Entscheidungsgründe
Aussetzung der sofortigen Vollziehung von Genehmigungen für zwei Windenergieanlagen abgelehnt • Beschwerde gegen Ablehnung der Aussetzung der sofortigen Vollziehung immissionsschutzrechtlicher Genehmigungen bleibt unbegründet, wenn die Erfolgsaussichten der Hauptsache nicht erkennbar sind. • Bei Zweifeln an der UVP-Pflichtigkeit reicht eine nachvollziehbare UVP-Vorprüfung aus; Behörden kommt insoweit eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zu. • Kein Verstoß gegen den Schutzgrundsatz des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG, wenn verbindliche Nebenbestimmungen Immissionsrichtwerte sicherstellen. • Unbestimmtheitsvorwürfe gegen artenschutzrechtliche Nebenbestimmungen sind für Dritte regelmäßig unbehelflich, weil das Bestimmtheitsgebot nicht drittschützend ist. Antragsteller betreiben ein Beherbergungs- und Gastronomieobjekt sowie ein Wohnhaus und legten bei den zuständigen Behörden Widerspruch gegen immissionsschutzrechtliche Genehmigungen für zwei Windenergieanlagen ein. Die Genehmigungen vom 17.11.2016 erteilten die Errichtung und den Betrieb von zwei Anlagen; ursprünglich waren drei Anlagen beantragt, eine Genehmigung wurde zurückgestellt. Die Antragsteller begehrten die Aussetzung der sofortigen Vollziehung und rügten insbesondere Mängel in der UVP-Vorprüfung sowie Verletzungen des Artenschutzes (Rotmilan, Wespenbussard) und unzureichenden Immissionsschutz für ihre Grundstücksnutzungen. Das Verwaltungsgericht wies den Antrag ab; die Beschwerde der Antragsteller vor dem Oberverwaltungsgericht wurde ebenfalls zurückgewiesen. Streitwert des Beschwerdeverfahrens: 15.000 €. • Die Beschwerde ist unbegründet, weil die Erfolgsaussichten der Hauptsache nach summarischer Prüfung nicht erkennbar sind und damit das Interesse der Beigeladenen an der sofortigen Vollziehbarkeit überwiegt (§§ 80a Abs.3, 80 Abs.5 VwGO). • Zur UVP-Pflichtigkeit: Selbst wenn die Frage offenbleiben kann, ist die durchgeführte allgemeine UVP-Vorprüfung nachvollziehbar; sie kommt zu dem Ergebnis, dass für die beiden verbleibenden Anlagen keine erheblichen Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Maßgeblich sind die Vorgaben des damals anzuwendenden § 3c UVPG a.F. und des „Naturschutzfachlichen Rahmens“. • Artenschutzrechtliche Prüfung: Für den Rotmilan stützen sich die Gutachten auf Funktionsraumnutzungsanalysen und eine ausreichende Datengrundlage; verbleibende Risiken werden durch Nebenbestimmungen mit Minimierungs- und Vermeidungsmaßnahmen adressiert. Für den Wespenbussard ist die Einstufung als nicht windkraftsensible Art im „Naturschutzfachlichen Rahmen“ nicht als veraltet anzusehen; ein gesicherter neuerer Fachstand, der die Behörde zu einer anderen Bewertung verpflichtet, wurde nicht dargetan. Behörden steht insoweit eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zu. • Immissionsschutz: Die Genehmigungen enthalten verbindliche Nebenbestimmungen mit konkretisierten Nacht-Immissionswerten (IO F 41 dB(A), IO G 40 dB(A)) und Festlegungen zum Immissionsanteil bei schallreduziertem Betrieb; somit ist das gebotene Schutzniveau nach § 5 Abs.1 Nr.1 BImSchG gewahrt. Die Einstufung der Immissionsorte anhand von Bebauungsplanfestsetzungen führt allenfalls zu einer günstigeren Schutzwürdigkeit zugunsten der Antragsteller. • Bestimmtheitsgebot: Rügen bzgl. Unbestimmtheit von artenschutzrechtlichen Nebenbestimmungen greifen nicht, weil das Bestimmtheitsgebot nicht drittschützend auf Regelungen des Artenschutzrechts anwendbar ist und die Nebenbestimmungen ferner hinreichend bestimmt sind. • Verfahrenskosten: Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen (§ 154 VwGO). Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht bestätigt die ablehnende Entscheidung des Verwaltungsgerichts: Die Antragsteller haben die Aussetzung der sofortigen Vollziehung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen nicht zuerkannt bekommen, weil die Hauptsache voraussichtlich keinen Erfolg haben wird und daher das Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit überwiegt. Die durchgeführte UVP-Vorprüfung ist nachvollziehbar, artenschutz- und immissionsschutzrechtliche Bedenken sind nach summarischer Prüfung nicht substantiiert; die Nebenbestimmungen sichern die erforderlichen Schutzstandards. Die Antragsteller haben die Verfahrenskosten einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.