Beschluss
2 B 10755/19
OVG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Ausstrahlung eines Wahlwerbespots darf nur dann aus präventiven Gründen untersagt werden, wenn seine Aussage evident und schwerwiegend gegen allgemeine Strafgesetze verstößt.
• Bei der Prüfung ist der Parteienprivileg und die Wertentscheidung des Art. 5 Abs. 1, Art. 21 GG zu beachten; mehrdeutige oder deutbare Aussagen sind zulasten eines präventiven Verbots zu werten.
• Zur Verneinung einer strafbaren Volksverhetzung nach § 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB müssen andere Deutungen als fernliegend und eine dem Wortlaut überlegene belastende Interpretation unvermeidlich sein.
Entscheidungsgründe
Ausstrahlungsanspruch einer Partei: Nur bei evidenter Straftatverwirklichung versagbar • Die Ausstrahlung eines Wahlwerbespots darf nur dann aus präventiven Gründen untersagt werden, wenn seine Aussage evident und schwerwiegend gegen allgemeine Strafgesetze verstößt. • Bei der Prüfung ist der Parteienprivileg und die Wertentscheidung des Art. 5 Abs. 1, Art. 21 GG zu beachten; mehrdeutige oder deutbare Aussagen sind zulasten eines präventiven Verbots zu werten. • Zur Verneinung einer strafbaren Volksverhetzung nach § 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB müssen andere Deutungen als fernliegend und eine dem Wortlaut überlegene belastende Interpretation unvermeidlich sein. Die Partei ‚Der III. Weg‘ beantragte die einstweilige Anordnung zur Ausstrahlung eines Wahlwerbespots zur Europawahl. Der Sender hatte die Ausstrahlung verweigert; das Verwaltungsgericht Mainz lehnte die einstweilige Anordnung ab. Die Partei legte Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz ein und begehrte daneben die Ausstrahlung zu einem früheren, bereits verstrichenen Termin. Der Spot enthält Text- und Bildelemente wie die Einblendung ‚Multikulti tötet!‘, Aussagen zu Überfremdung, Finanzherrschaft und Forderungen nach einem völkischen Europa sowie Forderungen, die Partei zu wählen. Der Senat sah sich den Spot an und prüfte, ob eine evident strafbare Volksverhetzung im Sinne des § 130 Abs.1 Nr.2 StGB vorliege. Die Frage, ob zusätzliche Kontextmaterialien herangezogen werden dürfen, wurde ebenfalls erörtert. • Rechtlicher Maßstab: Parteien haben grundsätzlichen Ausstrahlungsanspruch nach Art. 5 Abs.1, Art.21 GG und §5 Abs.1 Parteiengesetz; dieser ist jedoch nicht schrankenlos und gestattet dem Rundfunk zur Wahrung seiner Gesamtverantwortung eine Prüfung auf offensichtliche Straftaten. • Evidenzstandard: Ein präventives Verbot ist nur gerechtfertigt, wenn der Spot evident und schwerwiegend gegen allgemeine Strafgesetze verstößt; alternative, nicht fernliegende Deutungen müssen ausgeschlossen sein (Anknüpfung an die Rechtsprechung des BVerfG und OVG). • Anwendung auf den Spot: Der konkrete Spot enthält aggressive und völkische Formulierungen sowie die Einblendung ‚Multikulti tötet!‘, doch in der Gesamtbetrachtung verbleiben Deutungsmöglichkeiten, die nicht pauschal Ausländer als Terrorverantwortliche darstellen. • Kontextgrenzen: Für die Ausstrahlungsprüfung kommt es auf den objektiven Sinngehalt des konkreten Spots in der Wahrnehmung des verständigen Durchschnittspublikums an; Heranziehung weiter außerhalb stehender Parteiäußerungen ist problematisch, weil dadurch eine unausweichliche negative Lesart konstruiert würde. • Schlussfolgerung: Da nicht mit der erforderlichen Evidenz ausgeschlossen werden kann, dass der Spot auch anders verstanden werden kann und keine unumgängliche Interpretation als Volksverhetzung vorliegt, durfte der Sender die Ausstrahlung nicht verweigern. • Verfahrensrechtlich: Die Verpflichtung zur Ausstrahlung zu einem bereits vergangenen Termin ist wegen Zeitablaufs gegenstandslos und wurde zurückgewiesen. Die Beschwerde der Antragstellerin hatte teilweise Erfolg: Das Oberverwaltungsgericht verpflichtete den Antragsgegner, den vorgelegten Wahlwerbespot am 20. Mai 2019 um 17:05 Uhr auszustrahlen, und änderte insoweit den angefochtenen Beschluss ab. Die weitere Beschwerdebegehren auf Ausstrahlung zu einem bereits verstrichenen Termin wurden zurückgewiesen, weil sie wegen Zeitablaufs unmöglich sind. Die Entscheidung stützt sich darauf, dass der Spot trotz radikaler und völkischer Aussagen nicht in einer Weise eindeutig und schwerwiegend den Tatbestand der Volksverhetzung (§ 130 Abs.1 Nr.2 StGB) erfüllt, die eine präventive Unterbindung rechtfertigen würde; alternative, weniger belastende Deutungen bleiben möglich. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.