OffeneUrteileSuche
Beschluss

6 B 11533/19

OVG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

125mal zitiert
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

0 Entscheidungen · 2 Normen

Leitsätze
• Zur einstweiligen Anordnung nach §47 Abs.6 VwGO: Ein Eilantrag im Normenkontrollverfahren kann bereits vor Einleitung des Hauptsacheverfahrens gestellt werden. • Für die Rechtmäßigkeit einer Sonntagsöffnung nach §10 LadöffnG ist erforderlich, dass die Anlassveranstaltung das öffentliche Bild des Sonntags prägt; dies setzt eine schlüssige Prognose voraus, dass die Veranstaltung ohne Ladenöffnung einen höheren Besucherstrom anzieht als eine bloße Ladenöffnung. • Fehlen schlüssige oder hinreichende Unterlagen zur Besucherprognose, geht dies zu Lasten des Normgebers; die Prognose ist nur auf Schlüssigkeit und Vertretbarkeit zu prüfen. • Bei voraussichtlichem Erfolg eines Normenkontrollantrags und nicht wiedergutzumachenden Nachteilen ist die Außervollzugsetzung der Verordnung dringend geboten.
Entscheidungsgründe
Außervollzugsetzung verkaufsoffener Sonntag mangels schlüssiger Besucherprognose • Zur einstweiligen Anordnung nach §47 Abs.6 VwGO: Ein Eilantrag im Normenkontrollverfahren kann bereits vor Einleitung des Hauptsacheverfahrens gestellt werden. • Für die Rechtmäßigkeit einer Sonntagsöffnung nach §10 LadöffnG ist erforderlich, dass die Anlassveranstaltung das öffentliche Bild des Sonntags prägt; dies setzt eine schlüssige Prognose voraus, dass die Veranstaltung ohne Ladenöffnung einen höheren Besucherstrom anzieht als eine bloße Ladenöffnung. • Fehlen schlüssige oder hinreichende Unterlagen zur Besucherprognose, geht dies zu Lasten des Normgebers; die Prognose ist nur auf Schlüssigkeit und Vertretbarkeit zu prüfen. • Bei voraussichtlichem Erfolg eines Normenkontrollantrags und nicht wiedergutzumachenden Nachteilen ist die Außervollzugsetzung der Verordnung dringend geboten. Die Stadt Bad Kreuznach erließ per Rechtsverordnung nach §10 LadöffnG eine Freigabe für einen verkaufsoffenen Sonntag am 27.10.2019 anlässlich eines „Herbstmarkts“. Eine Gewerkschaft (Antragstellerin) beantragte vor dem Oberverwaltungsgericht einstweiligen Rechtsschutz im Wege des Normenkontrollverfahrens und verlangte die Außervollzugsetzung der Regelung. Die Stadt begründete die Öffnung mit einer Prognose erheblicher Besucherzahlen, gestützt auf vom Veranstalter vorgelegte Daten und Marketingmaßnahmen. Die Antragstellerin rügte, die Begründung enthalte keine schlüssige, getrennte Prognose der durch die Veranstaltung allein zu erwartenden Besucherzahlen. Es ging um die Frage, ob die Veranstaltung das Sonntagsbild prägt und somit ein verfassungskonformer Sachgrund für die Ladenöffnung vorliegt. Das Gericht prüfte die Zulässigkeit und Begründetheit des Eilantrags und die Tragfähigkeit der vorgelegten Besucherprognose. • Zulässigkeit: Der Eilantrag ist nach §47 Abs.6 VwGO statthaft, ein Normenkontroll-Eilantrag kann vor Hauptsacheanhängigkeit eingelegt werden; die Antragstellerin ist antragsbefugt als Gewerkschaft vertretene Arbeitnehmer im Dienstleistungsbereich. • Prüfungsmaßstab: Im Verfahren nach §47 Abs.6 VwGO sind die Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags zu prüfen; bei offenem Ausgang ist eine Folgenabwägung vorzunehmen. • Rechtslage Sonntagsöffnung: Nach Art.140 GG i.V.m. Art.139 WRV und der Rechtsprechung des BVerwG bedarf jede Sonntagsöffnung eines sachlichen, nicht rein wirtschaftlichen Grundes; die Anlassveranstaltung muss das öffentliche Bild des Sonntags prägen und räumlich begrenzt und die Prognose muss zeigen, dass die Veranstaltung ohne Ladenöffnung einen erheblichen, die bloße Ladenöffnung übersteigenden Besucherstrom anzieht. • Anforderungen an Prognose: Die kommunale Prognose darf nicht überspannt werden; sie muss schlüssig und vertretbar sein und ist gerichtlich nur auf Schlüssigkeit zu prüfen; unvollständige oder unergiebige Unterlagen gehen zu Lasten des Normgebers. • Anwendung auf den Einzelfall: Die vorgelegten Angaben (u.a. Erwartung von rund 30.000 Besuchern aus Marketingkontakten und rund 19.000 Kaufvorgänge im Vorjahr) belegen nicht, dass die Zahl der nur wegen des Herbstmarkts kommenden Besucher die bei einer bloßen Ladenöffnung zu erwartenden Besucher übersteigt. Die verwendeten Marketingdaten beziehen sich auf Veranstaltung und Ladenöffnung gemeinsam und liefern keine getrennte Prognose. • Dringlichkeit und Unwiderruflichkeit: Bei voraussichtlichem Erfolg des Normenkontrollantrags wären die durch tatsächliche Durchführung am 27.10.2019 entstandenen Folgen nicht mehr rückgängig zu machen, sodass die Außervollzugsetzung erforderlich ist. Der Antrag wurde stattgegeben: §1 der Rechtsverordnung über die Freigabe des verkaufsoffenen Sonntags am 27.10.2019 in Bad Kreuznach wurde bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren außer Vollzug gesetzt. Das Gericht stellte fest, dass die erforderliche, schlüssige Prognose, wonach der Herbstmarkt ohne Ladenöffnung einen höheren Besucherstrom anzieht als eine bloße Ladenöffnung, nicht dargetan ist; die von der Kommune herangezogenen Daten beziehen sich auf Veranstaltung und Ladenöffnung gemeinsam und rechtfertigen den Sachgrund nicht. Angesichts des voraussichtlichen Erfolgs eines Normenkontrollantrags und der nicht wiedergutzumachenden Nachteile durch Vollzug der Verordnung erschien die Außervollzugsetzung dringend geboten. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen; der Wert des Streitgegenstandes wurde auf 5.000,00 € festgesetzt.