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Urteil

7 A 10886/19

OVG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• § 89 SGB VIII gewährt keine Kostenerstattung für Fälle, in denen die örtliche Zuständigkeit aufgrund einer Zuweisungsentscheidung (§ 86 Abs. 7 Satz 2 SGB VIII) begründet ist. • Eine analoge Anwendung des § 89 SGB VIII ist ausgeschlossen, weil keine planwidrige Gesetzeslücke vorliegt; Wortlaut, Systematik und Zweck der Vorschriften sprechen dagegen. • Eine Erstattung nach sonstigen Vorschriften (insbesondere § 89e SGB VIII) kommt nicht in Betracht, wenn die dort genannten Betreuungsformen nicht vorliegen.
Entscheidungsgründe
Keine Kostenerstattung nach § 89 SGB VIII bei Zuständigkeit aufgrund staatlicher Zuweisung • § 89 SGB VIII gewährt keine Kostenerstattung für Fälle, in denen die örtliche Zuständigkeit aufgrund einer Zuweisungsentscheidung (§ 86 Abs. 7 Satz 2 SGB VIII) begründet ist. • Eine analoge Anwendung des § 89 SGB VIII ist ausgeschlossen, weil keine planwidrige Gesetzeslücke vorliegt; Wortlaut, Systematik und Zweck der Vorschriften sprechen dagegen. • Eine Erstattung nach sonstigen Vorschriften (insbesondere § 89e SGB VIII) kommt nicht in Betracht, wenn die dort genannten Betreuungsformen nicht vorliegen. Die klagende Kreis-/Stadtjugendpflege begehrt Erstattung von 8.876,88 € Kosten für eine ambulante Erziehungsbeistandschaft, die sie im Zeitraum Mai 2016 bis Januar 2017 für einen minderjährigen Asylsuchenden (syrisch, A.) erbracht hat. Der junge Mensch und seine Familie waren durch Verteilungsverfügung dem Gebiet der Klägerin zugewiesen worden. Die Klägerin machte gegenüber dem beklagten Land als überörtlichem Träger der Jugendhilfe Erstattung nach § 89 SGB VIII geltend. Streitpunkt war, ob § 89 SGB VIII auch dann anzuwenden ist, wenn die örtliche Zuständigkeit nicht am tatsächlichen Aufenthalt, sondern an einer Zuweisungsentscheidung (§ 86 Abs. 7 Satz 2 SGB VIII) anknüpft. Das Verwaltungsgericht Mainz verneinte einen Erstattungsanspruch; die Klägerin legte Berufung ein, die vom Senat zurückgewiesen wurde. • Unmittelbare Anwendbarkeit (§ 89 SGB VIII): Der Wortlaut des § 89 SGB VIII setzt voraus, dass die örtliche Zuständigkeit nach den §§ 86, 86a oder 86b SGB VIII vom tatsächlichen Aufenthalt abhängig ist; Fälle der örtlichen Zuständigkeit aufgrund einer Zuweisungsentscheidung werden nicht erfasst. • Systematische Erwägungen: Der Gesetzgeber hat in benachbarten Normen bewusst zwischen Zuständigkeit nach tatsächlichem Aufenthalt und nach Zuweisung unterschieden; § 89d Abs. 1 S.1 SGB VIII bezieht in Nr.2 ausdrücklich alternativ auf die Zuständigkeit nach tatsächlichem Aufenthalt oder nach Zuweisung, was gegen eine Einbeziehung in § 89 SGB VIII spricht. • Keine planwidrige Regelungslücke für Analogie: § 89 SGB VIII ist Ausnahmeregelung; Wortlaut, Normzusammenhang, Gesetzesgeschichte und Regelungszweck zeigen, dass der Gesetzgeber die Fälle der Zuweisung nicht einbeziehen wollte, sodass eine analoge Anwendung nicht gerechtfertigt ist. • Kollision mit Spezialregelung: Eine Ausdehnung des § 89 SGB VIII auf Zuweisungsfälle würde die spezielle zeitliche Begrenzung des Landeserstattungsanspruchs nach § 89d Abs.1 S.1 SGB VIII (Erstattung innerhalb eines Monats nach Einreise) leerlaufen lassen, was der Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigte. • Zweck der Regelungen: § 89 SGB VIII schützt vorrangig Träger, die wegen der Existenz von jugendhilferechtlichen Unterbringungsangeboten besonders belastet werden; Gemeinschaftsunterkünfte nach AsylG sind anders gelagert und rechtfertigen keine gleichartige erstattungsrechtliche Begünstigung. • Sonstige Normen: § 89e SGB VIII ist nicht einschlägig, weil die dort vorausgesetzten Betreuungsformen (Einrichtung, andere Familie oder sonstige Wohnform) hier nicht vorlagen. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen; die Klage war zu Recht abgewiesen worden, weil kein Anspruch auf Kostenerstattung aus § 89 SGB VIII besteht und eine analoge Anwendung nicht möglich ist. Eine Erstattung nach anderen Vorschriften kommt nicht in Betracht. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens; das Urteil ist bezüglich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Entscheidung stützt sich auf Auslegung von Wortlaut, Systematik, Zweck der einschlägigen Vorschriften (§§ 86, 89, 89d, 89e SGB VIII) sowie die Gesetzesgeschichte, sodass der geltend gemachte Erstattungsanspruch nicht begründet ist.