Beschluss
8 A 10723/19
OVG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Zulassung der Berufung wird abgelehnt, weil das erstinstanzliche Urteil keine ernstlichen Zweifel an seiner Richtigkeit aufwirft (§ 124 Abs. 2 VwGO).
• Die Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve an eine Junglandwirte-Gesellschaft ist rechtmäßig, auch wenn dieser Gesellschaft bereits Zahlungsansprüche aus der regionalen Obergrenze zugewiesen worden sind.
• § 16a Abs. 2 DirektZahlDurchfV verbietet nur die mehrfache Zuweisung aus der nationalen Reserve, nicht jedoch eine weitere Zuweisung aus der nationalen Reserve neben zuvor gewährten Ansprüchen aus der regionalen Obergrenze.
• Die Frage der grundsätzlichen Bedeutung i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist zu verneinen, weil das einschlägige Recht mit dem Auslaufen der Förderperiode 2020 voraussichtlich geändert wird.
Entscheidungsgründe
Keine Zulassung der Berufung gegen Zulassung nationaler Reserveansprüche an Junglandwirte trotz früherer Obergrenzen-Zuweisung • Die Zulassung der Berufung wird abgelehnt, weil das erstinstanzliche Urteil keine ernstlichen Zweifel an seiner Richtigkeit aufwirft (§ 124 Abs. 2 VwGO). • Die Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve an eine Junglandwirte-Gesellschaft ist rechtmäßig, auch wenn dieser Gesellschaft bereits Zahlungsansprüche aus der regionalen Obergrenze zugewiesen worden sind. • § 16a Abs. 2 DirektZahlDurchfV verbietet nur die mehrfache Zuweisung aus der nationalen Reserve, nicht jedoch eine weitere Zuweisung aus der nationalen Reserve neben zuvor gewährten Ansprüchen aus der regionalen Obergrenze. • Die Frage der grundsätzlichen Bedeutung i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist zu verneinen, weil das einschlägige Recht mit dem Auslaufen der Förderperiode 2020 voraussichtlich geändert wird. Die Klägerin wendet sich gegen einen Widerspruchsbescheid, mit dem dem Kreisrechtsausschuss aufgetragen wurde, der beigeladenen Junglandwirte-Gesellschaft Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve zuzuweisen. Die Beigeladene hatte bereits zuvor Zahlungsansprüche aus der regionalen Obergrenze erhalten. Die Beigeladene beantragte am 8. Mai 2017 die Zuweisung weiterer Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve mit Verweis auf die Junglandwirteregelung. Das Verwaltungsgericht Koblenz wies die Anfechtungsklage der Klägerin ab und bejahte den Anspruch der Beigeladenen auf Zuweisung nach europäischem und nationalem Recht. Die Klägerin beantragte Zulassung der Berufung; das Oberverwaltungsgericht prüfte die Zulassungsvoraussetzungen und die rechtliche Bewertung der Zuweisung. Streitgegenstand ist die Auslegung der einschlägigen EU-Verordnungen und der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung hinsichtlich Mehrfachzuweisungen von Zahlungsansprüchen. • Zulassungsvoraussetzungen: Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO); ein Berufungsverfahren ist nicht erforderlich. • Rechtsgrundlage für Zuweisung: Art. 30 Abs. 6 VO (EU) Nr. 1307/2013 verpflichtet Mitgliedstaaten, nationale Reserven vorrangig Junglandwirten und Neueinsteigern zuzuweisen. • Antragsfrist und Erstzuweisung: Anträge aus der nationalen Reserve können nach Ablauf des regulären Erstzuweisungszeitraums gestellt werden (Art. 24 VO (EU) Nr. 1307/2013; § 10 DirektZahlDurchfV). • Voraussetzungen der Beigeladenen: Die Beigeladene erfüllt die Kriterien der Junglandwirteförderung (Art. 50 Abs. 2 i.V.m. Art. 49 VO (EU) Nr. 639/2014). • Auslegung des § 16a Abs. 2 DirektZahlDurchfV: Diese Vorschrift schließt nur die mehrfache Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve für einen Betriebsinhaber aus, nicht jedoch weitere Zuweisungen, wenn zuvor Ansprüche aus der regionalen Obergrenze bestanden. • Gleichbehandlungsargument: Ein generelles Verbot weiterer Zuweisungen wegen Gleichbehandlungsgründen lässt sich weder aus Art. 30 Abs. 4 VO (EU) Nr. 1307/2013 noch aus den delegierten Regelungen ableiten; Art. 28 VO (EU) Nr. 639/2014 unterstützt die Auslegung, dass bereits vorhandene Ansprüche eine weitere Zuweisung nicht generell ausschließen. • Verwaltungsvorschriften und Programmbeschreibungen: Verwaltungshinweise der Bund-Länder-Arbeitsgemeinschaft sind nicht normativ bindend und können die eindeutige gesetzliche Regelung nicht zuungunsten der Beigeladenen erweitern. • Missbräuchliche Gestaltung: Es ist nicht treuwidrig oder missbräuchlich, die gesetzlich eröffneten Regelungen zu nutzen, um nach einer Obergrenzen-Zuweisung zusätzlich Ansprüche aus der nationalen Reserve zu beantragen. • Grundsätzliche Bedeutung: Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist nicht gerechtfertigt, weil die Regelungen mit dem Ende der Förderperiode 2020 voraussichtlich geändert werden. Die Zulassung der Berufung wird abgelehnt; das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz bleibt wirksam. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Inhaltlich ist die Zuweisung der beantragten Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve an die Beigeladene rechtmäßig: Art. 30 Abs. 6 VO (EU) Nr. 1307/2013 bildet die Grundlage, die Beigeladene erfüllt die Voraussetzungen der Junglandwirteförderung, und § 16a Abs. 2 DirektZahlDurchfV verbietet nur die mehrfache Zuweisung aus der nationalen Reserve, nicht aber eine zusätzliche Zuweisung nach zuvor erfolgter Zuweisung aus der regionalen Obergrenze. Eine weitergehende Einschränkung hätte gesetzgeberisch geregelt werden müssen; daher besteht kein Anspruch der Klägerin auf Abweisung der Zuweisung.