Beschluss
10 B 11634/19
OVG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Drittwiderspruchs gegen einen Grundbescheid nach § 2 Abs.1 Satz1 Nr.1 VIG ist statthaft nach §§ 80a Abs.3 Satz2, 80 Abs.5 VwGO, wenn das Gesetz die aufschiebende Wirkung ausschließt.
• Bei summarischer Prüfung sind die Erfolgsaussichten der Hauptsache offen, wenn unklar ist, ob eine zuständige Behörde eine nicht zulässige Abweichung abschließend festgestellt hat.
• Bei offener Erfolgsaussicht ist eine erfolgsunabhängige Interessenabwägung vorzunehmen; das Interesse des Betroffenen an der Verhinderung einer wegen unbegrenzter Internetveröffentlichung drohenden Beeinträchtigung der Berufsfreiheit kann gegenüber dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit überwiegen.
• Die Möglichkeit, dass später veröffentlichte Auskünfte durch Dritte dauerhaft im Internet abrufbar sind, kann Gewicht in der Interessenabwägung zugunsten des Betroffenen haben und die Anordnung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen.
Entscheidungsgründe
Anordnung aufschiebender Wirkung gegen Auskunftserteilung nach VIG bei offenem Erfolgsaussicht • Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Drittwiderspruchs gegen einen Grundbescheid nach § 2 Abs.1 Satz1 Nr.1 VIG ist statthaft nach §§ 80a Abs.3 Satz2, 80 Abs.5 VwGO, wenn das Gesetz die aufschiebende Wirkung ausschließt. • Bei summarischer Prüfung sind die Erfolgsaussichten der Hauptsache offen, wenn unklar ist, ob eine zuständige Behörde eine nicht zulässige Abweichung abschließend festgestellt hat. • Bei offener Erfolgsaussicht ist eine erfolgsunabhängige Interessenabwägung vorzunehmen; das Interesse des Betroffenen an der Verhinderung einer wegen unbegrenzter Internetveröffentlichung drohenden Beeinträchtigung der Berufsfreiheit kann gegenüber dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit überwiegen. • Die Möglichkeit, dass später veröffentlichte Auskünfte durch Dritte dauerhaft im Internet abrufbar sind, kann Gewicht in der Interessenabwägung zugunsten des Betroffenen haben und die Anordnung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen. Eine Antragstellerin wandte sich gegen einen Grundbescheid der Antragsgegnerin vom 18. Juli 2019, der die Erteilung von Verbraucherinformationen nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG) betraf. Ein Beigeladener begehrte Auskunft über festgestellte Abweichungen in Kontrollberichten nach § 2 Abs.1 Satz1 Nr.1 VIG. Die Antragstellerin legte Widerspruch ein und beantragte beim Verwaltungsgericht Mainz die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs. Das Verwaltungsgericht gab dem Antrag statt; die Antragsgegnerin legte Beschwerde ein. Streitpunkt war, ob die aufschiebende Wirkung nach dem VIG ausgeschlossen ist und ob im Eilverfahren das Suspensivinteresse der Antragstellerin das Informationsinteresse des Beigeladenen überwiegt. Relevante Tatsachen betreffen die Frage, ob die Behörde eine nicht zulässige Abweichung abschließend festgestellt hat und ob die geplante Veröffentlichung der Informationen zeitlich unbegrenzt im Internet erfolgen würde. • Zulässigkeit: Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist gemäß §§ 80a Abs.3 Satz2, 80 Abs.5 VwGO statthaft, weil das VIG kraft Gesetzes die aufschiebende Wirkung ausschließt (§§5 Abs.4 Satz1, 2 Abs.1 Satz1 Nr.1 VIG); die begehrte Auskunft fällt unter § 2 Abs.1 Satz1 Nr.1 VIG. • Offene Erfolgsaussichten: In der summarischen Prüfung sind die Erfolgsaussichten der Hauptsache offen, weil unklar ist, ob die zuständige Behörde die erforderliche abschließende Feststellung einer "nicht zulässigen Abweichung" getroffen hat; insoweit reicht als Feststellung auch die abschließende Aktenkundigkeit der Behörde. • Verfassungsrechtliche Fragen: Es ist offen, ob verfassungsrechtliche Anforderungen, die das Bundesverfassungsgericht für § 40 LFGB gestellt hat (Befristung von Internetveröffentlichungen), auf § 2 Abs.1 VIG übertragbar sind; diese Fragen sind in der Hauptsache zu klären. • Interessenabwägung: Bei offener Erfolgsaussicht ist eine erfolgsunabhängige Abwägung vorzunehmen. Das öffentliche Informationsinteresse nach § 1 VIG ist relevant, aber hier gemindert, weil die festgestellten Beanstandungen anscheinend von geringem Gewicht sind. • Berufsfreiheit: Das Suspensivinteresse der Antragstellerin wiegt schwer, da eine zeitlich unbegrenzte Internetveröffentlichung auch geringfügiger Beanstandungen durch die Breitenwirkung zu erheblichen Nachteilen und damit zu einem Eingriff in Art.12 Abs.1 GG führen kann. • Vorwegnahme der Hauptsache: Die Herausgabe und dauerhafte Veröffentlichung der Informationen würde die Hauptsache vorwegnehmen; dies wäre nur gerechtfertigt, wenn effektiver Rechtsschutz sonst nicht möglich wäre und ein hoher Erfolg der Antragsgegnerin wahrscheinlich wäre, was hier nicht der Fall ist. Die Beschwerde der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen; das Verwaltungsgericht hat zu Recht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin angeordnet. Die Anordnung war zulässig und begründet, weil die Erfolgsaussichten der Hauptsache offen sind und das Suspensivinteresse der Antragstellerin, insbesondere wegen der drohenden unbegrenzten Internetveröffentlichung und des damit verbundenen Eingriffs in die Berufsfreiheit, das Informationsinteresse des Beigeladenen überwiegt. Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit den genannten Ausnahmen; der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt.