Beschluss
2 A 11857/19
OVG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist nur zu gewähren, wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils, besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten oder grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache vorgetragen und hinreichend substantiiert werden (§ 124 Abs. 2 VwGO).
• Die Bestellung eines Honorarprofessors kann nur nach den engen Voraussetzungen des Hochschulgesetzes widerrufen werden; der Widerruf ist gerechtfertigt, wenn die Verfehlungen so gravierend sind, dass sie bei Beamtinnen und Beamten zur Entfernung aus dem Dienst führen würden (§ 62 Abs. 2 i.V.m. § 61 Abs. 1 Satz 2 HochSchG).
• Private Kommunikation zwischen Professor und Doktorand kann nicht automatisch als rein privat angesehen werden; die Verquickung mit dem Betreuungsverhältnis kann dienstrechtliche Konsequenzen begründen.
• Die bloße Wiederholung oder Zusammenfassung des erstinstanzlichen Urteils in der Zulassungsbegründung ohne substanzielle Auseinandersetzung genügt nicht den Darlegungsanforderungen des Zulassungsverfahrens (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO).
Entscheidungsgründe
Zulassungsablehnung der Berufung wegen fehlender Zulassungsgründe nach § 124 VwGO • Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist nur zu gewähren, wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils, besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten oder grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache vorgetragen und hinreichend substantiiert werden (§ 124 Abs. 2 VwGO). • Die Bestellung eines Honorarprofessors kann nur nach den engen Voraussetzungen des Hochschulgesetzes widerrufen werden; der Widerruf ist gerechtfertigt, wenn die Verfehlungen so gravierend sind, dass sie bei Beamtinnen und Beamten zur Entfernung aus dem Dienst führen würden (§ 62 Abs. 2 i.V.m. § 61 Abs. 1 Satz 2 HochSchG). • Private Kommunikation zwischen Professor und Doktorand kann nicht automatisch als rein privat angesehen werden; die Verquickung mit dem Betreuungsverhältnis kann dienstrechtliche Konsequenzen begründen. • Die bloße Wiederholung oder Zusammenfassung des erstinstanzlichen Urteils in der Zulassungsbegründung ohne substanzielle Auseinandersetzung genügt nicht den Darlegungsanforderungen des Zulassungsverfahrens (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Der Kläger war als Honorarprofessor bestellt; die Universität widerrief die Bestellung wegen schwerwiegender dienstlicher Verfehlungen in der Betreuung eines Doktoranden. Der Kläger suchte mit Klage beim Verwaltungsgericht Mainz die Aufhebung des Widerrufs, ohne Erfolg; er beantragte danach beim Oberverwaltungsgericht die Zulassung der Berufung. Das Zulassungsbegehren stützte er darauf, das erstinstanzliche Urteil sei unrichtig, die Bewertung privater Chats sei fehlerhaft und es lägen grundsätzliche Rechtsfragen vor. Das Verwaltungsgericht hatte umfangreiche WhatsApp-Nachrichten ausgewertet und Verhaltensweisen des Klägers als distanzlos, übergriffig und herabwürdigend eingeordnet; es sah zudem fingierte Prüfungen und Gefälligkeitsnoten als schwerwiegende Pflichtverletzungen an. Das OVG prüfte ausschließlich die vom Kläger vorgebrachten Zulassungsrügen. Der Kläger rügte außerdem formale und darstellerische Mängel der Beurteilung und berief sich auf privaten Charakter der Kommunikation. • Der Zulassungsantrag erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 VwGO; keiner der drei Zulassungsgründe (Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, besondere Schwierigkeiten, grundsätzliche Bedeutung) ist substantiiert vorgetragen. • Ernstliche Zweifel gem. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind nicht begründet: Die Einwendungen des Klägers stellen keine schlüssigen Gegenargumente zu tragenden Rechtssätzen oder Tatsachenfeststellungen dar und lassen nicht erwarten, dass eine Berufung die erstinstanzliche Entscheidung abändern würde. • Die Vorinstanz hat zutreffend dargelegt, dass die Widerrufsgründe nach § 62 Abs. 2 i.V.m. § 61 Abs. 1 Satz 2 HochSchG restriktiv zu prüfen sind; bei Honorarprofessoren ist eine prognostische Einschätzung vorzunehmen, ob das Verhalten bei Beamten zur Entfernung aus dem Dienst führen würde. • Die vom Verwaltungsgericht getroffenen Feststellungen zu den Chatinhalten begründen in der Gesamtbetrachtung die Prognose, dass die Verfehlungen eines Beamten zur Verhängung der höchsten Disziplinarmaßnahme führen würden (Verweis auf Landesdisziplinargesetz). • Das Vorbringen des Klägers blieb in der Zulassungsbegründung überwiegend referierend und erfüllte nicht die Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO; bloße Hinweise, das Gericht habe etwas verkannt, reichen nicht aus. • Die vom Kläger vorgebrachten Einwände (z. B. privatheit der Chats, mangelndes sexuelles Interesse, angebliche Unschädlichkeit der Sprache, formale Prüfungsfragen) werden vom Senat als subsumtionstreu geprüft und als nicht geeignet zurückgewiesen, die erstinstanzliche Gesamtwürdigung zu erschüttern. • Die behauptete grundsätzliche Bedeutung der Frage, ob sexualisierte Sprache in privaten Chats ein schwerwiegendes Dienstvergehen darstellt, ist nicht abstrakt genug und lässt sich nicht losgelöst vom konkreten Einzelfall beantworten; zudem handelt es sich nicht um rein private Kommunikation. • Mangels Vorliegens der Zulassungsgründe war der Zulassungsantrag abzulehnen; die Kostenregelung und Streitwertfestsetzung erfolgten gemäß VwGO und GKG. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Mainz vom 13.11.2019 wurde abgelehnt. Das Oberverwaltungsgericht sieht keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung, keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten und keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO. Die erstinstanzliche Würdigung der Chatverläufe und die Beurteilung der Dienstverfehlungen sind insgesamt tragfähig; die Voraussetzungen für einen Widerruf der Honorarprofessur nach § 62 Abs. 2 i.V.m. § 61 Abs. 1 Satz 2 HochSchG sind gegeben, weil die Verfehlungen bei einem Beamten zur Entfernung aus dem Dienst führen würden. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; der Streitwert wird auf 15.000,00 € festgesetzt. Mit der Ablehnung wird das erstinstanzliche Urteil rechtskräftig.