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Beschluss

6 B 10497/20

OVG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Aussetzung von § 1 Abs. 1 Nr. 7 der Dritten Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz wird abgelehnt. • Ein Normenkontrollantrag ist unzulässig, wenn die angegriffene Rechtsverordnung von einem Minister erlassen wurde und damit nicht Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Normenkontrollverfahrens ist. • In Normenkontrollverfahren ist bei der Entscheidung über einstweilige Anordnungen eine Abwägung der Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens gegen die Folgen einer vorläufigen Aufhebung vorzunehmen (vgl. § 47 Abs. 6 VwGO). • Rechtschutz ist nicht ausgeschlossen: Betroffene können die Rechtmäßigkeit der Verordnung im Wege der Überprüfung inzident in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren gegen auf dieser Verordnung beruhende Maßnahmen verfolgen.
Entscheidungsgründe
Einstweilige Anordnung gegen ministerielle Corona-Rechtsverordnung unzulässig • Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Aussetzung von § 1 Abs. 1 Nr. 7 der Dritten Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz wird abgelehnt. • Ein Normenkontrollantrag ist unzulässig, wenn die angegriffene Rechtsverordnung von einem Minister erlassen wurde und damit nicht Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Normenkontrollverfahrens ist. • In Normenkontrollverfahren ist bei der Entscheidung über einstweilige Anordnungen eine Abwägung der Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens gegen die Folgen einer vorläufigen Aufhebung vorzunehmen (vgl. § 47 Abs. 6 VwGO). • Rechtschutz ist nicht ausgeschlossen: Betroffene können die Rechtmäßigkeit der Verordnung im Wege der Überprüfung inzident in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren gegen auf dieser Verordnung beruhende Maßnahmen verfolgen. Die Antragstellerin begehrt den Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Aussetzung von § 1 Abs. 1 Nr. 7 der Dritten Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz, soweit diese den Betrieb von Fitnessstudios untersagt. Sie rügt die Rechtswidrigkeit der Teilregelung und verlangt vorläufigen Rechtsschutz bis zur Entscheidung im Normenkontrollantrag. Die Verordnung war durch die Ministerin für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie erlassen worden. Die Antragstellerin trägt vor, durch die Betriebsschließung erhebliche Nachteile zu erleiden. Das Oberverwaltungsgericht prüft Voraussetzungen für einstweiligen Rechtsschutz im Normenkontrollverfahren und die Zulässigkeit des Normenkontrollantrags. • Rechtliche Grundlage für einstweilige Anordnungen im Normenkontrollverfahren ist § 47 Abs. 6 VwGO; Maßstab ist die Abwägung zwischen drängender Notwendigkeit zur Abwehr schwerer Nachteile und den Risiken einer vorläufigen Aufhebung der Norm. • Das Landesrecht regelt nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO, ob das Oberverwaltungsgericht über untergesetzliche Rechtsvorschriften entscheiden darf; in Rheinland-Pfalz hat der Landesgesetzgeber durch § 4 AGVwGO die Zuständigkeit positiv geregelt, jedoch Rechtsverordnungen, die Handlungen eines Verfassungsorgans im Sinn der Landesverfassung sind, ausgenommen. • Nach ständiger Rechtsprechung zählen zu diesen Verfassungsorgan-Handlungen auch Rechtsverordnungen, die von einem Minister erlassen wurden; daher ist das verwaltungsgerichtliche Normenkontrollverfahren für solche Verordnungen nicht eröffnet. • Da die angegriffene Verordnung von der Ministerin erlassen wurde, ist der Normenkontrollantrag in der Hauptsache unzulässig; daraus folgt, dass die Voraussetzungen für eine einstweilige Anordnung nicht erfüllt sind. • Betroffene sind nicht rechtsschutzlos: Sie können die Rechtmäßigkeit der Verordnung im Rahmen eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens inzident überprüfen lassen, wenn sie gegen konkrete Maßnahmen vorgehen, die auf der Verordnung beruhen. • Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die Streitwertfestsetzung erfolgte nach §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wurde abgelehnt; die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Gericht stellte fest, dass der Normenkontrollantrag in der Hauptsache unzulässig ist, weil die angegriffene Rechtsverordnung von einer Ministerin erlassen wurde und solche Verordnungen nicht Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Normenkontrollverfahrens sind. Wegen der Unzulässigkeit des Hauptantrags liegen die Voraussetzungen für eine vorläufige Aussetzung der Regelung nicht vor. Die Antragstellerin kann jedoch gegen konkreten Maßnahmen, die auf der Verordnung beruhen, verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz suchen und dort die Verordnungsrechtmäßigkeit inzident prüfen lassen.