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Urteil

8 A 11327/19

OVG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Bundesrepublik Deutschland ist klagebefugt, Störungen der Funktionsfähigkeit militärischer Radaranlagen nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 BauGB geltend zu machen. • Windenergieanlagen können durch Radarstrahl‑Effekte (insbesondere ‚Hängenbleiben‘ an Rotorblättern) eine rechtserhebliche Störung der Funktionsfähigkeit militärischer Zielerfassungs‑ und Zielverfolgungsradare bewirken. • Bei militärischen Radaranlagen unterliegt die Bewertung der Einschränkung ihrer Funktion dem verteidigungspolitischen Beurteilungsspielraum der zuständigen Stelle; die gerichtliche Prüfung beschränkt sich auf die Plausibilität der Prognose. • Bei privilegierten Vorhaben im Außenbereich ist mittels nachvollziehender Abwägung zu entscheiden, ob das öffentliche Interesse (hier: Landesverteidigung und störungsfreier Betrieb der Polygone‑Anlage) das private Bauinteresse überwiegt.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit von Windenergieanlagen wegen Störung militärischer Polygone‑Radaranlagen • Die Bundesrepublik Deutschland ist klagebefugt, Störungen der Funktionsfähigkeit militärischer Radaranlagen nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 BauGB geltend zu machen. • Windenergieanlagen können durch Radarstrahl‑Effekte (insbesondere ‚Hängenbleiben‘ an Rotorblättern) eine rechtserhebliche Störung der Funktionsfähigkeit militärischer Zielerfassungs‑ und Zielverfolgungsradare bewirken. • Bei militärischen Radaranlagen unterliegt die Bewertung der Einschränkung ihrer Funktion dem verteidigungspolitischen Beurteilungsspielraum der zuständigen Stelle; die gerichtliche Prüfung beschränkt sich auf die Plausibilität der Prognose. • Bei privilegierten Vorhaben im Außenbereich ist mittels nachvollziehender Abwägung zu entscheiden, ob das öffentliche Interesse (hier: Landesverteidigung und störungsfreier Betrieb der Polygone‑Anlage) das private Bauinteresse überwiegt. Die Bundesrepublik Deutschland (Klägerin) rügt als Betreiberin der trinationalen Luftkampfübungsanlage Polygone die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von drei Windenergieanlagen (WEA 2,3,5; Gesamthöhe 199 m, Rotordurchmesser 120 m) auf dem Höhenzug F. Die Standorte liegen in ausgewiesenen Windflächen und zwischen 6,9 und 12,4 km zu vier Polygone‑Radarstellungen. Die Beigeladene beantragte die Genehmigung; andere Behörden gaben zumeist positive Stellungnahmen, das LBM erteilte luftrechtliche Zustimmung. Die Klägerin hatte im Beteiligungsverfahren erhebliche militärische Bedenken vorgetragen und Verschattungsberechnungen sowie Filmaufnahmen vorgelegt; sie befürchtet Zielerfassungs‑ und Zielverfolgungsstörungen bis hin zum Zielverlust. Das Verwaltungsgericht gab der Klage statt und hob die Genehmigung auf. Die Beigeladene legte Berufung ein; der Senat verwarf diese und bestätigte, dass die Genehmigung § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 BauGB verletzt. • Zulässigkeit: Die Bundesrepublik ist klagebefugt zur Abwehr von Störungen ihrer militärischen Radaranlagen; ein Rechtsschutzbedürfnis besteht, weil das geänderte bzw. fortgeführte Genehmigungsverfahren Beteiligungsrechte eröffnete. • Zweistufige Prüfung nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 BauGB: Erstens ist naturwissenschaftlich‑technisch zu prüfen, ob eine nachteilige Beeinflussung der Radaranlage vorliegt; zweitens folgt eine wertende Prüfung, ob diese Beeinflussung die Funktion für den zugewiesenen Zweck in nicht hinzunehmender Weise einschränkt. • 1. Prüfungsstufe: Das Gericht sah überzeugend nachgewiesen, insbesondere durch Vernehmung des Anwenderzeugen und vorgelegte Filmsequenzen, dass das Zielverfolgungsradar an Rotorblättern ‚hängenbleibt‘ und so Luftfahrzeuge hinter WEA nicht zuverlässig verfolgt werden; dieser Effekt ist nicht rein theoretisch und beeinträchtigt die technische Funktion in einem für die Aufgabenerfüllung relevanten Maß. • Technische Gegenargumente der Beigeladenen (gutachterliche Stellungnahme zu entfernungsabhängigen und technisch relativieren Effekten, MTI‑Methoden, neuere Radarsysteme) wurden nicht in der Weise entkräftet, dass die prognostizierte Störung als nicht plausibel erscheinen würde; die militärische Praxis verlangt Übungsszenarien mit den tatsächlich eingesetzten Systemen und unter realistischen Bedingungen. • 2. Prüfungsstufe (Plausibilitätskontrolle): Der Klägerin steht verteidigungspolitischer Beurteilungsspielraum zu; ihre Prognose, dass die WEA den Ausbildungsbetrieb und damit völker‑ sowie verteidigungspolitisch relevante Aufgaben der Polygone‑Anlage gefährden, ist plausibel und nicht willkürlich. • Abwägung: Bei Gegenüberstellung des privaten Interesses der Beigeladenen (wirtschaftliche Nutzung, Lage in Windflächen, grundrechtlich geschützte Berufsausübung/Wirtschaftsinteresse) mit dem öffentlichen Interesse an ungestörter Funktionsfähigkeit der Polygone‑Radaranlagen (Einzigartigkeit der Anlage, völkervertragliche Verpflichtungen, verteidigungsrelevante Ausbildung und Erprobung) überwiegt das öffentliche Interesse. • Beweisanträge der Beigeladenen für weitere radartechnische Gutachten wurden abgelehnt, weil sie keine entscheidungserheblichen neuen Tatsachen erwarten lassen oder auf rechtlichen Wertungen und unzulänglichen Ausforschungsbegehren beruhten. • Rechtsfolge: Die Genehmigung war rechtswidrig, weil der beeinträchtigte öffentliche Belang dem Vorhaben entgegenstand; die Berufung der Beigeladenen ist unbegründet. Der Senat weist die Berufung der Beigeladenen zurück und bestätigt die Aufhebung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die drei Windenergieanlagen. Die Klägerin hat geltend gemacht und überzeugend dargelegt, dass durch die geplanten WEA eine nicht unerhebliche, nicht ohne weiteres behebbare Störung der Zielverfolgungs‑ und Zielerfassungsradare der Polygone‑Anlage zu erwarten ist, namentlich durch das ‚Hängenbleiben‘ des Radarstrahls an Rotorblättern. Diese Störung wirkt sich auf die militärische Ausbildungsmission und völkervertragliche Verpflichtungen aus und steht daher dem privilegierten Vorhaben im Außenbereich entgegen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beigeladene zu tragen. Die Revision wird nicht zugelassen.