Urteil
8 C 10535/19
OVG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom
4mal zitiert
3Normen
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Der Normenkontrollantrag ist überwiegend unbegründet, soweit der Bebauungsplan den Anforderungen des höherrangigen Rechts genügt.
• Die textliche Festsetzung D) "Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen" ist unwirksam, weil sie verhaltens- und nutzungsbezogene Anordnungen enthält und nicht unter die Ermächtigung des § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB für bauliche und technische Vorkehrungen fällt.
• Teilunwirksamkeit ist möglich, wenn der restliche Plan objektiv teilbar ist und der Wille der Gemeinde anzunehmen ist, den Plan auch ohne den nichtigen Teil zu erlassen.
• Raumordnungsverfahren sind nicht generell Voraussetzung für die Aufstellung eines Bebauungsplans; maßgeblich ist das Anpassungsgebot des § 1 Abs. 4 BauGB und die Frage raumbedeutsamer überörtlicher Wirkung.
• Bei einem projektbezogenen Angebotsbebauungsplan dürfen Gutachten und Prognosen auf dem konkreten Vorhaben beruhen; dies rechtfertigt keine Abwägungsfehler, wenn die Planung deutlich projektbezogen ist.
Entscheidungsgründe
Teilunwirksamkeit des Bebauungsplans wegen unzulässiger Textfestsetzung D) • Der Normenkontrollantrag ist überwiegend unbegründet, soweit der Bebauungsplan den Anforderungen des höherrangigen Rechts genügt. • Die textliche Festsetzung D) "Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen" ist unwirksam, weil sie verhaltens- und nutzungsbezogene Anordnungen enthält und nicht unter die Ermächtigung des § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB für bauliche und technische Vorkehrungen fällt. • Teilunwirksamkeit ist möglich, wenn der restliche Plan objektiv teilbar ist und der Wille der Gemeinde anzunehmen ist, den Plan auch ohne den nichtigen Teil zu erlassen. • Raumordnungsverfahren sind nicht generell Voraussetzung für die Aufstellung eines Bebauungsplans; maßgeblich ist das Anpassungsgebot des § 1 Abs. 4 BauGB und die Frage raumbedeutsamer überörtlicher Wirkung. • Bei einem projektbezogenen Angebotsbebauungsplan dürfen Gutachten und Prognosen auf dem konkreten Vorhaben beruhen; dies rechtfertigt keine Abwägungsfehler, wenn die Planung deutlich projektbezogen ist. Die Antragstellerin, Eigentümerin eines Nachbargrundstücks, wandte sich gegen den Bebauungsplan Teilgebiet „S.“ der Stadt (Satzungsbeschluss 17.6.2020) zur Errichtung und Erweiterung einer Jugendherberge auf einem 7.000 m² großen Flurstück mit Bestandsgebäude. Die Gemeinde hatte nach ursprünglich beschleunigtem Verfahren ein ergänzendes Regelverfahren mit Umweltprüfung durchgeführt; Planungsunterlagen, Verkehrsgutachten und eine Immissionsprognose wurden eingeholt. Kernsächliche Einwände der Antragstellerin betrafen Raumordnung, Abwägungsmängel, Verkehr und Lärm sowie die Rechtsgrundlage für die Textfestsetzung D) mit Fensteröffnungsregelungen. Das Verwaltungsgericht ließ das Verfahren ruhen; im Normenkontrollverfahren stellte der Senat Beweis durch Augenschein her. Das Gericht erklärte die Textfestsetzung D) für unwirksam, lehnte im Übrigen den Antrag ab und verurteilte die Antragstellerin zu den Kosten. • Zulässigkeit: Die Antragstellerin ist antragsbefugt, weil sie abwägungsbeachtliche Belange (Lärm, Erschließung) geltend macht (§ 1 Abs. 7 BauGB). • Nur die Festsetzung D) ist materiell-rechtlich mangelhaft: § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB erlaubt nur bauliche und technische Vorkehrungen zum Schutz vor Umwelteinwirkungen; verhaltensbezogene Anordnungen (Fenster nur kippen/geschlossen halten) sind nicht gedeckt. • Teilunwirksamkeit: Fehlende Ermächtigungsgrundlage für D) führt nur zur Teilnichtigkeit, weil der übrige Plan objektiv teilbar ist und aus der Planbegründung ersichtlich ist, dass die Gemeinde die Lärmfragen im Baugenehmigungsverfahren lösen wollte (subjektive Teilbarkeit). • Formelle Rechtmäßigkeit: Das Regelverfahren mit Umweltprüfung war zulässig; ein Raumordnungsverfahren war nicht erforderlich, weil das Vorhaben nicht raumbedeutsam bzw. überörtlich wirksam ist; das Anpassungsgebot des § 1 Abs. 4 BauGB ist nicht verletzt, da die LEP-Ziele keine unmittelbaren, zwingenden Handlungsanweisungen für die Bauleitplanung enthielten. • Materielle Rechtmäßigkeit sonstiger Festsetzungen: Der Plan ist aus dem Flächennutzungsplan entwickelt; Zweckbestimmung als Sondergebiet "Jugendherbergen" ist zulässig und hinreichend bestimmt; die Abwägung ist nicht fehlerhaft. • Verkehr und Erschließung: Die Verkehrsbelastung und Engstelle der Erschließungsstraße wurden durch Verkehrsprognosen und Ortsbesichtigung ausreichend bewertet; prognostizierte Begegnungsfälle sind gering und handhabbar; RASt 06 dient nur als Richtwert. • Lärm/Immissionsschutz: Die Immissionsprognose stellt eine realistische, auch worst-case-bedachte Grundlage dar; erforderliche Minderungsmaßnahmen können in der Baugenehmigung geregelt werden; daher keine Abwägungsmängel. • Umweltbelange/Artenschutz: Die im Umweltbericht dokumentierten Untersuchungen sind ausreichend; es bestehen keine unüberwindbaren artenschutzrechtlichen Hindernisse, sodass die Planung nicht an diesem Gesichtspunkt scheitert. • Konfliktbewältigung/Stellplätze: Lösung offener Fragen (z. B. konkrete Stellplatzanzahl) kann dem Baugenehmigungsverfahren vorbehalten bleiben; dies verletzt das Abwägungsgebot nicht, wenn die Realisierbarkeit gesichert erscheint. Der Normenkontrollantrag ist nur teilweise erfolgreich: Die textliche Festsetzung D) "Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen" des Bebauungsplans wird für unwirksam erklärt, weil sie keine baulichen oder technischen, sondern verhaltensbezogene Anordnungen enthält und damit an der gesetzlichen Ermächtigung des § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB fehlt. Der übrige Bebauungsplan wird hingegen für rechtmäßig erachtet; insoweit ist der Antrag abgewiesen. Die Teilunwirksamkeit ist zulässig, weil der verbleibende Plan sachlich teilbar ist und die Gemeinde erkennbar die Regelung der Lärmfragen dem Baugenehmigungsverfahren vorbehielt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens, da ihr Erfolg nur einen geringen Teil des Streitgegenstandes betrifft. Die Revision wurde nicht zugelassen.