Urteil
1 R 25/03
OVG SAARLAND, Entscheidung vom
3mal zitiert
1Normen
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Ein vor dem 1.1.1999 im Verkehrszentralregister eingetragener alkoholbedingter Führerscheinentzug ist nach § 65 Abs. 9 Satz 1 StVG a.F./n.F. bis längstens zu dem Tag verwertbar, der einer zehnjährigen Tilgungsfrist entspricht.
• Für Verfahren über die Neuerteilung der Fahrerlaubnis ist das materielle Recht maßgeblich, das zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung gilt.
• Bei einer vorliegenden Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Trunkenheit im Verkehr kann die Behörde die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens verlangen; unterlässt der Betroffene trotz Belehrung die Vorlage, kann auf Nichteignung geschlossen werden (vgl. §§ 20, 13 Nr. 2 c und e FeV; § 11 Abs. 8 FeV).
Entscheidungsgründe
Verwertbarkeit vor-1999 eingetragener Alkoholfahrten bei Fahrerlaubnis-Neuerteilung • Ein vor dem 1.1.1999 im Verkehrszentralregister eingetragener alkoholbedingter Führerscheinentzug ist nach § 65 Abs. 9 Satz 1 StVG a.F./n.F. bis längstens zu dem Tag verwertbar, der einer zehnjährigen Tilgungsfrist entspricht. • Für Verfahren über die Neuerteilung der Fahrerlaubnis ist das materielle Recht maßgeblich, das zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung gilt. • Bei einer vorliegenden Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Trunkenheit im Verkehr kann die Behörde die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens verlangen; unterlässt der Betroffene trotz Belehrung die Vorlage, kann auf Nichteignung geschlossen werden (vgl. §§ 20, 13 Nr. 2 c und e FeV; § 11 Abs. 8 FeV). Der Kläger begehrt die Neuerteilung seiner 1991 entzogenen Fahrerlaubnis wegen einer 1990 begangenen Trunkenheitsfahrt (BAK 2,58‰). Ein erster Antrag 1994/1995 wurde mangels positivem Eignungsgutachten abgelehnt; ein damals eingeholtes TÜV-MP-Gutachten war negativ. 2001 stellte der Kläger erneut einen Antrag und verweigerte zugleich die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens mit dem Hinweis auf Tilgung der Tat im Verkehrszentralregister und Schweigepflicht der Gutachter. Die Behörde lehnte mit dem Erfordernis eines MPG-Gutachtens ab; der Widerspruch blieb erfolglos. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab; die Berufung des Klägers richtet sich gegen die Verwertbarkeit der 1990er Tat und die Verpflichtung zur Vorlage eines MPG-Gutachtens. • Anordnung zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens war rechtmäßig: Die Fahrerlaubnis wurde wegen einer Trunkenheitsfahrt bei BAK über 1,6‰ entzogen, damit lagen Anknüpfungstatsachen für die §§ 20, 13 Nr. 2 c und e FeV vor. Der Kläger wurde belehrt; bei Nichtvorlage durfte die Behörde auf Nichteignung schließen (§ 11 Abs. 8 FeV). Im gerichtlichen Verfahren konnte sich der Kläger durch Verweigerung des Gutachtens nicht entziehen (§ 444 ZPO analog). • Verwertbarkeit der vor 1.1.1999 eingetragenen Entscheidung: Maßgeblich ist das materielle Recht zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. § 65 Abs. 9 Satz 1 Halbsatz 2 StVG erlaubt die Weiterverwertung solcher Eintragungen nach § 52 Abs. 2 BZRG in der bis 31.12.1998 geltenden Fassung, jedoch längstens bis zu dem Tag, der einer zehnjährigen Tilgungsfrist entspricht. • Auslegung der Übergangsregelung: Die zehnjährige Grenze ist so zu verstehen, dass die Übergangsfälle dem chronologischen Gleichlauf mit den Neuregelungen ab 1.1.1999 angeglichen werden sollen. Nach § 29 StVG n.F. beginnt die Tilgungsfrist bei Entziehungen der Fahrerlaubnis erst mit Erteilung/Neuerteilung, spätestens fünf Jahre nach der Entscheidung. Deshalb durfte die Behörde die 1990 erfolgte Tat weiterhin heranziehen; ein Verwertungsverbot bestand zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht. • Folgerung: Da die Verwaltungsentscheidungen rechtmäßig waren, besteht kein Anspruch des Klägers auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis ohne vorherige Vorlage eines positiven medizinisch-psychologischen Gutachtens. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. Die Anordnung zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens war rechtmäßig, weil die Entziehung der Fahrerlaubnis auf einer Trunkenheitsfahrt beruhte und der Kläger trotz Belehrung kein positives Eignungsgutachten vorgelegt hat. Die vor 1.1.1999 im Verkehrszentralregister eingetragene Alkoholtat durfte nach § 65 Abs. 9 Satz 1 StVG in Verbindung mit § 29 StVG n.F. bis zur dem Zehnjahresmaß entsprechenden Frist verwertet werden, sodass kein Verwertungsverbot zugunsten des Klägers besteht. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; die Revision wurde nicht zugelassen.