Urteil
2 R 16/03
OVG SAARLAND, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Kein Anspruch auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft nach §60 Abs.1 AufenthG, wenn eine zumutbare inländische Fluchtalternative in der Russischen Föderation besteht.
• Wiederholte polizeiliche Kontrollen und kurzzeitige Ingewahrsamnahmen begründen nicht ohne Weiteres individuelle politische Verfolgung im Sinne des §60 Abs.1 AufenthG.
• Eine landesweite Gruppenverfolgung der Tschetschenen in der Russischen Föderation kann aus den vorliegenden Auskünften nicht festgestellt werden; regionale Gefährdungen schließen nicht ohne weiteres eine innerstaatliche Fluchtalternative aus.
• Allgemeine wirtschaftliche Not oder administrative Registrierungshürden sind allein kein Abschiebungshindernis nach §60 Abs.7 bzw. 60a AufenthG.
Entscheidungsgründe
Keine Anerkennung als Flüchtling bei zumutbarer inländischer Fluchtalternative in Russland • Kein Anspruch auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft nach §60 Abs.1 AufenthG, wenn eine zumutbare inländische Fluchtalternative in der Russischen Föderation besteht. • Wiederholte polizeiliche Kontrollen und kurzzeitige Ingewahrsamnahmen begründen nicht ohne Weiteres individuelle politische Verfolgung im Sinne des §60 Abs.1 AufenthG. • Eine landesweite Gruppenverfolgung der Tschetschenen in der Russischen Föderation kann aus den vorliegenden Auskünften nicht festgestellt werden; regionale Gefährdungen schließen nicht ohne weiteres eine innerstaatliche Fluchtalternative aus. • Allgemeine wirtschaftliche Not oder administrative Registrierungshürden sind allein kein Abschiebungshindernis nach §60 Abs.7 bzw. 60a AufenthG. Ehepaar aus Tschetschenien/Russland beantragt 1998 in Deutschland Asyl; der Ehemann russischer, die Ehefrau tschetschenischer Herkunft. Sie gaben u.a. an, in Tschetschenien Anfeindungen erlebt zu haben und in Moskau mehrfach polizeilichen Kontrollen und kurzzeitigen Ingewahrsamnahmen ausgesetzt gewesen zu sein. Das Bundesamt lehnte die Asylanträge im November 1998 ab und verwies auf mögliche Unterbringung in anderen Teilen Russlands. Die Kläger klagten erfolglos; das Verwaltungsgericht wies die Klage ab mit der Begründung, es sei den Klägern zumutbar, in anderen Regionen der Russischen Föderation Zuflucht zu suchen. In der Berufung beriefen sich die Kläger auf sich verschlechternde Lage und Berichte über Registrierungserschwernisse und humanitäre Probleme für Binnenvertriebene. Das OVG hat die Berufung zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen. • Zulässige Berufung ist unbegründet; die Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach §60 Abs.1 AufenthG liegen nicht vor. • Glaubhafte Einzelschilderungen der Kläger rechtfertigen keine Feststellung individueller politischer Verfolgung; überwiegender Fluchtgrund war wirtschaftliche und allgemeine Lage in Tschetschenien. • Keine tauglichen Belege für eine landesweite Gruppenverfolgung tschetschenischer Volkszugehöriger in Russland; regionale Menschenrechtsverletzungen in Tschetschenien ändern daran nichts für die Gesamtprognose. • Selbst bei Annahme einer regionalen Gruppenverfolgung in Tschetschenien besteht für die Klägerin eine zumutbare inländische Fluchtalternative außerhalb Tschetscheniens; dies gilt erst recht für den russischen Kläger. • Registrierungs- und Dokumentationsprobleme sowie Schwierigkeiten der Binnenvertriebenen begründen nicht generell Unzumutbarkeit der Verweisung; Unterstützungsstrukturen und tatsächliche zahlreiche Binnenflüchtlinge in Russland sprechen für praktische Möglichkeiten der Integration. • Wirtschaftliche Härten an den alternativen Orten rechtfertigen keinen Schutz nach §60 Abs.7/60a AufenthG; allgemeine Versorgungslagen sind vom Gesetzgeber als Sperrgrund berücksichtigt. • Es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass Rückführung der Kläger gegen Art.3 EMRK (Folter/unmenschliche Behandlung) verstieße. • Behaupteter Befehl Nr.541 von 1999 ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Fälschung und begründet keine andere Bewertung der Lage. • Kostenentscheidung und Nichtzulassung der Revision sind form- und rechtmäßig. Die Berufung der Kläger wird zurückgewiesen; das Urteil des Verwaltungsgerichts, die Ablehnung des Asylantrags durch das Bundesamt zu bestätigen, bleibt in Kraft. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft nach §60 Abs.1 AufenthG, weil ihnen zumutbar ist, in anderen Regionen der Russischen Föderation Schutz und eine Lebensgrundlage zu suchen; wiederholte Kontrollen und kurzzeitige Festnahmen begründen keine asylrelevante individuelle Verfolgung. Auch schränken wirtschaftliche oder registrative Probleme in einzelnen Regionen die Zumutbarkeit der Verweisung nicht in solcher Weise ein, dass sie ein Abschiebungshindernis nach §60 Abs.2 ff. oder Art.3 EMRK begründen würden. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens; die Revision wurde nicht zugelassen.