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Beschluss

1 Q 4/05

OVG SAARLAND, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Zulassung der Berufung wird zurückgewiesen, weil keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung bestehen (§ 124 Abs. 2 VwGO). • Beihilfefähigkeit von Geräten zur Selbstbehandlung setzt voraus, dass die Selbstbehandlung nach ärztlicher Bescheinigung unbedenklich ist; eine bloße formale Bescheinigung reicht nicht aus (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 BhVO). • Die Unbedenklichkeit muss objektiv nachvollziehbar dargelegt werden; bei Geräten, die Dosierung erhöhen können, ist eine generelle Gefahrensituation zu berücksichtigen. • Die dienstlichen Fürsorgepflichten verpflichten nicht zur vollständigen Kostenübernahme; der Beamte kann ein therapeutisch erwünschtes Gerät auf eigene Kosten anschaffen.
Entscheidungsgründe
Keine Zulassung der Berufung: Beihilfefähigkeit von UVB-Heimgerät wegen fehlender objektiver Unbedenklichkeitsdarlegung versagt • Die Zulassung der Berufung wird zurückgewiesen, weil keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung bestehen (§ 124 Abs. 2 VwGO). • Beihilfefähigkeit von Geräten zur Selbstbehandlung setzt voraus, dass die Selbstbehandlung nach ärztlicher Bescheinigung unbedenklich ist; eine bloße formale Bescheinigung reicht nicht aus (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 BhVO). • Die Unbedenklichkeit muss objektiv nachvollziehbar dargelegt werden; bei Geräten, die Dosierung erhöhen können, ist eine generelle Gefahrensituation zu berücksichtigen. • Die dienstlichen Fürsorgepflichten verpflichten nicht zur vollständigen Kostenübernahme; der Beamte kann ein therapeutisch erwünschtes Gerät auf eigene Kosten anschaffen. Die Klägerin begehrte die Feststellung der Beihilfefähigkeit der Anschaffung eines UVB-Bestrahlungsgeräts für Heimtherapie zur Behandlung von Lichen ruber (Anschaffungskosten ca. 1.877,58 Euro). Das Verwaltungsgericht hat den Anspruch abgelehnt, weil die für beihilferechtliche Anerkennung erforderliche Unbedenklichkeit der Selbstbehandlung nicht gegeben sei. Die Klägerin legte eine ärztliche Bescheinigung vor, wonach sie das Gerät nach Vorschrift anwende und sich zur Kontrolle vorstelle. Zudem verwies sie auf persönliche Gründe, die eine Heimbehandlung erforderlich machen, und auf mögliche Kostendeckung durch ihre Privatversicherung. Die Klägerin beantragte Zulassung der Berufung; das OVG prüfte nur die in der Zulassungsbegründung vorgebrachten Punkte. Es ging nicht um ein neues Sachverständigengutachten. • Zulassungsrechtlich sind keine der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen erfüllt: Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, kein durchschlagender Verfahrensmangel und keine besonderen Rechts- oder Sachfragen. • Nach den einschlägigen beihilferechtlichen Bestimmungen (u.a. § 5 Abs. 1 Nr. 9 BhVO; einschlägige Richtlinien) setzt Beihilfe für Geräte zur Selbstbehandlung voraus, dass die Selbstbehandlung nach ärztlicher Bescheinigung unbedenklich ist. • Eine ärztliche Bescheinigung muss die Unbedenklichkeit in objektivierter und nachvollziehbarer Form darlegen; formale Aussagen wie ‚Anwendung nach Vorschrift‘ oder fehlende bisherige Verbrennungen genügen nicht. • Das Verwaltungsgericht hat zutreffend hervorgehoben, dass das streitbefangene UVB-Gerät auf höhere Dosen einstellbar ist, wodurch bei unsachgemäßer Anwendung Hautschäden und ein erhöhtes Karzinomrisiko drohen; deshalb ist eine generelle Gefahrensituation zu berücksichtigen. • Die beihilferechtliche Regelung bezweckt, zusätzliche gesundheitliche Schäden durch unsachgemäßen Gebrauch zu verhindern, die zu weiterem Behandlungsbedarf und damit Beihilfeansprüchen führen könnten. • Die Klägerin wird durch die Regelung nicht unzumutbar belastet: Eine ambulante Durchführung der Therapie in Praxis ist zumutbar; alternativ kann sie das Gerät privat anschaffen oder auf eine Privatversicherung zurückgreifen. • Ein Sachverständigengutachten war entbehrlich, weil die Gefahrenlage und die Anforderungen an die ärztliche Bescheinigung bereits auf Grundlage der vorliegenden Unterlagen ausreichend beurteilt werden konnten. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird zurückgewiesen. Die erstinstanzliche Entscheidung, die Beihilfefähigkeit der Anschaffung des UVB-Bestrahlungsgeräts zu verneinen, bleibt bestehen, weil die erforderliche objektiv nachvollziehbare ärztliche Bescheinigung über die Unbedenklichkeit der Selbstbehandlung fehlt. Die Klägerin kann die Behandlung ambulant durchführen lassen oder das Gerät auf eigene Kosten anschaffen; eine Kostenübernahme durch die Beihilfe besteht nicht. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt die Klägerin; der Streitwert für das Verfahren wurde auf 938 Euro festgesetzt.