Urteil
3 R 2/05
OVG SAARLAND, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein dauerhaft angeordneter Testamentsvollstrecker kann verhindern, dass ein Erbe als verwertbares Vermögen im Sinn des § 88 Abs.1 BSHG gilt.
• Ein sogenanntes Behindertentestament, das dem behinderten Erben Zuwendungen „sozialhilfeunschädlich" sichern will, ist grundsätzlich nicht wegen Sittenwidrigkeit nach § 138 BGB zu verwerfen.
• Ist der Nachlass so verwendet und gesichert, dass er weder dem Erben noch dessen Eigengläubigern frei zur Verfügung steht, kann der Sozialhilfeträger die Eingliederungshilfe nicht mit Verweis auf diesen Nachlass versagen.
Entscheidungsgründe
Testamentsvollstreckung und Behindertentestament verhindern Anrechnung der Erbschaft auf Eingliederungshilfe • Ein dauerhaft angeordneter Testamentsvollstrecker kann verhindern, dass ein Erbe als verwertbares Vermögen im Sinn des § 88 Abs.1 BSHG gilt. • Ein sogenanntes Behindertentestament, das dem behinderten Erben Zuwendungen „sozialhilfeunschädlich" sichern will, ist grundsätzlich nicht wegen Sittenwidrigkeit nach § 138 BGB zu verwerfen. • Ist der Nachlass so verwendet und gesichert, dass er weder dem Erben noch dessen Eigengläubigern frei zur Verfügung steht, kann der Sozialhilfeträger die Eingliederungshilfe nicht mit Verweis auf diesen Nachlass versagen. Die 1984 geborene, schwer geistig behinderte Klägerin lebt vollstationär in Heimen und erhält Eingliederungshilfe. Nach dem Tod ihrer Großmutter erbte sie 2002 u. a. ein Haus mit Erlös von 125.000 EUR und Bargeld; im Testament wurde sie als Alleinerbin eingesetzt und eine dauerhafte Testamentsvollstreckung mit detaillierten Verwendungsanordnungen („sozialhilfeunschädlich“) angeordnet. Der Sozialhilfeträger lehnte 2003 die Übernahme der Heimkosten mit Hinweis auf die Erbschaft ab; die Klägerin wandte sich erfolglos im Widerspruch dagegen und klagte. Das Verwaltungsgericht gab der Klage statt; der Beklagte legte Berufung ein. Streitpunkt war, ob die Erbschaft als verwertbares Vermögen i.S. des BSHG zu berücksichtigen ist oder ob die testamentarischen Anordnungen und die Testamentsvollstreckung dies ausschließen. • Anspruch auf Eingliederungshilfe besteht nach §§39,40 Abs.1 Nr.8 BSHG, 55 SGB IX bei der Klägerin; nicht strittig ist die Leistungsverpflichtung des Trägers. • Verwertbarkeit von Vermögen i.S.v. §88 Abs.1 BSHG setzt rechtliche Verfügungsbefugnis voraus; diese fehlt, weil die Großmutter eine dauerhafte Testamentsvollstreckung bis zum Tode der Erbin angeordnet hat (§§2197,2210,2211 BGB). • Die Testamentsvollstreckung schließt zudem den Zugriff der Eigengläubiger der Erbin auf den Nachlass aus (§2214 BGB), sodass der Nachlass kein verwertbares Vermögen darstellt. • Ein Anspruch gegen den Testamentsvollstrecker auf Herausgabe von Mitteln besteht nicht im maßgeblichen Zeitraum; der Testamentsvollstrecker hat die Verwendungsanordnungen zu beachten (§§2203,2205 BGB) und hat die Herausgabe abgelehnt. • Die Auslegung des Testaments ergibt, dass die Erblasserin den Nachlass nur für über die Sozialhilfe hinausgehende Annehmlichkeiten bestimmt hat und nicht zur Deckung allgemeiner Heimkosten; die Anordnung der dauerhaften Testamentsvollstreckung stützt diese Auslegung. • Eine Sittenwidrigkeit nach §138 BGB ist nicht gegeben: Testierfreiheit (Art.14 GG) und die herrschende Rechtsprechung lassen Behindertentestamente grundsätzlich zu; es fehlt eine eindeutige gesetzgeberische oder allgemeine Wertung gegen solche Verfügungen. • Der Wert des Nachlasses (rund 145.000 EUR) rechtfertigt keine Missbrauchsannahme, weil er bei realistischer Prognose (Verbrauch durch Heimkosten, Aufwendungen für Annehmlichkeiten und Vergütung des Testamentsvollstreckers, Berücksichtigung von Inflation) nicht dauerhaft die Versorgung sicherstellt; damit liegt kein so hoher Nachlasswert vor, dass das Testament als missbräuchlich anzusehen wäre. • Eine Ausschlagung der Erbschaft zur Erlangung des Pflichtteils konnte der Klägerin nicht ohne weiteres zugemutet werden; die Rechtsprechung des BGH lässt dies nicht als Verpflichtung erscheinen. • Ergebnisgemäß ist die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu bestätigen; die Berufung ist unbegründet. Die Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat Anspruch auf Übernahme der Kosten der vollstationären Heimunterbringung im Rahmen der Eingliederungshilfe ohne Anrechnung der ihr aus dem Testament der Großmutter zufallenden Erbschaft, weil die Anordnung einer dauerhaften Testamentsvollstreckung und die konkreten Verwendungsbestimmungen den Nachlass für sie nicht als verwertbares Vermögen im Sinne des §88 Abs.1 BSHG verfügbar machen. Das Testament ist nicht sittenwidrig; es verletzt nicht die Testierfreiheit und überschreitet keine Missbrauchsgrenzen, zumal der Nachlasswert und seine voraussichtliche Verwendung keinen dauerhaften Ausschluss staatlicher Leistungen begründen. Kostenentscheidung: Gerichtskosten nicht erhoben, außergerichtliche Kosten der Berufung trägt der Beklagte; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; Revision wird zugelassen.