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Beschluss

1 Q 25/06

OVG SAARLAND, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Zulassung der Berufung ist zu versagen, wenn keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils bestehen. • § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO schützt nur vor Abweichungen von Entscheidungen des dem erstinstanzlichen Gericht übergeordneten Oberverwaltungsgerichts. • § 84 Abs. 1 SGB IX führt nicht allgemein zur Nichtigkeit einer dienstlichen Beurteilung; sie greift nur bei konkreter Gefährdung des Beschäftigungsverhältnisses ein.
Entscheidungsgründe
Zulassung der Berufung gegen dienstliche Beurteilung wegen fehlender Rechtsfragen abgelehnt • Die Zulassung der Berufung ist zu versagen, wenn keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils bestehen. • § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO schützt nur vor Abweichungen von Entscheidungen des dem erstinstanzlichen Gericht übergeordneten Oberverwaltungsgerichts. • § 84 Abs. 1 SGB IX führt nicht allgemein zur Nichtigkeit einer dienstlichen Beurteilung; sie greift nur bei konkreter Gefährdung des Beschäftigungsverhältnisses ein. Kläger ist ein Lebenszeitbeamter und Steuerinspektor, der die Änderung einer zum 1.5.2004 erstellten dienstlichen Gesamtbeurteilung („hat sich mit Einschränkung bewährt“) begehrt. Das Verwaltungsgericht wies den Antrag nach zeugenschaftlicher Vernehmung der Erstbeurteilerin zurück; die Beweisaufnahme habe ergeben, dass sich die Leistung des Klägers verschlechtert habe und er leistungsschwächster Kollege gewesen sei. Der Kläger beantragte Zulassung der Berufung mit der Begründung, die streitige Beurteilung sei wegen Missachtung des § 84 SGB IX rechtswidrig; er berief sich auf eine Entscheidung des OVG Mecklenburg-Vorpommern. Das OVG des Saarlandes prüfte, ob dadurch ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils entstehen und ob eine abweichende Entscheidung eines übergeordneten OVG gegeben sei. • Zulassungsgründe: Nach § 124 Abs. 2 VwGO ist nur dann Berufung zuzulassen, wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen oder eine Abweichung von einer Entscheidung des dem erstinstanzlichen Gericht übergeordneten OVG vorliegt. • Keine Abweichung im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO: Die vom Kläger zitierte Entscheidung des OVG Mecklenburg‑Vorpommern begründet keine Abweichung von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes, wie die Vorschrift verlangt. • Auslegung § 84 SGB IX: Diese Norm fordert frühzeitige Einbeziehung der Schwerbehindertenvertretung, des Personalrats und des Integrationsamts bei Gefährdung des Beschäftigungsverhältnisses; sie begründet nicht generell die formelle Unwirksamkeit einer dienstlichen Beurteilung. • Anwendung auf den Fall: Bei einem Lebenszeitbeamten bestand keine Gefährdung des Beschäftigungsverhältnisses; die schlechte Beurteilung stellte den Fortbestand des Beamtenverhältnisses nicht in Frage, sodass § 84 SGB IX nicht einschlägig ist. • Rechtsprechung: Nach ständiger Rechtsprechung des BVerwG führt eine unterbliebene Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung nicht zur Rechtswidrigkeit der Beurteilung; die genannte OVG‑Entscheidung betrifft ausschließlich Fälle, in denen das Beschäftigungsverhältnis auf Probe konkret gefährdet war. • Schlussfolgerung: Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts, daher ist der Zulassungsantrag unbegründet. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird zurückgewiesen; der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die Begründung des Verwaltungsgerichts steht im Ergebnis nicht in Frage: die dienstliche Beurteilung entspricht nach der Beweisaufnahme den tatsächlichen Leistungen des Klägers, und eine Verletzung des § 84 SGB IX liegt nicht vor, weil das Tatbestandsmerkmal der Gefährdung des Beschäftigungsverhältnisses fehlt. Eine abweichende Rechtsprechung eines dem Verwaltungsgericht übergeordneten Oberverwaltungsgerichts ist nicht gegeben. Somit sind keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils dargetan, weshalb die Berufung nicht zuzulassen ist.