Beschluss
1 W 30/06
OVG SAARLAND, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerrufs der Anerkennung einer Begutachtungsstelle wird zurückgewiesen.
• Zur Rechtmäßigkeit eines Widerrufs nach § 66 FeV bedarf es einer vertieften Prüfung im Hauptsacheverfahren; eine offensichtliche Rechtmäßigkeit lag nicht vor.
• Bei Anerkennung im Vorgriff auf eine spätere Akkreditierung ist im Rahmen der Prognoseentscheidung das laufende Akkreditierungsverfahren und dessen Folgen zu berücksichtigen.
• Die zwischenzeitliche Akkreditierung des Trägers durch die Bundesanstalt für Straßenwesen kann die gegen den Widerruf sprechende Interessenlage stärken und den Wegfall der aufschiebenden Wirkung verhindern.
Entscheidungsgründe
Widerruf der Anerkennung einer Begutachtungsstelle im Vorgriff auf Akkreditierung: aufschiebende Wirkung bleibt • Die Beschwerde gegen die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerrufs der Anerkennung einer Begutachtungsstelle wird zurückgewiesen. • Zur Rechtmäßigkeit eines Widerrufs nach § 66 FeV bedarf es einer vertieften Prüfung im Hauptsacheverfahren; eine offensichtliche Rechtmäßigkeit lag nicht vor. • Bei Anerkennung im Vorgriff auf eine spätere Akkreditierung ist im Rahmen der Prognoseentscheidung das laufende Akkreditierungsverfahren und dessen Folgen zu berücksichtigen. • Die zwischenzeitliche Akkreditierung des Trägers durch die Bundesanstalt für Straßenwesen kann die gegen den Widerruf sprechende Interessenlage stärken und den Wegfall der aufschiebenden Wirkung verhindern. Die Antragstellerin war als Begutachtungsstelle für Fahreignung anerkannt worden; der Antragsgegner widerrief diese Anerkennung mit sofortiger Vollziehung. Die Antragstellerin klagte und beantragte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung; das Verwaltungsgericht gab dem statt, setzte aber fest, dass die aufschiebende Wirkung entfallen soll, falls die Bundesanstalt für Straßenwesen die Akkreditierung ablehnt. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen diese Entscheidung wurde durch das Oberverwaltungsgericht zurückgewiesen. Zentrale Tatsachen sind grob fehlerhafte Gutachten in der Vergangenheit, die frühere personelle Zusammensetzung der Stelle sowie das parallel laufende Akkreditierungsverfahren des Trägers bei der Bundesanstalt für Straßenwesen, das zwischenzeitlich zur Akkreditierung führte. Der Antragsgegner trug vor, in Abstimmung mit der Bundesanstalt gehandelt zu haben und der Widerruf sei auch von dieser für erforderlich gehalten worden. Die Parteien streiten über die Rechtmäßigkeit des Widerrufs und die Folgen der zwischenzeitlichen Akkreditierung. • Die Beschwerde ist zulässig, rechtfertigt aber nach § 146 Abs. 4 S.6 VwGO nicht die sofortige Vollziehung des Widerrufsbescheids, da das Beschwerdevorbringen nicht ausreichend ist. • Der Widerruf ist nicht offensichtlich rechtmäßig; seine Vereinbarkeit mit § 66 FeV, Art.12 GG und dem allgemeinen Sicherheitsinteresse des Straßenverkehrs erfordert vertiefte Prüfung im Hauptsacheverfahren. • Entscheidend ist die Prognose, ob die Antragstellerin sachgerechte, neutrale und den Anforderungen entsprechende Gutachten erstellt; hier standen grob fehlerhafte Gutachten und deren Verknüpfung mit früherer personeller Struktur dem entgegen. • Bei Anerkennung im Vorgriff auf Akkreditierung ist zu berücksichtigen, dass das Akkreditierungsverfahren gerade die Beseitigung festgestellter Mängel zum Ziel hat; eine spätere Akkreditierung kann die rechtliche Bewertung des Widerrufs beeinflussen. • Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs kommt es in der Regel auf die Tatsachen zum Zeitpunkt der Verwaltungsentscheidung an; im Vorgriffsfalle können jedoch spätere Beseitigungsmaßnahmen und die Akzreditierungsfolge relevant werden. • Die zwischenzeitliche Akkreditierung des Trägers durch die Bundesanstalt für Straßenwesen unter Auflagen mindert derzeit die konkrete Gefährdungslage für die Verkehrssicherheit und spricht gegen die Fortgeltung des sofortigen Vollzugs. • Da der Widerruf nicht offensichtlich rechtmäßig ist, waren die privaten und öffentlichen Interessen gegeneinander abzuwägen; die Akkreditierung der Antragstellerin stärkt das Interesse an Aussetzung des Sofortvollzugs. Die Beschwerde des Antragsgegners wurde zurückgewiesen; die erstinstanzliche Entscheidung, die aufschiebende Wirkung der Klage grundsätzlich wiederherzustellen, bleibt bestehen. Begründend hat das Gericht ausgeführt, dass der Widerruf der Anerkennung nicht offensichtlich rechtmäßig ist und deshalb einer vertieften Prüfung im Hauptsacheverfahren bedarf. Die zwischenzeitliche Akkreditierung des Trägers durch die Bundesanstalt für Straßenwesen unter Auflagen reduziert die aktuelle Gefährdung für die Verkehrssicherheit und wiegt im Abwägungsprozess gegen die Anordnung des Sofortvollzugs. Daher ist es derzeit nicht gerechtfertigt, die aufschiebende Wirkung endgültig entfallen zu lassen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und des Zwischenverfahrens trägt der Antragsgegner; der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wurde auf 10.000 Euro festgesetzt.